Betreff
Berufung der Vertreter/innen des Landkreises in verschiedene Gremien
Vorlage
V-KT/11/007
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

 

Der Landkreis Cloppenburg ist Mitglied in verschiedenen Einrichtungen und Organisationen. Seine Mitgliedschaftsrechte nehmen für ihn Vertreter/innen war, die in die Organe (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Kuratorium) entsandt werden.

 

Die Berufung der Vertreter/innen erfolgt vorrangig nach den speziellen Regelungen (Verbandsordnungen, Satzungen oder spezielle gesetzlichen Bestimmungen), die für diese Organisationen gelten. Soweit hier keine besonderen Regelungen getroffen wurden, sind ergänzend die Bestimmungen des Nds. Kommunalerfassungsgesetz (NKomVG) heranzuziehen.

 

Das allgemeine Verteilungsverfahren lässt sich meist wie folgt beschreiben:

 

  1. Es wird die Zahl der Mitglieder ermittelt, die für das jeweilige Organ zu berufen oder vorzuschlagen sind.
  2. Durch die organisatorischen Regelungen der Einrichtung können bestimmte Vertreter des Landkreises, wie z.B. der Landrat als Hauptverwaltungsbeamter, direkt berufen sein.
  3. Ist nach Abzug der unter Nr. 2 festgelegten Mitglieder ein weiteres Mitglied zu bestimmen, wird im Regelfall durch Mehrheitsbeschluss des Kreistages über Vorschläge entschieden. Praktisch bedeutet dies allerdings, dass die CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion die Besetzung vornehmen kann. Dies wurde bei den einzelnen Organisationen und Einrichtungen entsprechend berücksichtigt.
  4. Sind nach Abzug der unter Nr. 2 festgelegten Mitglieder 2 oder mehr zusätzliche Mitglieder zu bestimmen, ist in der Regel das Proportionalverfahren Hare/Niemeyer gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG in Verbindung mit Abs. 2 (wie bei der Bildung der Ausschüsse des Kreistages) anzuwenden, d.h. mit den Anteilen, mit denen die Fraktionen und Gruppen im Kreistag vertreten sind, erhalten sie Benennungsrechte für die zu besetzenden Stellen.
  5. Bei der Besetzung nach Nr. 4 ist das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen, d.h. die Mehrheitsfraktion im Kreistag soll auch die Benennungsrechte für die Mehrheit der zu besetzenden Stellen erhalten.

 

Es muss allerdings nochmals betont werden, dass die speziellen Regelungen der Organisationen abweichende Regelungen für die Benennung der Vertreter enthalten können und das zuvor erläuterte Verfahren nur teilweise oder gar nicht zur Anwendung kommt.

 

 

Im folgenden werden die einzelnen Einrichtungen und Organisationen kurz beschrieben. Dann wird erläutert, welche Vertreter/innen der Kreistag zu berufen oder vorzuschlagen hat, welche Besonderheiten beim Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind und welcher Fraktion oder Gruppe das Recht zur Berufung zusteht.

 

 

1) Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V., Mitgliederversammlung

 

Der Verein ist Träger der Kreismusikschule. Vereinsmitglieder sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Landkreis selbst. Nach § 6 der Vereinssatzung wird der Landkreis zunächst vom Landrat sowie einem weiteren Kreistagsmitglied, in der Mitgliederversammlung der Kreismusikschule vertreten. Der Kreistag kann auch andere Personen benennen, sie müssen allerdings berufen werden, wenn eines dieser Mitglieder in den Vorstand berufen wird. In den Vorstand wurde Erster Kreisrat Frische berufen.

 

Nach der Satzung ist Landrat Eveslage ein Vertreter des Landkreises. Das Kreistagsmitglied und sein Vertreter kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion für die Mitgliederversammlung benannt werden.

Sollen zwei Kreistagsmitglieder berufen werden ist das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2 NKomVG bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Beide Vertreter und ihre Ersatzpersonen werden dann von der CDU-Fraktion benannt.

 

 

2) Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre, Verbandsversammlung

 

Nach § 5 der Verbandsordnung hat der Landkreis 2 Vertreter und ihre Ersatzpersonen in die Verbandsversammlung zu entsenden. Ein Mitglied ist der Hauptverwaltungsbeamte, es sei denn, er ist zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt.

 

Da Landrat Eveslage zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt wurde, hat der Kreistag 2 Vertreter und ihre Ersatzpersonen zu benennen.

 

Gemäß § 71 Abs. 6 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2 NKomVG bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Beide Vertreter und ihre Ersatzpersonen werden von der CDU-Fraktion benannt.

 

 

3) Zweckverband ecopark, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Die Stadt Cloppenburg, die Gemeinden Cappeln und Emstek, sowie der Landkreis Cloppenburg bilden den Zweckverband „ecopark“. Seine wesentlichen Aufgaben sind die Erschließung und Vermarktung des ca. 300 ha großen Verbandsgebietes an der Autobahn A1 im Bereich Emstek / Drantum, um dort überregional tätige Betriebe anzusiedeln.

 

Es sind Vertreter und Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss zu bestimmen.

 
Verbandsversammlung

 

In die Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter des Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist Kraft seines Amtes bereits Mitglied der Verbandsversammlung, so dass der Kreistag 4 weitere Vertreter zu entsenden hätte.

 

Landrat Eveslage wurde in der vergangenen Wahlperiode zum ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer gewählt. Somit konnte der Kreistag 5 Vertreter für die Verbandsversammlung berufen. Die Neubestellung des Verbandsgeschäftsführers erfolgt zwar erst nach den konstituierenden Rats- bzw. Kreistagssitzungen. Trotzdem sollte, für den Fall das Landrat Eveslage erneut zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt wird, bereits heute ein fünfter Vertreter für die Verbandsversammlung benannt werden.

 

Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter und die SPD-Fraktion 1 Vertreter benennen.

 

Wird Landrat Eveslage zum Verbandsgeschäftsführer berufen, ist, der 5. Vertreter in der Verbandsversammlung durch Losentscheid zwischen der Fraktion DIE GRÜNEN und der Gruppe Unabhängige Bürgerfraktion zu bestimmen.

 

Verbandsausschuss

 

Der Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei Vertreter in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist nach der Verbandsordnung der Landrat. Er kann sich im Einzelfall durch einen Angehörigen der Verwaltung vertreten lassen.

 

Der Kreistag muss somit entscheiden, wer als weiterer Vertreter dem Verbandausschuss angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.

 

Vertreter und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt.

 

 

4) Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (ZV IIK), Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Die Stadt Friesoythe, die Gemeinden Saterland, Barßel und Bösel sowie der Landkreis Cloppenburg bilden den Zweckverband „Interkommunaler Industriepark Küstenkanal“. Seine wesentlichen Aufgaben sind die Erschließung und Vermarktung des rd. 280 ha großen Verbandsgebietes am Küstenkanal sowie die Erschließung einer Hafenanlage, um dort überregional tätige Betriebe anzusiedeln.

 

Es sind Vertreter und Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss zu bestimmen.

 

Verbandsversammlung

 

In die Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter des Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist Kraft Amtes Mitglied der Verbandsversammlung, so dass der Kreistag 4 weitere Vertreter zu entsenden hätte.

 

Landrat Eveslage wurde in der vergangenen Wahlperiode zum ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer gewählt. Somit konnte der Kreistag 5 Vertreter für die Verbandsversammlung berufen. Landrat Eveslage hat erklärt, dass er in der kommenden Wahlperiode nicht mehr für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers zur Verfügung steht.

 

Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter und die SPD-Fraktion 1 Vertreter benennen.

 
Verbandsausschuss

 

Der Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei Vertreter in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist nach der Verbandsordnung der Landrat. Er wurde bisher durch Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Der Kreistag muss somit entscheiden, wer als weiterer Vertreter dem Verbandausschuss angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.

 

Vertreter und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt.

 

 

5) c-port Hafenbesitz GmbH, Aufsichtsrat

 

Der Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal hat die Hafenbesitz GmbH gegründet. Ihre Aufgabe ist der Bau und Ausbau von Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (Container) im Hafengebiet und deren entgeltliche Überlassung.

 

Der Gesellschaftsvertrag sieht nach § 7 vor, dass der Landkreis Cloppenburg zwei Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden kann. Ein Aufsichtsratmitglied ist der Landrat, der sich durch einen Kreisbediensteten vertreten lassen kann. Das andere Aufsichtsratsmitglied ist vom Kreistag zu bestimmen. Für dieses Mitglied ist kein Vertreter zu berufen.

 

Das zweite Aufsichtsratsmitglied kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt werden.

 

 

6) Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg mbH, Gesellschafterversammlung

 

Der Landkreis Cloppenburg ist am Stammkapital der Wohnungsbaugesellschaft mit 51,96 % beteiligt und verfügt somit über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung. Weitere Beteiligungen halten die Städte und Gemeinden des Landkreises, die Landessparkasse zu Oldenburg und die Bremer Landesbank.

 

Der Landkreis hat 1 Mitglied und 1 Stellvertreter in die Gesellschafterversammlung zu wählen. Das Stimmgewicht dieses Mitglieds richtet sich allerdings nach dem Beteiligungsverhältnis des Landkreises.

 

Mitglied und Vertreter können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt werden.

 

 

7) Jobcenter im Landkreis Cloppenburg, Trägerversammlung

 

Der Landkreis Cloppenburg hat mit der Agentur für Arbeit in Vechta eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gegründet, um ihr die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu übertragen. Gesetzlich wurde die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit und dem Landkreis ab dem 01.01.2011 neu geregelt. Die Arbeitsgemeinschaften wurden in sog. Jobcenter überführt. In der gemeinsamen Einrichtung nehmen beide Träger der Leistungen nach dem SGB II ihre Aufgaben in enger Abstimmung war.

 

In der Trägerversammlung wird der Landkreis nach § 2 der abgeschlossenen Vereinbarung durch drei Mitglieder vertreten. Als Mitglieder bestimmt die Vereinbarung zunächst den Ersten Kreisrat und die Leiterin des Sozialamtes. Diese Mitglieder werden durch die Leiterin des Amtes für Zentrale Aufgaben bzw. durch den stellvertretenden Sozialamtsleiter vertreten.

 

Das dritte Mitglied der Trägerversammlung ist vom Kreistag zu benennen.

 

Die CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson bestimmen.

 

8) Caritas-Verein Altenoythe e.V., Verwaltungsrat

 

Zweck des Vereins ist die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe Behinderter aller Altersstufen und ihrer Angehörigen, der Jugend- und Altenhilfe, dem öffentlichen Gesundheitsweisen sowie dem Wohlfahrtswesen im weitesten Sinne dienen. Hierzu betreibt der Verein z.B. Wohnheime und Wohngruppen, Werkstätten sowie Kindergärten.

 

Mitgliederversammlung

 

Die Vertretung des Landkreises in der Mitgliederversammlung gemäß § 6 der Vereinssatzung sollte vom zuständigen Fachdezernenten und allgemeinen Vertreter des Landrats, Ersten Kreisrat Frische, wahrgenommen werden.

 

Verwaltungsrat

 

Dem Verwaltungsrat gehören gemäß § 8 b) ein Mitglied des Kreistages des Landkreises Cloppenburg und gemäß § 8 i) ein leitender Beamter des Landkreises an.

 

Als leitender Beamter sollte, wie bisher, der Fachdezernent und allgemeine Vertreter des Landrats, Erster Kreisrat Frische, in den Verwaltungsrat entsandt werden.

 

Die CDU-Fraktion kann das Mitglied nach § 8 b) der Vereinssatzung sowie seine Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.

 

 

9) Stiftung Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn – Vorstand und Kuratorium

 

Der Landkreis ist im Jahr 2009 der Stiftung beigetreten. Die Stiftung unterhält und betreibt im wesentlichen das Moor- und Fehnmuseum in Elisabethfehn.

 

Gemäß § 10 der Satzung entsendet der Landkreis Cloppenburg ein Mitglied in das Kuratorium.

Gemäß § 7 der Satzung kann der Landkreis weiterhin dem Kuratorium einen Vertreter für den Vorstand vorschlagen.

 

Landrat Eveslage wurde vom Kreistag in der Sitzung am 23.06.2009 für den Vorstand vorgeschlagen, Kreistagsabgeordneter Rosenbaum in der gleichen Sitzung in das Kuratorium berufen. Die Amtszeit für beide Vertreter beträgt 5 Jahre und endet somit nicht mit dem Ablauf der Kommunalwahlperiode, es sei denn, sie erklären vorzeitig den Verzicht auf ihre Mitgliedschaft.

 

Somit gehören Landrat Eveslage dem Vorstand und Kreistagsabgeordneter Rosenbaum dem Kuratorium der Stiftung an. Der Kreistag nimmt diese Besetzung zur Kenntnis.

 

 

10) Heimatbund für das Oldenburger Münsterland, Vorstand

 

Der Landkreis Cloppenburg ist nach § 9 der Satzung des Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland mit 1 Sitz als Beisitzer im Vorstand vertreten. Es sollte eine Ersatzperson benannt werden.

 

Beisitzer und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion benannt werden.

 

 

11) Verbund Oldenburger Münsterland, Mitgliederversammlung und Vorstand

 

Durch seine Arbeit will der 1995 gegründete Verein die Entwicklung der wirtschaftlichen, fremdenverkehrlichen und kulturelle Belange des Oldenburger Münsterlandes fördern und entwickeln. Mitglieder des Vereins sind die Landkreise Cloppenburg und Vechta. Weitere natürliche und juristische Personen können sich beteiligen.

 

Mitgliederversammlung

 

Nach § 9 der Vereinssatzung kann der Landkreis Cloppenburg 9 Vertreter in die Mitgliederversammlung des Verbundes entsenden. Ein Mitglied muss nach der Satzung der Landrat sein. Die verbleibenden 8 Mitglieder sind,  ohne Ersatzpersonen zu benennen, nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer von den Fraktionen zu bestimmen.

 

Nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer kann die CDU-Fraktion 5 Mitglieder und die SPD-Fraktion 1 Mitglied benennen.

Das 7. und 8. Mitglied sind durch Losentscheid zwischen der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE GRÜNEN und der Gruppe Unabhängige Bürgerfraktion zu bestimmen.

 

Vorstand

 

Die Vorstandsmitglieder des Verbundes werden von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit sie nicht entsandt werden. Die Wahl wurde in der vergangenen Wahlperiode der Mitgliederversammlung überlassen. Der Kreistag sollte der Mitgliederversammlung allerdings aus seinen Vertretern der Mitgliederversammlung 3 Wahlvorschläge unterbreiten. Erfolgt keine Wahl durch die Mitgliederversammlung, sollten die vorgeschlagenen Mitglieder zugleich als vom Landkreis entsandte Mitglieder angesehen werden.

 

Soweit dieser Verfahrensweise zugestimmt wird, kann die CDU-Fraktion nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer 2 Vorstandsmitglieder und die SPD-Fraktion 1 Vorstandsmitglied vorschlagen.

 

 

12) Gesellschaft zur Förderung der Gewinnung von Energie aus Biomasse der Agrar- und Ernährungswirtschaft mbH (GEA), Gesellschafterversammlung

 

Die Projektträgergesellschaft zur Verwertung organischer Abfall- und Reststoffe ist 1993 unter Beteiligung der beiden Landkreise Cloppenburg und Vechta, der beiden Kreislandvolkverbände und einer Beteiligungsgesellschaft, der im wesentlichen Vertreter landw. Handelsunternehmen angehören, gegründet worden. Die Umwandlung in die Gesellschaft zur Förderung der Gewinnung von Energie aus Biomasse der Agrar- und Ernähungswirtschaft (GEA) erfolgte im Juni 2006, die Beteiligungen wurden beibehalten. Die Gesellschaft ist zur Zeit nicht aktiv.

 

 

Es ist gemäß § 138 NKomVG ein Vertreter des Landkreises für die Gesellschafterversammlung zu wählen. Bisher wurde der Landkreis durch Landrat Eveslage vertreten.

 

Die CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion den Vertreter des Landkreises vorschlagen.

 

 

13) Stiftung Museumsdorf Cloppenburg, Stiftungsrat und Kuratorium

 

Mitglieder der Stiftung Museumsdorf Cloppenburg sind das Land Niedersachsen, der Bezirksverband Oldenburg, die Oldenburgische Landschaft, die Stadt Cloppenburg, sowie die Landkreise Vechta und Cloppenburg. Die Stiftung hat die Aufgabe, das Museumsdorf Cloppenburg zu verwalten, zu unterhalten und auszubauen. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand und das Kuratorium.

 

Der Landrat vertritt den Landkreis gemäß § 9 der Stiftungssatzung im Vorstand und kann somit nicht mehr in den Stiftungsrat entsandt werden. Sein Vertreter ist lt. Satzung Erster Kreisrat Frische.

 

Stiftungsrat

 

Der Kreistag entsendet gemäß § 9 i.V.m. § 8 der Stiftungssatzung ein Mitglied und eine Ersatzperson in den Stiftungsrat.

 

Die Bestimmung kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion  vorgenommen werden.

 

Kuratorium

 

Gemäß § 10 a der Satzung beruft der Stiftungsrat das Kuratorium. Hierbei soll ein Vertreter aus dem Landkreis Cloppenburg kommen. Dem Stiftungsrat sollte ein Vorschlag unterbreitet werden.

Das Vorschlagsrecht kann von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion wahrgenommen werden.

 

 

14) Oldenburgische Landschaft, Landschaftsversammlung und Vorstand

 

Nach dem Gesetz über die Oldenburgische Landschaft sind die Landkreise und kreisfreien Städte gesetzliche Mitglieder dieses Verbandes. Organe der Oldenburgischen Landschaft sind die Landschaftsversammlung und der Vorstand.

 

Der Landkreis Cloppenburg kann als gesetzliches Mitglied 2 Vertreter in die Landschaftsversammlung entsenden. Die Landschaftsversammlung wählt den Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden und 12 Beisitzern zusammensetzt. Der Landkreis Cloppenburg kann der Landschaftsversammlung einen Beisitzer und einen Stellvertreter für die Berufung in den Vorstand vorschlagen.

 

Landschaftsversammlung

 

Zunächst ist das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Somit kann die CDU-Fraktion beide Vertreter für die Landschaftsversammlung benennen.

 

Vorstand

 

Beisitzer und Stellvertreter können von der CDU-Fraktion als Mehrheitsfraktion vorgeschlagen werden.

 

 

15) Bezirksverband Oldenburg, Verbandsversammlung

 

Der Bezirksverband Oldenburg ist als Kommunalverband des ehemaligen Landes Oldenburg entstanden. Zusammen mit den Stiftungen in seinem Hause sieht er seinen Aufgabenschwerpunkt in der Hilfe für Menschen mit Behinderung, in der Hilfe für pflegebedürftige Menschen, in der Kinder- und Jugendhilfe und in der Nichtsesshaftenhilfe. Mitglieder sind die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Cloppenburg.

 

Der Landkreis Cloppenburg kann nach § 5 der Verbandsordnung zwei Vertreter in die Verbandsversammlung des Bezirksverbandes Oldenburg entsenden. Nach der Satzung ist ein Mitglied der jeweilige Landrat. Er wurde bisher durch den zuständigen Dezernenten und Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Die CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion noch einen weiteren Vertreter sowie seine Ersatzperson bestimmen.

 

 

16) Sparkassenzweckverband Oldenburg, Verbandsversammlung

 

Der Sparkassenzweckverband ist Träger der Landessparkasse zu Oldenburg. Im gehören die Städte Oldenburg und Delmenhorst und die Landkreise Ammerland, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Cloppenburg an.

 

Nach § 4 der Satzung hat der Landkreis Cloppenburg Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Hierbei ist ein Vertreter der Landrat. Für ihn wird keine Ersatzperson berufen.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte, die Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes sind, entsenden weitere 20 Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der Mitglieder ist vom maßgeblichen Beteiligungsverhältnis abhängig, dass von der Verbandsversammlung zum vorgegebenen Stichtag bestimmt und den Kommunen mitgeteilt wird.

 

Entsprechend seinem maßgeblichem Beteiligungsverhältnis kann der Landkreis Cloppenburg auch für die neue Wahlperiode wie in den vergangenen beiden Wahlperioden 4 Vertreter und eine entsprechende Anzahl Stellvertreter berufen.

 

In der vergangenen Kommunalwahlperiode wurde Landrat Eveslage zum ehrenamtlichen Geschäftsführer des Zweckverbandes berufen. In diesem Fall gehört er der Verbandsversammlung nicht mehr als stimmberechtigtes Mitglied an, nimmt aber an den Sitzungen teil. In diesem Fall entsendet der Kreistag ein weiteres Mitglied in die Verbandsversammlung. Deshalb sollte unter dem Vorbehalt, dass Landrat Eveslage erneut zum Geschäftsführer berufen wird, ein weiteres Mitglied bestimmt werden.

Die Zweckverbandssatzung bestimmt, dass die Vertreter des Landkreises und ihre Ersatzpersonen nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer zu bestimmen sind.

 

Somit kann die CDU-Fraktion zunächst 2 Vertreter und ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung bestimmen und die SPD-Fraktion einen Vertreter und dessen Ersatzperson.

Falls Landrat Eveslage erneut zum ehrenamtlichen Geschäftsführer berufen wird, kann die CDU-Fraktion einen 4. Vertreter und seine Ersatzperson berufen.

 

 

17) Landessparkasse zu Oldenburg, Verwaltungsrat

 

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, 11 Vertretern der Träger sowie 6 Vertretern der Bediensteten nach dem Personalvertretungsgesetz. Ebenso wie in der vergangenen Wahlperiode kann der Landkreis Cloppenburg auch weiterhin zwei Vertreter in den Verwaltungsrat der Landessparkasse entsenden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen.

 

Auf das Verfahren zur Benennung der von den kommunalen Trägern zu entsendenden Mitglieder findet gemäß § 13 Abs. 5 Nds. Sparkassengesetz auch das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer nach § 71 Abs. 2, 5 und 10 NKomVG Anwendung. Allerdings findet wegen dieser Sonderregelung in § 13 Abs. 5 Nds. Sparkassengesetz das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG keine Anwendung.

 

Somit können die CDU- und die SPD-Fraktion je einen Vertreter für den Verwaltungsrat benennen.

 

Sollte Landrat Eveslage von der CDU-Fraktion vorgeschlagen werden, so ist zu berücksichtigen, dass der Landrat für den Fall, dass er auch als ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer des Sparkassenzweckverbandes berufen wird, kraft Amtes Vorsitzender des  Verwaltungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Nds. Sparkassengesetz ist. Für diesen Fall wäre dann von der CDU-Fraktion ein nachrückendes Mitglied zu bestimmen.

 

Bei der Besetzung des Verwaltungsrates sind die Ausschlussgründe gemäß § 14 Nds. Sparkassengesetz zu berücksichtigen:

 

„(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

 

1.     Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstands bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind,

2.     Beschäftigte des Trägers oder der Sparkasse mit Ausnahme der nach § 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden,

3.     Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder persönlich haftende Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Beschäftigte eines Unternehmens sind, das gewerbsmäßig Finanzdienstleistungsgeschäfte betreibt oder vermittelt,

4.     Personen, die bereits in zehn juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied in einem Aufsichtsrat oder in einem vergleichbaren Gremium sind,

5.     Personen, die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter eines von der Sparkasse abhängigen Unternehmens sind,

6.     Personen, die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Sparkasse angehört.

 

(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die während dieser Zeit die eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben.

 

(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Mitglieder in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und privatrechtlichen Unternehmen der Sparkassenfinanzgruppe sowie im Verbandsvorstand des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands.

 

(4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats scheidet aus, wenn bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 eintreten.“

 

 

 

18) Oldenburgische Landesbrandkasse, allgemeiner Beirat

 

Die oldenburgische Landesbrandkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, welche die Schadens- und Unfallversicherung betreibt. Träger des Unternehmens sind das Land Niedersachsen, die Landschaftliche Brandkasse Hannover und der Nds. Sparkassen- und Giroverband.

 

Gemäß § 14 der Satzung der Oldenburgischen Landesbrandkasse besteht der allgemeine Beirat zur Beratung der Organe des Unternehmens aus 10 Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung berufen. Je ein Mitglied wird auf Vorschlag der Landkreise und kreisfreien Städte des Geschäftsgebietes bestellt.

 

Die CDU-Fraktion kann dem Vorstand ein Mitglied und eine Ersatzperson als Mehrheitsfraktion vorschlagen.

 

 

19) Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Verbandsversammlung

 

Der Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (OOWV) hat u.a. die Aufgaben, Trink- und Brauchwasser in seinem Verbandsgebiet zu beschaffen, bereitzustellen und zu verteilen, sowie Abwasser im gesetzlichen Umfang zu beseitigen, wenn Mitglieder ihm diese Aufgabe übertragen haben.

 

Als Mitglied des OOWV entsendet der Landkreis Cloppenburg gemäß § 7 der Verbandssatzung drei Vertreter in die Verbandsversammlung, wobei zu den Vertretern der Landrat gehören muss. Die Satzung sieht zwar für ihn keine Vertretung vor, ggf. sollte Erster Kreisrat Frische diese Aufgabe wahrnehmen.

 

Der Kreistag kann zwei Vertreter und ihre Ersatzpersonen bestimmen. Zunächst ist hierbei das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Somit kann die CDU-Fraktion beide Vertreter für die Verbandsversammlung benennen.

 

 

20) Großleitstelle Oldenburger Land, Verwaltungsrat und Beirat

 

Die Städte Oldenburg und Delmenhorst sowie die Landkreise Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch und Cloppenburg haben 2006 eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die Trägerin einer Großleitstelle ist. Sie übernimmt Aufgaben nach dem Nds. Rettungsdienst- und Brandschutzgesetz, die sonst von den Mitgliedern selbst wahrzunehmen wären.

 

Verwaltungsrat

 

Als ein Träger der Großleitstelle Oldenburger Land kann der Landkreis Cloppenburg gemäß § 6 der Satzung zwei Vertreter in den Verwaltungsrat der Anstalt des öffentlichen Rechts entsenden. Dem Verwaltungsrat gehört der Landrat gemäß § 3 Abs. 4 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) an.

Da § 3 Abs. 4 NKomZG die entsprechende Anwendung von § 111 Abs. 2 Satz 2 NGO / § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG zulässt, kann der Landrat einen anderen Bediensteten für die Vertretung vorschlagen. Landrat Eveslage schlägt deshalb vor, den zuständigen Dezernenten, Kreisverwaltungsdirektor Varnhorn, mit der Vertretung des Landkreises zu beauftragen. Als Ersatzperson für den Vertretungsfall sollte unverändert Erster Kreisrat Frische berufen werden.

 

Der Kreistag kann ein weiteres Kreistagsmitglied und eine Ersatzperson berufen.

 

Die CDU-Fraktion kann diesen Vertreter sowie seine Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.

 

Beirat

 

Weiterhin kann der Landkreis gemäß § 7 der Satzung zwei sachkundige Vertreter aus den Bereichen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes in einen Beitrat berufen, der Vorstand und Verwaltungsrat in Angelegenheiten des Brandschutzes und Rettungsdienstes berät. Die Kreisverwaltung schlägt vor, wie bisher

 

  • für den Bereich des Brandschutzes den Kreisbrandmeister und seinen Stellvertreter als Ersatzperson sowie
  • für den Bereich des Rettungsdienstes den Rettungsdienstleiter des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Cloppenburg, sowie seinen Stellvertreter als Ersatzperson

zu berufen.

 

 

21) Oldenburgisch - Ostfriesischer Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, Verbandsversammlung

 

Mitglieder des Zweckverbandes sind verschiedene kreisfreie Städte und Landkreise aus Ostfriesland und dem alten Land Oldenburg. Der Verband erfüllt für seine Verbandsmitglieder die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse). Ohne diesen Zusammenschluss wären die Kommunen gesetzlich verpflichtet, die Beseitigung selbst durchzuführen.

Der Landkreis Cloppenburg kann gemäß § 5 der Verbandsordnung zwei Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsenden. Nach der Satzung ist ein Mitglied der jeweilige Landrat. Er wurde bisher vom Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Die CDU-Fraktion kann als Mehrheitsfraktion den zweiten Vertreter sowie seine Ersatzperson bestimmen.

 

 

22) Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Gebiet seiner Verbandsmitglieder mit elektrischer Energie, Gas und Wärme zu versorgen. Ihm gehören 17 Landkreise sowie vier Städte zwischen Ems, Weser und Elbe an. Seine Aufgaben erfüllt er durch die Beteiligung über seine Holdinggesellschaften an der EWE Aktiengesellschaft, Oldenburg.

 

Verbandsversammlung

 

Nach § 4 der Verbandsordnung gehört der Landrat der Verbandsversammlung an. Er wird durch einen Bediensteten vertreten, der von ihm vorgeschlagen wird. Landrat Eveslage schlägt seinen allgemeinen Vertreter, Ersten Kreisrat Frische, vor.

 

2 weitere Vertreter der Verbandsversammlung sind vom Kreistag zu berufen. Zunächst ist hierbei das Proportionalverfahren Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Stellen anzuwenden. Da die CDU-Fraktion über die Mehrheit der Kreistagssitze verfügt, ist zudem das sog. Vorausmandat gemäß § 71 Abs. 3 NKomVG zu berücksichtigen.

 

Somit kann die CDU-Fraktion beide Vertreter für die Verbandsversammlung benennen.

 

In der vergangenen Wahlperiode ist Landrat Eveslage zum Verbandsgeschäftsführer berufen worden. Deshalb konnte der Kreistag einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden (§ 4 der Verbandsordnung).

 

Falls Landrat Eveslage erneut berufen wird, kann die SPD-Fraktion das nachrückende Mitglied für die Verbandsversammlung entsenden. Die Festlegung könnte schon in der konstituierenden Kreistagssitzung mit diesem Vorbehalt erfolgen.

 
Verbandsausschuss

 

Gemäß § 9 der Verbandsordnung hat der Landkreis Cloppenburg als Verbandsmitglied ein Benennungsrecht für seinen Vertreter im Verbandsausschuss.

 

Bislang hat Landrat Eveslage die Vertretung wahrgenommen.

 

 

23) Metropolregion Bremen-Oldenburg, Metropolversammlung

 

Die Metropolregion Bremen-Oldenburg ist im Jahr 2006 als eingetragener Verein gegründet worden. Vereinszweck ist die Verbesserung der Struktur und Entwicklung des Kooperationsraumes Oldenburg-Bremen, die Profilierung der Metropolregion als nationale und europäische Wirtschaftsregion und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Jeder Landkreis entsendet zwei Vertreter in die Metropolversammlung, wovon die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des jeweiligen Landkreises einen Vertreter vorschlagen können. Die Stimmführerschaft liegt allerdings bei den Landkreisen.

 

Die Städte und Gemeinde wurden bisher von Bürgermeister Wimmberg vertreten.

 

Die Vertretung des Landkreises sollte wie bisher von Landrat Eveslage wahrgenommen werden.

 


24) Niedersächsischer Landkreistag, Landkreisversammlung

 

Der Nds. Landkreistag vertritt die gemeinsamen Interessen der Nds. Landkreise z.B. durch die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, die Organisation des Meinungs- und Erfahrungsaustausches und seine Öffentlichkeitsarbeit.

 

Nach § 7 der Satzung des Niedersächsischen Landkreistages entsendet jeder Landkreis zwei stimmberechtigte Vertreter in die Landkreisversammlung, einer dieser Vertreter ist der Landrat. Im Falle seiner Verhinderung wird Landrat Eveslage durch Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Als weiteren Vertreter des Landkreises ist ein Kreistagsmitglied zu berufen. Für dieses Kreistagsmitglied ist außerdem ein Stellvertreter zu bestimmen.

 

Die CDU-Fraktion kann dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson als Mehrheitsfraktion bestimmen.

 

 

25) Zweckverband Ems-Dollart Region, EDR-Rat

 

Der Zweckverband wurde 1977 zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gegründet. Mitglieder sind zur Zeit niederländische und deutsche Körperschaften im Grenzbereich.

 

Nach § 6 der Satzung des Zweckverbandes Ems-Dollart Region kann der Landkreis Cloppenburg als Verbandsmitglied 2 Vertreter in den sog. EDR-Rat entsenden. Die Verbandssatzung bestimmt weiterhin, dass die deutschen Kommunen durch ihren Hauptverwaltungsbeamten oder durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Somit beruft die Satzung Landrat Eveslage in den EDR-Rat. Er wird durch Ersten Kreisrat Frische vertreten.

 

Der weitere Vertreter des Landkreises ist der Kreistagsvorsitzende, der laut Satzung allerdings vom Kreistag in diese Position zu wählen ist, ebenso wie sein Stellvertreter, der als Ersatzperson berufen wird.

 

Somit ist darüber abzustimmen, dass neben dem Landrat die/der Vorsitzende des Kreistages in den EDR-Rat gewählt wird. Weiterhin ist zu beschließen, dass neben Ersten Kreisrat Frische die/der stellvertretende Kreistagsvorsitzende als Ersatzperson in den EDR-Rat gewählt wird.