Betreff
Antrag des parteilosen Abgeordneten von Klitzing gemäß § 56 NKomVG auf Aufhebung der Ausgangssperre
Vorlage
V-KT/21/089
Art
Sitzungsvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Mit E-Mail vom 02.05.2021 hat der parteilose Abgeordnete Herrn von Klitzing gemäß § 56 NKomVG den Antrag gestellt, „die für den Landkreis verhängten Ausgangssperren sind mit sofortiger Wirkung aufzuheben, weil die Bundesnotbremse als Grundlage der Maßnahmen in Teilen verfassungswidrig ist“. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.

 

Aufgrund des Antrags vom 07.05.2021 zu den Themen „Quarantäne, Lockerungen und Anti-Diskriminierung“ wurde diese Thematik bereits in der Sitzung des Kreistages am 03.06.2021 (Vorlage V-KT/21/087) erörtert. Mit Email vom 23.06.2021 hat Herr von Klitzing darum gebeten, dass auch dieser separate Antrag im Kreistag behandelt wird.

 

Hinsichtlich der Ausgangsbeschränkungen wird auf die Regelungen des § 28b (Bundes-) Infektionsschutzgesetz verwiesen. Der Landkreis arbeitet hier als zuständige Gesundheitsbehörde im Wesentlichen im übertragenen Wirkungskreis, womit keine Zuständigkeit des Kreistages gegeben ist. Der Landkreis kann zudem über die getroffenen Regelungen hinaus keine eigenen Öffnungsregelungen treffen, auch nicht durch Beschlüsse des Kreistages. Insofern ist der Landkreis an die Vorgaben der bundesrechtlichen Regelungen gebunden, die im Übrigen beim Erreichen bestimmter Inzidenzwerte kraft Gesetzes gelten.