Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 31.05.2021 hat die Gruppe Grüne/ UWG im Kreistag des
Landkreises Cloppenburg den Antrag gestellt, den Tagesordnungspunkt „Umsetzung
des Niedersächsischen Weges“ im Landkreis Cloppenburg in die Tagesordnung der
Kreisgremien aufzunehmen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Dazu werden folgende Beschlussvorschläge zur Abstimmung gestellt:
1.
In
den Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen des Kreishauses und der Schulen des
Landkreises werden grundsätzlich Lebensmittel aus ökologischem Landbau
eingesetzt. Pächter der Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen sind dazu
baldmöglichst zu verpflichten.
Seitens
der Kreisverwaltung wird hierzu auf folgendes hingewiesen:
·
In der Gemeinschaftsverpflegungseinrichtung
des Kreishauses (Kantine) werden die frischen Lebensmittel (Obst, Gemüse,
Fleisch, Backwaren) für den Kantinenbereich grundsätzlich regional und lokal
beschafft. Dabei kommen insbesondere auch saisonale Produkte zum Einsatz.
Darüber hinaus werden auch Waren von Gastronomielieferanten bezogen, sowohl
Bio-Produkte als auch konventionell hergestellte Lebensmittel.
Bei der Bewirtschaftung einer Kantine
ist zu berücksichtigen, dass ein vernünftiges Preis-Leistungs-Verhältnis
gewahrt bleibt, das heißt, es muss ein akzeptabler Preis für das angebotene
Essen kalkuliert werden können.
·
Für die Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen der
Schulen des Landkreises sind die Kriterien zum Essenangebot bereits gesondert
geregelt in den vorhandenen Pachtverträgen mit den Betreibern der Schulmensen.
Nachfolgende Regelungen sind Bestandteile der jeweiligen Vereinbarungen:
„…das Verpflegungsangebot soll zur Schonung
der Umwelt beitragen und insbesondere auf überflüssige Verpackungen verzichten.
Dabei soll das Wohlbefinden, das Wachstum und die Entwicklung der Kinder und
Jugendlichen gefördert werden. Durch eine hohe Attraktivität der angebotenen
Speisen soll eine hohe Akzeptanz erreicht werden. Das Essenangebot soll den
Geschmacksvorlieben der Kinder und Jugendlichen entsprechen ohne dass die
ernährungsphysiologische Qualität darunter leidet….“
Die Verträge sind in der Regel zeitlich
nicht befristet und können nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. An den
Pachtverträgen wurden immer die zuständigen Schulleitungen beteiligt, so dass
auch aus pädagogischer Sicht bereits ein Augenmerk auf eine nachhaltige
Ernährung gelegt wurde.
2.
Bis
zum Jahr 2023 wird ein Biotopverbundkonzept erarbeitet, in dem vor allem die
linienhaften Strukturen wie Hecken, Saumstrukturen an Wegen und Gewässern,
Feldgehölze, Alleen und Baumreihen als Elemente des Biotopverbundes dargestellt
und wirksam geschützt werden.
Hierzu
weist die Kreisverwaltung auf folgendes hin:
Mit Kreistagsbeschluss vom 03.11.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes durchzuführen. Ein Bestandteil dieses Landschaftsrahmenplanes wird die Planung eines Biotopverbundes für den Landkreis Cloppenburg sein.
Nach § 20 des Bundesnaturschutzgesetzes ist ein Netz verbundener Biotope
(Biotopverbund) bundesweit zu schaffen, welches mindestens 10 % der Fläche
eines jedes Landes umfassen soll. Niedersachsen hat mit dem Niedersächsischen
Weg ergänzend dazu den Umfang um weitere 5 % der Landesfläche und 10 % der
Offenlandfläche des Landes festgesetzt. Der Biotopverbund ist in Niedersachsen
bis Ende 2023 zu schaffen.
Ein umfassendes, kreisweites Konzept für ein Biotopverbundsystem wird im
Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes erarbeitet. Die
Vorbereitungen dafür haben bereits Anfang 2021 begonnen und sollen 2023
abgeschlossen werden.
Weiterhin wird um die Beantwortung verschiedener
Fragen zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Landkreis Cloppenburg
gebeten.
Der Niedersächsische Weg ist eine in dieser Form bundesweit
einmalige Vereinbarung zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik. Das
Papier verpflichtet die Akteure, konkrete Maßnahmen für einen verbesserten
Natur-, Arten- und Gewässerschutz umzusetzen. Unterzeichner der Vereinbarung
sind das Land Niedersachsen, das Landvolk Niedersachsen, die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der NABU Niedersachsen und der BUND
Niedersachsen.
Die naturschutzfachlich relevanten Regelungen haben Eingang
in das geänderte Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
gefunden. Viele der getroffenen Vereinbarungen werden aber in anderen
Regelwerken umgesetzt und fallen dadurch nicht in die Zuständigkeit der unteren
Naturschutzbehörde.
Dies vorausgeschickt werden die Fragen der Gruppe Grüne/UWG wie folgt beantwortet:
1. Das Land hat sich verpflichtet, jeder
unteren Naturschutzbehörde die finanziellen Mittel zur Schaffung einer
zusätzlichen Personalstelle zur Verfügung zu stellen. Wurde diese zusätzliche
Stelle bereits geschaffen und besetzt bzw. bis wann ist mit ihrer Besetzung zu
rechnen?
Mit Schreiben vom 18.05.2021
hat das Landesamt für Statistik mitgeteilt, dass der Landkreis Cloppenburg für
die Umsetzung der Vereinbarung „Der Niedersächsische Weg“ weitere Leistungen
für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben nach dem Finanzausgleichsgesetz
erhalten wird. Die Zahlung ist an die Landkreisgröße gekoppelt und beträgt in
2021 145.876,00 Euro.
Die zusätzliche Stelle wurde
noch nicht geschaffen. Derzeit wird im Umweltamt erarbeitet, welcher
Aufgabenkreis hier abzudecken ist. Unter anderem ist abzustimmen, ob es sich um
Aufgaben des Fachpersonals oder Verwaltungsaufgaben handelt. Viele der
Neuregelungen des Nds. Weges bedürfen noch einer näheren Auslegung durch das
Land. Hier sind Ausführungsbestimmungen angekündigt, aber größtenteils noch
nicht erlassen worden. Es wird absehbar nach Befassung im Kreisausschuss mit
einer Ausschreibung bzw. Stellenbesetzung zu rechnen sein. Das Umweltamt ist
hier im engen Kontakt mit dem Amt für zentrale Aufgaben und Finanzen.
2. Bis 2025 sollen landesweit 15
zusätzliche Ökologische Stationen zur Vor-Ort-Betreuung von Natura
2000-Gebieten in Zusammenarbeit mit den unteren Naturschutzbehörden
eingerichtet werden.
a. Sieht die Verwaltung den Bedarf für eine
solche Ökologische Station im Landkreis Cloppenburg?
b. Wenn ja, wo sollte diese nach Ansicht
der Verwaltung eingerichtet werden?
c. Wenn nein, warum nicht?
Hierzu wird auf die
Ausführungen zu TOP 5 verwiesen. Ein Bedarf an weiteren Stationen wird derzeit
nicht gesehen.
3. Mit der Einfügung des § 2a NAGBNatSchG wurde der
Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Standorten, auf Flächen in
Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf
Moorstandorten grundsätzlich untersagt.
a.)
Sind
der Verwaltung sämtliche aufgrund dieser Regelung dem Grünlandumbruchverbot
unterliegenden Flächen bekannt?
b.)
Wenn
nein, bis wann ist eine vollständige (Nach)Erfassung der genannten
Flächenkulissen geplant?
Dem Landkreis Cloppenburg sind nicht alle, dem Grünlandumbruchverbot
unterliegenden Flächen im Kreisgebiet bekannt.
Das Umweltministerium des Landes Niedersachsen hat mit Schreiben vom
17.05.2021 Auslegungshinweise zum Grünlandumbruchverbot erlassen. Darin wird
zur Identifizierung entsprechender Flächen auf verschiedene Karten im
Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und im
Kartenserver des Umweltministeriums verwiesen.
Mit diesem Kartenmaterial sowie dem Eingriffskataster des Landkreises
und den hier vorliegenden Luftbildern wird seit Jahren bereits bei der
Beurteilung von Grünlandumbrüchen gearbeitet. Ist dieses Kartenmaterial nicht
ausreichend, erfolgt eine Ortsbegehung. Evtl. wird eine Bodenprobe gezogen. Bei
genehmigten Umbrüchen werden zudem die Umbruchs- sowie die Ersatzfläche in
einem Kataster digital erfasst, um einer Doppelkompensation vorzubeugen.
Diese Unterlagen sind bisher ausreichend für eine abschließende
Beurteilung eines Antrages.
Eine vollständige Erfassung aller dem Umbruchsverbot unterliegenden
Flächen ist derzeit aus den o.g. Gründen nicht erforderlich und auch nicht
geplant.
c.)
Wurden die
Eigentümer/ Nutzer der betreffenden Flächen vom geltenden Grünlandumbruchverbot
in Kenntnis gesetzt?
d.)
Wenn ja, von welcher
Stelle?
e.)
Wenn nein, warum
nicht?
Die Eigentümer und Nutzer wurden nicht in Kenntnis gesetzt. Bereits vor
Einführung des § 2a NAGBNatSchG durch den Niedersächsischen Weg war ein
Grünlandumbruch aufgrund von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auf erosionsgefährdeten
Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand
sowie auf Moorstandorten zu unterlassen.
Derzeit wird bei jedem Verfahren zum Grünlandumbruch mit Umnutzung in
Ackerland ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland bei der
Landwirtschaftskammer nach § 16 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
gestellt. Bestandteil dieses Antrages ist eine vorab einzuholende Bescheinigung
der unteren Naturschutz- und der unteren Wasserbehörde hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit naturschutz- und wasserrechtlichen Vorschriften. Ohne diese
Bescheinigung wird seitens der Landwirtschaftskammer keine Genehmigung erteilt.
Dementsprechend wird die untere Naturschutz- und Wasserbehörde zwangsläufig von
der Absicht eines geplanten Grünlandumbruchs in Kenntnis gesetzt. Diese
Koppelung an die agrarförderrechtlichen Verfahren hat sich als sinnvoll
erwiesen.
Formlose Anträge bzw. Anzeigen auf Grünlandumbruch werden direkt bei der
unteren Naturschutzbehörde bisher kaum gestellt.
Kenntnis hat der Landwirt in der Regel somit über die agrarrechtlichen
Beihilferegelungen. Dementsprechend ist eine erneute Information an die
Eigentümer /Nutzer nicht erforderlich. Zudem finden sich auf der Internetseite
der Landwirtschaftskammer Niedersachsen alle relevanten Informationen zum
Verfahren.
f.)
Nach § 2a Abs. 4
NAGBNatSchG beträgt die Frist der Naturschutzbehörde zur Bearbeitung eines
Antrages auf Grünlandumbruch 10 Tage. Verstreicht die Frist, gilt die
Genehmigung als erteilt. Kann der Landkreis mit dem vorhandenen Personal in
jedem Fall die Bearbeitungsfrist einhalten?
Die Frist nach § 2a Abs. 4 NAGBNatSchG bezieht sich auf flache,
bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10cm Tiefe zur
Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe. Diese gelten
nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Naturschutzrechts. Es sind Verfahren,
die sich einem Grünlandumbruch annähern. Hier besteht eine schriftliche
Anzeigeverpflichtung. Innerhalb der genannten Frist kann die Naturschutzbehörde
die Maßnahme untersagen, wenn sie nicht im Einklang mit dem Naturschutzrecht
steht.
Die Genehmigungsfiktion nach 10 Arbeitstagen für einen klassischen
Grünlandumbruch richtet sich nach § 2a Abs. 3 S. 5 NAGBNatSchG. Sofern ein
Grünlandumbruch mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt worden ist, gilt
die Maßnahme als zugelassen, wenn die Naturschutzbehörde sich nicht innerhalb
dieser Frist geäußert hat. Mit einer Äußerung der Naturschutzbehörde, z. B
einer Mitteilung zum Antragseingang und zur laufenden Prüfung innerhalb der
Frist entfällt die Genehmigungsfiktion und eine erneute Frist beginnt nicht zu
laufen. Gleichwohl ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine zügige
Bearbeitung des Antrags vorgesehen und auch geplant.
Mittelfristig muss davon ausgegangen werden, dass hier zusätzlicher
Personalbedarf entstehen wird. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Mit der Änderung des § 5 NAGBNatSchG unterliegt die
Beeinträchtigung von Hecken, Feldgehölzen, Alleen und Baumreihen in aller Regel
auch dann der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG, wenn
sie keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige bedarf. Um dieser Regelung zur
Durchsetzung zu verhelfen, müssen die genannten Landschaftselemente jedoch
bekannt sein.
a.) Sind die genannten Landschaftselemente
der Naturschutzbehörde in ihrer Lage und Angrenzung bekannt?
b.) Wenn nein, bis wann ist eine
entsprechende Erfassung geplant?
·
Im Landkreis Cloppenburg sind Wallhecken in ihrer
Lage und Abgrenzung bekannt und erfasst.
·
Feldhecken, Feldgehölze und Baumreihen waren bisher
gesetzlich nicht geschützt und unterlagen damit nicht der Eingriffsregelung,
sofern keine (naturschutzrechtliche oder agrarförderrechtliche) Genehmigung
erforderlich war. Hier gibt es daher derzeit keine eigene Erfassung der UNB.
Die Naturschutzbehörde kann aber auf die im Feldblockfinder der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen erfassten Landschaftselemente (u. a.
Hecken, Baumreihen, Feldgehölze) zurückgreifen. Weiterhin sind im Landkreis
Cloppenburg alle in Genehmigungsverfahren festgesetzten Hecken, Feldgehölze und
Baumreihen erfasst.
·
Alle Alleen im Landkreis Cloppenburg wurden bei der
Kartierung der historischen Kulturlandschaftselemente erfasst.
Eine Aktualisierung der vorhandenen Daten erfolgt im Rahmen der
Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans.
5. Mit der Änderung des § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG wurden mit
den Biotoptypen „sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland“, „mesophiles
Grünland“ und „Obstbaumwiesen aus hochstämmigen Obstbäumen ab einer
Flächengröße von 2.500 m²“ zusätzliche gesetzlich geschützte Biotope definiert.
Bis wann plant die Verwaltung diese Biotope vollständig erfasst und in das
Kataster nach § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG eingetragen zu haben?
Für die Biotoptypen „Feucht- und Nassgrünland“ sowie „mesophiles
Grünland“ liegen bereits umfangreiche Erfassungen und Eintragungen in das
Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft gem. § 14 NAGBNatSchG
vor. Alle weiteren Biotope werden bei der Fortschreibung des
Landschaftsrahmenplans berücksichtigt und in das Verzeichnis eingetragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gerade diese Biotope einem gewissen
Wandel unterworfen sind, die der betreffende Eigentümer nicht immer zu verantworten
hat, wie z. B. klimatisch wechselnde Bedingungen. Die Erfassung der Biotope ist
somit als eine Daueraufgabe zu sehen.
6. Mit dem neu eingefügten § 25a NAGBNatSchG wurde der
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten,
soweit sie gleichzeitig Natura 2000-Gebiete sind, reglementiert.
a.) In Naturschutzgebieten bedarf der
Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel der Anzeige an die Naturschutzbehörde.
Diese kann innerhalb von 10 Arbeitstagen dem Einsatz widersprechen. Ist mit dem
vorhandenen Personal gewährleistet, dass in jedem Fall eine sachangemessene
Prüfung erfolgt?
Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Monaten seit Inkrafttreten der
gesetzlichen Änderungen kann die untere Naturschutzbehörde des Landkreises
Cloppenburg derzeit mit dem vorhandenen Personal sicherstellen, dass in jedem
Fall eine sachangemessene Prüfung des Einsatzes von Pflanzenbehandlungsmitteln
in dem vorgegebenen Zeitfenster erfolgen kann. Mittelfristig muss jedoch davon
ausgegangen werden, dass auch hier zusätzlicher Personalbedarf bestehen wird.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
b.) Plant die Verwaltung die
Schutzgebietsverordnungen im Sinne der Schaffung von Rechtsklarheit für die
Nutzer*innen dieser Gebiete entsprechend anzupassen?
Unabhängig von einer möglichen Anpassung ist jederzeit die geltende
Rechtslage zu berücksichtigen, so dass die höherrangigen, landesrechtlichen
Vorschriften auch Beachtung finden, wenn eine Schutzgebietsverordnung eine
abweichende oder gegenteilige Regelung enthält. Eine Wiederholung des
Gesetzestextes ist nicht notwendig, zumal die Schutzgebietsverordnungen des
Landkreises in der Regel eine wesentlich längere Laufzeit als die Landesgesetze
haben.
Eine Anpassung der Schutzgebietsverordnungen ist daher nicht
beabsichtigt.
Anlagenverzeichnis:
Antrag der Gruppe Grüne/UWG: Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im
Landkreis Cloppenburg