Betreff
Antrag der Gruppe Grüne/UWG: Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Landkreis Cloppenburg
Vorlage
V-PLA/21/313
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 31.05.2021 hat die Gruppe Grüne/ UWG im Kreistag des Landkreises Cloppenburg den Antrag gestellt, den Tagesordnungspunkt „Umsetzung des Niedersächsischen Weges“ im Landkreis Cloppenburg in die Tagesordnung der Kreisgremien aufzunehmen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.

 

Dazu werden folgende Beschlussvorschläge zur Abstimmung gestellt:

 

1.    In den Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen des Kreishauses und der Schulen des Landkreises werden grundsätzlich Lebensmittel aus ökologischem Landbau eingesetzt. Pächter der Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen sind dazu baldmöglichst zu verpflichten.

 

Seitens der Kreisverwaltung wird hierzu auf folgendes hingewiesen:

·         In der Gemeinschaftsverpflegungseinrichtung des Kreishauses (Kantine) werden die frischen Lebensmittel (Obst, Gemüse, Fleisch, Backwaren) für den Kantinenbereich grundsätzlich regional und lokal beschafft. Dabei kommen insbesondere auch saisonale Produkte zum Einsatz. Darüber hinaus werden auch Waren von Gastronomielieferanten bezogen, sowohl Bio-Produkte als auch konventionell hergestellte Lebensmittel.

Bei der Bewirtschaftung einer Kantine ist zu berücksichtigen, dass ein vernünftiges Preis-Leistungs-Verhältnis gewahrt bleibt, das heißt, es muss ein akzeptabler Preis für das angebotene Essen kalkuliert werden können.

 

·         Für die Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen der Schulen des Landkreises sind die Kriterien zum Essenangebot bereits gesondert geregelt in den vorhandenen Pachtverträgen mit den Betreibern der Schulmensen. Nachfolgende Regelungen sind Bestandteile der jeweiligen Vereinbarungen:

„…das Verpflegungsangebot soll zur Schonung der Umwelt beitragen und insbesondere auf überflüssige Verpackungen verzichten. Dabei soll das Wohlbefinden, das Wachstum und die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen gefördert werden. Durch eine hohe Attraktivität der angebotenen Speisen soll eine hohe Akzeptanz erreicht werden. Das Essenangebot soll den Geschmacksvorlieben der Kinder und Jugendlichen entsprechen ohne dass die ernährungsphysiologische Qualität darunter leidet….“

Die Verträge sind in der Regel zeitlich nicht befristet und können nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. An den Pachtverträgen wurden immer die zuständigen Schulleitungen beteiligt, so dass auch aus pädagogischer Sicht bereits ein Augenmerk auf eine nachhaltige Ernährung gelegt wurde.

 

 

2.    Bis zum Jahr 2023 wird ein Biotopverbundkonzept erarbeitet, in dem vor allem die linienhaften Strukturen wie Hecken, Saumstrukturen an Wegen und Gewässern, Feldgehölze, Alleen und Baumreihen als Elemente des Biotopverbundes dargestellt und wirksam geschützt werden.

 

Hierzu weist die Kreisverwaltung auf folgendes hin:

Mit Kreistagsbeschluss vom 03.11.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes durchzuführen. Ein Bestandteil dieses Landschaftsrahmenplanes wird die Planung eines Biotopverbundes für den Landkreis Cloppenburg sein.

Nach § 20 des Bundesnaturschutzgesetzes ist ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) bundesweit zu schaffen, welches mindestens 10 % der Fläche eines jedes Landes umfassen soll. Niedersachsen hat mit dem Niedersächsischen Weg ergänzend dazu den Umfang um weitere 5 % der Landesfläche und 10 % der Offenlandfläche des Landes festgesetzt. Der Biotopverbund ist in Niedersachsen bis Ende 2023 zu schaffen.

Ein umfassendes, kreisweites Konzept für ein Biotopverbundsystem wird im Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes erarbeitet. Die Vorbereitungen dafür haben bereits Anfang 2021 begonnen und sollen 2023 abgeschlossen werden.

 

 

 

Weiterhin wird um die Beantwortung verschiedener Fragen zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Landkreis Cloppenburg gebeten.

Der Niedersächsische Weg ist eine in dieser Form bundesweit einmalige Vereinbarung zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik. Das Papier verpflichtet die Akteure, konkrete Maßnahmen für einen verbesserten Natur-, Arten- und Gewässerschutz umzusetzen. Unterzeichner der Vereinbarung sind das Land Niedersachsen, das Landvolk Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der NABU Niedersachsen und der BUND Niedersachsen.

Die naturschutzfachlich relevanten Regelungen haben Eingang in das geänderte Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) gefunden. Viele der getroffenen Vereinbarungen werden aber in anderen Regelwerken umgesetzt und fallen dadurch nicht in die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde.

Dies vorausgeschickt werden die Fragen der Gruppe Grüne/UWG wie folgt beantwortet:

 

1.    Das Land hat sich verpflichtet, jeder unteren Naturschutzbehörde die finanziellen Mittel zur Schaffung einer zusätzlichen Personalstelle zur Verfügung zu stellen. Wurde diese zusätzliche Stelle bereits geschaffen und besetzt bzw. bis wann ist mit ihrer Besetzung zu rechnen?

 

Mit Schreiben vom 18.05.2021 hat das Landesamt für Statistik mitgeteilt, dass der Landkreis Cloppenburg für die Umsetzung der Vereinbarung „Der Niedersächsische Weg“ weitere Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben nach dem Finanzausgleichsgesetz erhalten wird. Die Zahlung ist an die Landkreisgröße gekoppelt und beträgt in 2021 145.876,00 Euro.

Die zusätzliche Stelle wurde noch nicht geschaffen. Derzeit wird im Umweltamt erarbeitet, welcher Aufgabenkreis hier abzudecken ist. Unter anderem ist abzustimmen, ob es sich um Aufgaben des Fachpersonals oder Verwaltungsaufgaben handelt. Viele der Neuregelungen des Nds. Weges bedürfen noch einer näheren Auslegung durch das Land. Hier sind Ausführungsbestimmungen angekündigt, aber größtenteils noch nicht erlassen worden. Es wird absehbar nach Befassung im Kreisausschuss mit einer Ausschreibung bzw. Stellenbesetzung zu rechnen sein. Das Umweltamt ist hier im engen Kontakt mit dem Amt für zentrale Aufgaben und Finanzen.

 

 

2.    Bis 2025 sollen landesweit 15 zusätzliche Ökologische Stationen zur Vor-Ort-Betreuung von Natura 2000-Gebieten in Zusammenarbeit mit den unteren Naturschutzbehörden eingerichtet werden.

a.    Sieht die Verwaltung den Bedarf für eine solche Ökologische Station im Landkreis Cloppenburg?

b.    Wenn ja, wo sollte diese nach Ansicht der Verwaltung eingerichtet werden?

c.    Wenn nein, warum nicht?

 

Hierzu wird auf die Ausführungen zu TOP 5 verwiesen. Ein Bedarf an weiteren Stationen wird derzeit nicht gesehen.

 

 

3. Mit der Einfügung des § 2a NAGBNatSchG wurde der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Standorten, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten grundsätzlich untersagt.

 

a.)        Sind der Verwaltung sämtliche aufgrund dieser Regelung dem Grünlandumbruchverbot unterliegenden Flächen bekannt?

b.)        Wenn nein, bis wann ist eine vollständige (Nach)Erfassung der genannten Flächenkulissen geplant?

 

Dem Landkreis Cloppenburg sind nicht alle, dem Grünlandumbruchverbot unterliegenden Flächen im Kreisgebiet bekannt.

Das Umweltministerium des Landes Niedersachsen hat mit Schreiben vom 17.05.2021 Auslegungshinweise zum Grünlandumbruchverbot erlassen. Darin wird zur Identifizierung entsprechender Flächen auf verschiedene Karten im Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und im Kartenserver des Umweltministeriums verwiesen.

Mit diesem Kartenmaterial sowie dem Eingriffskataster des Landkreises und den hier vorliegenden Luftbildern wird seit Jahren bereits bei der Beurteilung von Grünlandumbrüchen gearbeitet. Ist dieses Kartenmaterial nicht ausreichend, erfolgt eine Ortsbegehung. Evtl. wird eine Bodenprobe gezogen. Bei genehmigten Umbrüchen werden zudem die Umbruchs- sowie die Ersatzfläche in einem Kataster digital erfasst, um einer Doppelkompensation vorzubeugen.

Diese Unterlagen sind bisher ausreichend für eine abschließende Beurteilung eines Antrages.

Eine vollständige Erfassung aller dem Umbruchsverbot unterliegenden Flächen ist derzeit aus den o.g. Gründen nicht erforderlich und auch nicht geplant.

 

 

c.)        Wurden die Eigentümer/ Nutzer der betreffenden Flächen vom geltenden Grünlandumbruchverbot in Kenntnis gesetzt?

d.)        Wenn ja, von welcher Stelle?

e.)        Wenn nein, warum nicht?

 

Die Eigentümer und Nutzer wurden nicht in Kenntnis gesetzt. Bereits vor Einführung des § 2a NAGBNatSchG durch den Niedersächsischen Weg war ein Grünlandumbruch aufgrund von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten zu unterlassen.

Derzeit wird bei jedem Verfahren zum Grünlandumbruch mit Umnutzung in Ackerland ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland bei der Landwirtschaftskammer nach § 16 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gestellt. Bestandteil dieses Antrages ist eine vorab einzuholende Bescheinigung der unteren Naturschutz- und der unteren Wasserbehörde hinsichtlich der Vereinbarkeit mit naturschutz- und wasserrechtlichen Vorschriften. Ohne diese Bescheinigung wird seitens der Landwirtschaftskammer keine Genehmigung erteilt. Dementsprechend wird die untere Naturschutz- und Wasserbehörde zwangsläufig von der Absicht eines geplanten Grünlandumbruchs in Kenntnis gesetzt. Diese Koppelung an die agrarförderrechtlichen Verfahren hat sich als sinnvoll erwiesen.

Formlose Anträge bzw. Anzeigen auf Grünlandumbruch werden direkt bei der unteren Naturschutzbehörde bisher kaum gestellt.

Kenntnis hat der Landwirt in der Regel somit über die agrarrechtlichen Beihilferegelungen. Dementsprechend ist eine erneute Information an die Eigentümer /Nutzer nicht erforderlich. Zudem finden sich auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen alle relevanten Informationen zum Verfahren.

 

 

f.)         Nach § 2a Abs. 4 NAGBNatSchG beträgt die Frist der Naturschutzbehörde zur Bearbeitung eines Antrages auf Grünlandumbruch 10 Tage. Verstreicht die Frist, gilt die Genehmigung als erteilt. Kann der Landkreis mit dem vorhandenen Personal in jedem Fall die Bearbeitungsfrist einhalten?

 

Die Frist nach § 2a Abs. 4 NAGBNatSchG bezieht sich auf flache, bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe. Diese gelten nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Naturschutzrechts. Es sind Verfahren, die sich einem Grünlandumbruch annähern. Hier besteht eine schriftliche Anzeigeverpflichtung. Innerhalb der genannten Frist kann die Naturschutzbehörde die Maßnahme untersagen, wenn sie nicht im Einklang mit dem Naturschutzrecht steht.

 

Die Genehmigungsfiktion nach 10 Arbeitstagen für einen klassischen Grünlandumbruch richtet sich nach § 2a Abs. 3 S. 5 NAGBNatSchG. Sofern ein Grünlandumbruch mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt worden ist, gilt die Maßnahme als zugelassen, wenn die Naturschutzbehörde sich nicht innerhalb dieser Frist geäußert hat. Mit einer Äußerung der Naturschutzbehörde, z. B einer Mitteilung zum Antragseingang und zur laufenden Prüfung innerhalb der Frist entfällt die Genehmigungsfiktion und eine erneute Frist beginnt nicht zu laufen. Gleichwohl ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine zügige Bearbeitung des Antrags vorgesehen und auch geplant.

Mittelfristig muss davon ausgegangen werden, dass hier zusätzlicher Personalbedarf entstehen wird. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

 

4. Mit der Änderung des § 5 NAGBNatSchG unterliegt die Beeinträchtigung von Hecken, Feldgehölzen, Alleen und Baumreihen in aller Regel auch dann der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG, wenn sie keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige bedarf. Um dieser Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen, müssen die genannten Landschaftselemente jedoch bekannt sein.

 

a.)   Sind die genannten Landschaftselemente der Naturschutzbehörde in ihrer Lage und Angrenzung bekannt?

b.)   Wenn nein, bis wann ist eine entsprechende Erfassung geplant?

 

 

·         Im Landkreis Cloppenburg sind Wallhecken in ihrer Lage und Abgrenzung bekannt und erfasst.

·         Feldhecken, Feldgehölze und Baumreihen waren bisher gesetzlich nicht geschützt und unterlagen damit nicht der Eingriffsregelung, sofern keine (naturschutzrechtliche oder agrarförderrechtliche) Genehmigung erforderlich war. Hier gibt es daher derzeit keine eigene Erfassung der UNB. Die Naturschutzbehörde kann aber auf die im Feldblockfinder der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erfassten Landschaftselemente (u. a. Hecken, Baumreihen, Feldgehölze) zurückgreifen. Weiterhin sind im Landkreis Cloppenburg alle in Genehmigungsverfahren festgesetzten Hecken, Feldgehölze und Baumreihen erfasst.

·         Alle Alleen im Landkreis Cloppenburg wurden bei der Kartierung der historischen Kulturlandschaftselemente erfasst.

 

Eine Aktualisierung der vorhandenen Daten erfolgt im Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans.

 

 

5. Mit der Änderung des § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG wurden mit den Biotoptypen „sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland“, „mesophiles Grünland“ und „Obstbaumwiesen aus hochstämmigen Obstbäumen ab einer Flächengröße von 2.500 m²“ zusätzliche gesetzlich geschützte Biotope definiert. Bis wann plant die Verwaltung diese Biotope vollständig erfasst und in das Kataster nach § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG eingetragen zu haben?

 

Für die Biotoptypen „Feucht- und Nassgrünland“ sowie „mesophiles Grünland“ liegen bereits umfangreiche Erfassungen und Eintragungen in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft gem. § 14 NAGBNatSchG vor. Alle weiteren Biotope werden bei der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans berücksichtigt und in das Verzeichnis eingetragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gerade diese Biotope einem gewissen Wandel unterworfen sind, die der betreffende Eigentümer nicht immer zu verantworten hat, wie z. B. klimatisch wechselnde Bedingungen. Die Erfassung der Biotope ist somit als eine Daueraufgabe zu sehen.

 

 

6. Mit dem neu eingefügten § 25a NAGBNatSchG wurde der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie gleichzeitig Natura 2000-Gebiete sind, reglementiert.

a.) In Naturschutzgebieten bedarf der Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel der Anzeige an die Naturschutzbehörde. Diese kann innerhalb von 10 Arbeitstagen dem Einsatz widersprechen. Ist mit dem vorhandenen Personal gewährleistet, dass in jedem Fall eine sachangemessene Prüfung erfolgt?

 

Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Monaten seit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen kann die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Cloppenburg derzeit mit dem vorhandenen Personal sicherstellen, dass in jedem Fall eine sachangemessene Prüfung des Einsatzes von Pflanzenbehandlungsmitteln in dem vorgegebenen Zeitfenster erfolgen kann. Mittelfristig muss jedoch davon ausgegangen werden, dass auch hier zusätzlicher Personalbedarf bestehen wird. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

 

 

b.) Plant die Verwaltung die Schutzgebietsverordnungen im Sinne der Schaffung von Rechtsklarheit für die Nutzer*innen dieser Gebiete entsprechend anzupassen?

Unabhängig von einer möglichen Anpassung ist jederzeit die geltende Rechtslage zu berücksichtigen, so dass die höherrangigen, landesrechtlichen Vorschriften auch Beachtung finden, wenn eine Schutzgebietsverordnung eine abweichende oder gegenteilige Regelung enthält. Eine Wiederholung des Gesetzestextes ist nicht notwendig, zumal die Schutzgebietsverordnungen des Landkreises in der Regel eine wesentlich längere Laufzeit als die Landesgesetze haben.

Eine Anpassung der Schutzgebietsverordnungen ist daher nicht beabsichtigt.

 

 


Anlagenverzeichnis:

Antrag der Gruppe Grüne/UWG: Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Landkreis Cloppenburg