Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag
wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Die
Hauptsatzung des Landkreises Cloppenburg vom 20.12.2016, zuletzt geändert durch
die 1. Änderungssatzung vom 13.06.2017, wird wie folgt geändert:
1. § 8 erhält folgende Fassung:
§ 8 Beamtinnen/Beamte auf Zeit
Neben der Landrätin/dem Landrat
werden die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter als Erste
Kreisrätin/Erster Kreisrat und zwei weitere leitende Beamtinnen / Beamte in das
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 11 –Verkündungen
und öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises
werden - soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist – im
Internet unter der Adresse www.lkclp.de
verkündet bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet unter Angabe
des Bereitstellungstages und auf die Internetadresse ist in folgenden
Tageszeitungen ohne Rechtswirkung hinzuweisen: Münsterländische Tageszeitung,
Nordwest-Zeitung und Generalanzeiger.
Gleiches gilt für ortsübliche Bekanntmachungen.
Im Einzelfall können Bekanntmachungen ohne Rechtswirkung auch ganz oder
teilweise in den genannten Tageszeitungen veröffentlicht werden.
Sachverhalt:
Es
besteht die Notwendigkeit, die Hauptsatzung des Landkreises Cloppenburg an
verschiedenen Stellen anzupassen. Darüber hinaus liegt ein Antrag der Gruppe
Grüne/UWG vor, die Öffentlichkeitsbeteiligung bei hybriden Sitzungen der
Gremien in Zeiten der Pandemie anders zu gestalten.
1. Änderung § 8 der Hauptsatzung –
Beamtinnen/Beamte auf Zeit
Mit Schreiben vom 01.04.2021 ist seitens des Innenministeriums darauf
hingewiesen worden, dass die Regelung in § 8 der Hauptsatzung des Landkreises
Cloppenburg in der aktuellen Fassung nicht konkret die Anzahl der neben der
Landrätin/des Landrates und der allgemeinen Vertreterin/des allgemeinen
Vertreters in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufenden weiteren leitenden
Beamtinnen/Beamte benannt worden ist, sondern die Formulierung „bis zu zwei“
gewählt wurde. Dies ist nach den Kommentierungen zu § 108 NKomVG nicht
zulässig. Vielmehr muss in der Hauptsatzung eine konkrete Zahl festgeschrieben
werden. Diese Stellen sind auch grundsätzlich zu besetzen. Allerdings schließt
dies nicht aus, dass von einer Besetzung aus nachvollziehbaren Gründen
vorübergehend abgesehen wird (Kommentar Thiele zu § 108, Randnummer 4). Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, in § 8 der Hautsatzung
die Worte „bis zu“ zu streichen. Damit wäre
die Anzahl der weiteren leitenden Beamtinnen/Beamte, die in das
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden können, auf zwei
festgeschrieben.
§ 8 der Hauptsatzung würde dann wie folgt lauten (Änderungen in rot):
§ 8
Beamtinnen/Beamte auf Zeit
Neben
der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine Vertreterin/der allgemeine
Vertreter als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat und bis
zu zwei weitere leitende Beamtinnen / Beamte in das
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
2. Änderung § 11 der
Hauptsatzung – Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
Insbesondere im Zuge der aktuellen Krisengeschehen – Corona-Pandemie und Geflügelpest
- und der erforderlichen Bekanntmachung von zahlreichen Allgemeinverfügungen
bzw. tierseuchenbehördlichen Anordnungen ist festgestellt worden, dass zum
einen beträchtliche Kosten entstehen und zum anderen die Flexibilität bei den
Zeitungen aufgrund der umfangreichen Bekanntmachungen nur begrenzt ist.
Für 2020 und 2021 sind für Bekanntmachungen bis jetzt bereits rd. 63.000 Euro
abgerechnet worden, Tendenz weiter steigend.
Bisher
hat der Landkreis auf eine „reine“ Bekanntmachung im Internet verzichtet, da
die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG) insbesondere im Baurecht teilweise
entsprechende Bekanntmachungsformen nicht zuließ (vgl. Urteil OVG vom
04.05.2012, Az 1 MN 218/11). Unklar war zudem, ob diese Sichtweise des Gerichts
auch auf andere Rechtsgebiete und die dort vorgesehenen Bekanntmachungen
ausgedehnt wird.
Wie dem Urteil des OVG vom 29.05.2018 (Az 1 KN 53/17) zu entnehmen ist, rückt
das OVG von seiner Sichtweise, dass die Bekanntmachung im Internet nicht üblich
ist, aber mehr und mehr ab und räumt selbst ein, dass immer mehr Menschen
Zugriff auf dieses Medium haben und dass das Internet die Lokalzeitungen als
Informationsmedium mehr und mehr einholt.
Auch die Landesregierung plant eine erneute Änderung des Nds.
Kommunalverfassungsrechts (NKomVG) und will damit weitere Anpassungen bei den
Bekanntmachungsvorschriften des § 11 NKomVG vornehmen (vgl. LT-Drs. 18/9075).
In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf führt die Landesregierung aus,
dass mit den geplanten Anpassungen auch dem geänderten Informationsverhalten
der Bevölkerung Rechnung getragen werden soll. Das Internet sei im Alltag
längst zu einer selbstverständlichen Informationsquelle in allen
Lebensbereichen geworden. Das gelte auch für die kommunalen Rechtsvorschriften.
Informationen zu kommunalen Satzungen und Verordnungen würden mittlerweile
vorrangig auf der jeweiligen Internetseite der Kommune gesucht.
Es gibt aber leider immer noch Urteile des OVG wie z.B. die Entscheidung vom
20.02.2019 (Az. 4 KN 251/16) die deutlich machen, dass eine reine
Internetbekanntmachung dann nicht zulässig ist, wenn Spezialgesetze (im
Urteil eine Bestimmung im Nds. AusfG zum BNatG) etwas anderes vorgeben.
Insofern ist der Gesetzgeber gefordert, um entsprechende Hindernisse für eine
„digitale Verwaltung“ in seinen Bestimmungen auszuräumen.
Alternativ zur Veröffentlichung in den Tageszeitungen und im Internet besteht
die Möglichkeit der Herausgabe eines eigenen gedruckten Amtsblattes, ggf. auch
zusammen mit den Kommunen des Landkreises. Dies wird allerdings
verwaltungsseitig nicht befürwortet. Das gedruckte Amtsblatt ist nach der
Rechtsprechung des OVG in ausreichender Zahl zu veröffentlichen, was neben der
redaktionellen Zusammenstellung ebenfalls wieder zusätzliche Kosten
insbesondere für den Druck und den Vertrieb verursachen dürfte. Zudem wird es
nicht so häufig erscheinen wie eine Tageszeitung, so dass sich das Problem der
schnellen Bekanntmachung bei dringenden Veröffentlichungen nicht verbessern
würde. Man wird für eilige Bekanntmachungen (z.B. tierseuchenbehördliche oder
epidemische Veröffentlichungen) dann auf die Tageszeitungen nicht verzichten
können, wenn nicht ständig Sonderdrucke des Amtsblattes herausgegeben werden
sollen.
Die Form der Internetbekanntmachung wird bereits in einigen Landkreisen,
teils in unterschiedlichem Umfang, praktiziert. Teilweise
werden auch Mischformen gewählt, d.h. bestimmte Bekanntmachungen erfolgen in
den Tageszeitungen, bestimmte andere wiederum im Internet. Eine Mischung der
Bekanntmachungsformen stößt aber auf rechtliche Bedenken.
In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf führt die Landesregierung aus
(vgl. LT-Drs. 18/9075, S. 17, zu Nummer 3, Buchstabe a), dass das Gesetz den
Kommunen für die Verkündung ihrer Rechtsvorschriften drei strikt voneinander
getrennte Verkündungsarten zur Verfügung stellt (Anmerkung: Tageszeitungen,
Verkündungsblatt oder Internet). Die Kommunen müssen sich durch Regelung in
ihrer Hauptsatzung für eine Verkündungsart entscheiden. Mischformen der drei
Verkündungsarten seien nicht zulässig.
Der Landkreis Cloppenburg sollte aus Verwaltungssicht somit zu einer
ausschließlichen Internetbekanntmachung mit Hinweisbekanntmachung in den drei
bisherigen Tageszeitungen übergehen, um hierdurch auch die Kosten der
bisherigen und ausschließlichen Veröffentlichung in der Presse zu senken. Die
Internetbekanntmachung ist aus Verwaltungssicht mittlerweile eine zeitgemäße
Veröffentlichungsform, die von zahlreichen Bürgerinnen und Bürger genutzt wird
und ggf. über entsprechende Kontakte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis genutzt werden kann. Die Bedeutung des Internets dürfte zudem im
Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung weiter zunehmen. Die
Hinweisbekanntmachung sorgt in der Übergangszeit auch noch für eine gewisse,
wenn auch kürzere, Information der Bevölkerung durch die Tageszeitungen. Der
Gesetzgeber nennt das Anstoßfunktion, die dann interessierte Bürgerinnen und
Bürger zum Nachlesen im Internet anregt.
Falls der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf verabschiedet wird,
kann auf die Hinweisbekanntmachung in den Tageszeitungen verzichtet werden. Im
Gesetzentwurf führt die Landesregierung hierzu aus, dass der Hinweis in den
Tageszeitungen keine Verkündungsvoraussetzung ist, d.h. fehlt der Hinweis ist
die vorgenommene Veröffentlichung trotzdem rechtswirksam, da der Hinweis
lediglich als Anstoßfunktion dient. Inzwischen sei davon auszugehen, so führt
die Landesregierung in der Begründung weiter aus, dass sich die
Internetbekanntmachung im Bewusstsein der
Bevölkerung auch für das Orts- und Kreisrecht als verlässliches
Informationsmedium etabliert habe. Deshalb könne auf den rechtlichen Hinweis in
der Tageszeitung verzichtet werden.
Da bisher nur ein Gesetzesentwurf der Landesregierung vorliegt, ist der
Landkreis nach der zurzeit geltenden Rechtslage allerdings verpflichtet, in
seiner Hauptsatzung entsprechende Hinweisbekanntmachungen zu regeln. Das bietet
sich wegen der beschriebenen Anstoßfunktion gerade in der Übergangsphase an.
Sollte der vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung umgesetzt werden,
könnte mittelfristig geprüft werden, ob sich die Internetbekanntmachung dann
auch im Landkreis Cloppenburg soweit etabliert hat, dass auf die
Hinweisbekanntmachung verzichtet werden kann. Dann könnte zu diesem Zeitpunkt
die Hauptsatzung entsprechend angepasst werden.
Die
gegenwärtige Pandemie und die Geflügelpest zeigen aber auch, dass man künftig
wohl noch nicht vollständig auf entsprechende Hinweise in der Presse wird
verzichten können, wenn sichergestellt werden muss, dass die Bevölkerung auf
wichtige Bekanntmachungen im Internet aufmerksam gemacht werden muss. Dass
kann, auch wenn die Hinweisbekanntmachung durch die geplante Gesetzesänderung
entfällt, aus Sicht der Kreisverwaltung aber auf freiwilliger Basis ausreichend
sichergestellt werden. Falls sich eine entsprechende Notwendigkeit bei
bestimmten Bekanntmachungen ergeben sollte, kann auch weiterhin eine
freiwillige Bekanntmachung in allen Tageszeitungen erfolgen. Im Einzelfall kann
dann auch entschieden werden, ob eine vollständige Veröffentlichung oder eine
verkürzte Information über den wesentlichen Inhalt zweckmäßig und ausreichend
ist. Diese freiwilligen Veröffentlichungen würden sich nicht auf die
Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung auswirken. Hierfür ist allein die in der
Hauptsatzung vorgesehene Form der Bekanntmachung (wie z.B. Internet)
maßgeblich. Diese auch weiterhin bestehende Möglichkeit könnte durch einen
entsprechenden Hinweis in der Hauptsatzung verdeutlicht werden.
§11 der Hauptsatzung würde dann wie folgt lauten (Änderungen in rot bzw.
bisheriger Text gestrichen):
„§ 11 –Verkündungen
und öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen,
Verordnungen und öffentliche sonstige
Bekanntmachungen des Landkreises werden - soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist –
im Internet unter der Adresse www.lkclp.de in den
Tageszeitungen „Münsterländische Tageszeitung“ und „Nordwest-Zeitung“ verkündet
bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet
unter Angabe des Bereitstellungstages und auf die Internetadresse ist in
folgenden Tageszeitungen ohne Rechtswirkung hinzuweisen: Münsterländische
Tageszeitung, Nordwest-Zeitung und Generalanzeiger. Ergänzend aber
ohne Rechtswirkung wird die Bekanntmachung in der Tageszeitung
„Generalanzeiger“ veröffentlicht und im Internet unter der Adresse www.lkclp.de
bereitgestellt.
Gleiches gilt für ortsübliche Bekanntmachungen.
Im Einzelfall können Bekanntmachungen ohne Rechtswirkung auch ganz oder
teilweise in den genannten Tageszeitungen veröffentlicht werden.
(2) Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Plänen, Karten,
Zeichnungen und dergleichen als Bestandteile von Satzungen, Verordnungen und
sonstigen Bekanntmachungen erfolgt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
durch Auslegung im Kreishaus während der Dienststunden. Auf die Auslegung wird
unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Auslegung in der
Bekanntmachung hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist.
(3) Die öffentliche Zustellung von Schriftstücken erfolgt aufgrund des
Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 23.02.2006 (Nds. GVBl. S.
72) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 10 des
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354) durch Aushang
der zuzustellenden Schriftstücke an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich
des Kreishauses in 49661 Cloppenburg, Eschstraße 29.“
Bei der
Umstellung der Hauptsatzung sind die Ämter nochmals ausdrücklich auf die
Rechtsprechung zum Naturschutzrecht (und evtl. zum Baurecht) hinzuweisen.
Fachamtsseitig ist zu Beginn der Umstellung prüfen, ob die von ihnen
anzuwendenden Bekanntmachungsvorschriften spezielle Regelungen enthalten, die
eine ausschließliche Veröffentlichung im Internet nicht zulassen. Bei
Zweifelsfragen wären das Rechtsamt und ggf. auch das Nds. Innenministerium zu
beteiligen.
Anmerkung:
Als
Anlage ist ein Entwurf für die 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung des
Landkreises Cloppenburg vom 20.12.2016, zuletzt geändert durch die 1.
Änderungssatzung vom 13.06.2017, beigefügt. In diese Änderungssatzung ist auch
die unter Vorlage V-KA/21/654/1 vorgeschlagene Ergänzung der Hauptsatzung
berücksichtigt.
Mit
dem Protokoll des Kreistages wird eine Lesefassung der geänderten Hauptsatzung
übersandt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage_Entwurf
Aenderungssatzung Hauptsatzung