Betreff
Fahrrad-Leasing
Vorlage
V-KA/21/658
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

1.     Den nach dem TVöD Beschäftigten beim Landkreis Cloppenburg wird die im TV Fahrradleasing geschaffene Möglichkeit des Fahrradleasings im Rahmen der Entgeltumwandlung angeboten. Die inhaltliche Ausgestaltung des Leasingvertrages obliegt dem Landrat.

2.     Wenn die tarifrechtliche Möglichkeit auch für die nach dem TV Fleisch Beschäftigten geschaffen wird, wird das Angebot des Fahrradleasings nach dem entsprechenden Tarifvertrag auf diesen Personenkreis erweitert.

3.     Falls die rechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines solchen Angebotes auch für Beamt*innen getroffen werden, wird auch für diesen Personenkreis ein entsprechendes Angebot geschaffen.

 


Sachverhalt:

Im Rahmen der letztjährigen Tarifverhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, Regelungen für die Umsetzung eines Fahrradleasings für Beschäftigte zu treffen. Im Zuge der anschließenden Redaktionsverhandlungen, die am 11.03.2021 abgeschlossen worden sind, ist der Text des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV Fahrradleasing) abgestimmt worden. Dar Tarifvertrag ist den Landkreisen vom Kommunalen Arbeitgeberverband Anfang April 2021 übermittelt worden. Er tritt rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft.

 

Der Tarifvertrag schafft die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung ein Fahrradleasing anbieten können. Ein Rechtsanspruch der Beschäftigten besteht nicht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Auch haben Beschäftigte keinen Einfluss auf die Auswahl eines Leasinggebers, dies ist allein Entscheidung des Arbeitgebers.

Von diesem Tarifvertrag werden Beschäftigte erfasst, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Nicht erfasst werden Auszubildende, Schüler*innen, Dual Studierende sowie Praktikant*innen. Der Tarifvertrag gilt ebenfalls nicht für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.

Auch findet der Tarifvertrag keine Anwendung auf die Beschäftigten nach dem TV-Fleisch.

 

Nach der Entscheidung des Arbeitgebers, ein entsprechendes Angebot für die Beschäftigten zu schaffen, ist es Aufgabe des Arbeitgebers einen Leasingvertrag  mit einem Leasinggeber zu schließen. Die Vergabegrundsätze sind hierbei einzuhalten.
Im Leasingvertrag sind grundsätzliche und umfassende Regelungen, die auch Störfall-Regelungen einbeziehen, zu treffen. Störfälle können sein u.a. Ausscheiden aus dem Dienst vor Beendigung von Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvertrag, Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung). Ein Muster für die Ausgestaltung des Leasingvertrages liegt leider nicht vor.
Darüber hinaus sind zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ein Entgeltumwandlungsvertrag und eine Überlassungsvereinbarung jeweils mit vorgegebenen Mindestinhalten zu schließen.

 

Das Leasing umfasst Fahrräder im Sinne von § 63a StVZO. Leasingfähig ist auch Zubehör wie Zusatzleistungen (Versicherungen) und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Pedelecs mit einer Geschwindigkeit bis zu 45 km/h fallen nicht unter die Definition und damit auch nicht unter den Tarifvertrag.

Der maximale Wert eines Fahrrades mit Zubehör (einschl. Wartung) darf 7.000 EUR brutto nicht übersteigen. Pro Beschäftigter/m darf max. ein Fahrrad geleast werden.

Kosten entstehen dem Arbeitgeber in der Form, dass für Ausschreibung und Abwicklung der Verträge Personalaufwand entsteht. Die Kosten des Leasings an sich werden vom Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen.

 

 

Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit des Fahrradleasings aufgrund des Tarifvertrages Gebrauch gemacht werden soll, wird nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung gewertet, da es sich nicht um eine wiederkehrende Angelegenheit und auch nicht um die bloße Umsetzung einer tarifvertraglichen Regelung handelt. Vielmehr ist ein Grundsatzbeschluss erforderlich.

 

Auch ist nach § 58 NKomVG keine direkte Zuständigkeit des Kreistages gegeben, so dass hier der Auffangtatbestand des § 76 Abs. 2 NKomVG greift, die sogenannte Lückenkompetenz des Kreisausschusses.

 

Dies passt auch im weitesten Sinne zu § 107 NKomVG, da es sich um eine Angelegenheit für die Beschäftigten der Kreisverwaltung handelt.

Verwaltungsseitig wird ein Angebot des Arbeitgebers auf der Grundlage des Tarifvertrages Fahrradleasing für die Beschäftigten unterstützt.

 

Das Angebot des Fahrradleasings darf jedoch aus Verwaltungssicht nicht auf den Personenkreis der TVöD-Beschäftigten beschränkt werden. Schließlich beinhaltet diese bereits langjährige Forderung auch einen großen gesundheitlichen Aspekt. (Regelmäßige) Bewegung wird forciert. Mehr Fahrräder auf der Straße bedeuten zudem weniger Autos und damit mehr Klimaschutz.

Vor dem Hintergrund, dass von diesem Tarifvertrag die nach dem TV Fleisch Beschäftigten nicht erfasst sind, es aber sehr wohl im Interesse des Arbeitgebers liegt, auch diesem Personenkreis ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, ist verwaltungsseitig beabsichtigt, darüber hinaus eine vorsorgliche Beschlussfassung herbeizuführen, dass im Falle einer Erweiterung des Geltungsbereiches des TV-Fahrradleasing auch auf die nach dem TV Fleisch Beschäftigten eine direkte Umsetzung ohne neuerliche Beschlussfassung möglich ist.

 

Bezogen auf die Gruppe der Beamt*innen stellt sich die Situation etwas komplizierter dar. Nach Aussage des Niedersächsischen Innenministeriums zuletzt vom 04.02.2020 auf eine konkrete Anfrage zu diesem Thema aus den Reihen der Landräte aus dem Regierungsbezirk Weser-Ems sieht das niedersächsische Besoldungsrecht die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung für Dienstfahrräder nicht vor. Es fehlt somit an der rechtlichen Grundlage. Im Niedersächsischen Finanzministerium wird zudem das Erfordernis für eine solche Regelung im Besoldungsrecht (bisher) nicht gesehen.

Sollten sich diesbezüglich jedoch Änderungen / Möglichkeiten ergeben, ist verwaltungsseitig beabsichtigt, das Angebot des Fahrradleasings auch auf die Gruppe der Beamt*innen zu erweitern. Vor diesem Hintergrund soll auch für diesen Personenkreis ein vorsorglicher Beschluss gefasst werden.

Da für diesen Personenkreis nicht absehbar ist, ob im Falle einer entsprechenden Regelung spezialgesetzlich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgeschrieben ist, wird die Thematik vorsorglich dem Kreistag zur Entscheidung vorgelegt.