Beschlussvorschlag:
1. Den nach dem TVöD Beschäftigten beim Landkreis
Cloppenburg wird die im TV Fahrradleasing geschaffene Möglichkeit des
Fahrradleasings im Rahmen der Entgeltumwandlung angeboten. Die inhaltliche
Ausgestaltung des Leasingvertrages obliegt dem Landrat.
2. Wenn die tarifrechtliche Möglichkeit auch für
die nach dem TV Fleisch Beschäftigten geschaffen wird, wird das Angebot des
Fahrradleasings nach dem entsprechenden Tarifvertrag auf diesen Personenkreis
erweitert.
3. Falls die rechtlichen Voraussetzungen zur
Schaffung eines solchen Angebotes auch für Beamt*innen getroffen werden, wird
auch für diesen Personenkreis ein entsprechendes Angebot geschaffen.
Sachverhalt:
Im
Rahmen der letztjährigen Tarifverhandlungen haben sich die
Tarifvertragsparteien darauf verständigt, Regelungen für die Umsetzung eines
Fahrradleasings für Beschäftigte zu treffen. Im Zuge der anschließenden
Redaktionsverhandlungen, die am 11.03.2021 abgeschlossen worden sind, ist der
Text des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von
Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV Fahrradleasing) abgestimmt
worden. Dar Tarifvertrag ist den Landkreisen vom Kommunalen Arbeitgeberverband
Anfang April 2021 übermittelt worden. Er tritt rückwirkend zum 01.03.2021 in
Kraft.
Der
Tarifvertrag schafft die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im
Rahmen der Entgeltumwandlung ein Fahrradleasing anbieten können. Ein
Rechtsanspruch der Beschäftigten besteht nicht. Es handelt sich um eine
Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Auch haben Beschäftigte keinen Einfluss
auf die Auswahl eines Leasinggebers, dies ist allein Entscheidung des
Arbeitgebers.
Von diesem Tarifvertrag werden Beschäftigte erfasst, die unter den
Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des
Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines
Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
ist.
Nicht
erfasst werden Auszubildende, Schüler*innen, Dual Studierende sowie
Praktikant*innen. Der Tarifvertrag gilt ebenfalls nicht für geringfügig
Beschäftigte und Beschäftigte in der Freistellungsphase des
Altersteilzeitblockmodells.
Auch
findet der Tarifvertrag keine Anwendung auf die Beschäftigten nach dem
TV-Fleisch.
Nach
der Entscheidung des Arbeitgebers, ein entsprechendes Angebot für die
Beschäftigten zu schaffen, ist es Aufgabe des Arbeitgebers einen
Leasingvertrag mit einem Leasinggeber zu
schließen. Die Vergabegrundsätze sind hierbei einzuhalten.
Im Leasingvertrag sind grundsätzliche und umfassende Regelungen, die auch
Störfall-Regelungen einbeziehen, zu treffen. Störfälle können sein u.a.
Ausscheiden aus dem Dienst vor Beendigung von Entgeltumwandlungs- und
Überlassungsvertrag, Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung).
Ein Muster für die Ausgestaltung des Leasingvertrages liegt leider nicht vor.
Darüber hinaus sind zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ein
Entgeltumwandlungsvertrag und eine Überlassungsvereinbarung jeweils mit
vorgegebenen Mindestinhalten zu schließen.
Das
Leasing umfasst Fahrräder im Sinne von § 63a StVZO. Leasingfähig ist auch
Zubehör wie Zusatzleistungen (Versicherungen) und fest mit dem Fahrrad
verbundenes Zubehör. Pedelecs mit einer Geschwindigkeit bis zu 45 km/h fallen
nicht unter die Definition und damit auch nicht unter den Tarifvertrag.
Der
maximale Wert eines Fahrrades mit Zubehör (einschl. Wartung) darf 7.000 EUR
brutto nicht übersteigen. Pro Beschäftigter/m darf max. ein Fahrrad geleast
werden.
Kosten
entstehen dem Arbeitgeber in der Form, dass für Ausschreibung und Abwicklung
der Verträge Personalaufwand entsteht. Die Kosten des Leasings an sich werden
vom Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen.
Die
Entscheidung, ob von der Möglichkeit des Fahrradleasings aufgrund des
Tarifvertrages Gebrauch gemacht werden soll, wird nicht als Geschäft der
laufenden Verwaltung gewertet, da es sich nicht um eine wiederkehrende
Angelegenheit und auch nicht um die bloße Umsetzung einer tarifvertraglichen
Regelung handelt. Vielmehr ist ein Grundsatzbeschluss erforderlich.
Auch
ist nach § 58 NKomVG keine direkte Zuständigkeit des Kreistages gegeben, so
dass hier der Auffangtatbestand des § 76 Abs. 2 NKomVG greift, die sogenannte
Lückenkompetenz des Kreisausschusses.
Dies
passt auch im weitesten Sinne zu § 107 NKomVG, da es sich um eine Angelegenheit
für die Beschäftigten der Kreisverwaltung handelt.
Verwaltungsseitig
wird ein Angebot des Arbeitgebers auf der Grundlage des Tarifvertrages
Fahrradleasing für die Beschäftigten unterstützt.
Das
Angebot des Fahrradleasings darf jedoch aus Verwaltungssicht nicht auf den
Personenkreis der TVöD-Beschäftigten beschränkt werden. Schließlich beinhaltet
diese bereits langjährige Forderung auch einen großen gesundheitlichen Aspekt.
(Regelmäßige) Bewegung wird forciert. Mehr Fahrräder auf der Straße bedeuten
zudem weniger Autos und damit mehr Klimaschutz.
Vor
dem Hintergrund, dass von diesem Tarifvertrag die nach dem TV Fleisch Beschäftigten
nicht erfasst sind, es aber sehr wohl im Interesse des Arbeitgebers liegt, auch
diesem Personenkreis ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, ist
verwaltungsseitig beabsichtigt, darüber hinaus eine vorsorgliche
Beschlussfassung herbeizuführen, dass im Falle einer Erweiterung des
Geltungsbereiches des TV-Fahrradleasing auch auf die nach dem TV Fleisch
Beschäftigten eine direkte Umsetzung ohne neuerliche Beschlussfassung möglich
ist.
Bezogen
auf die Gruppe der Beamt*innen stellt sich die Situation etwas komplizierter
dar. Nach Aussage des Niedersächsischen Innenministeriums zuletzt vom
04.02.2020 auf eine konkrete Anfrage zu diesem Thema aus den Reihen der
Landräte aus dem Regierungsbezirk Weser-Ems sieht das niedersächsische
Besoldungsrecht die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung für Dienstfahrräder nicht
vor. Es fehlt somit an der rechtlichen Grundlage. Im Niedersächsischen
Finanzministerium wird zudem das Erfordernis für eine solche Regelung im
Besoldungsrecht (bisher) nicht gesehen.
Sollten
sich diesbezüglich jedoch Änderungen / Möglichkeiten ergeben, ist
verwaltungsseitig beabsichtigt, das Angebot des Fahrradleasings auch auf die
Gruppe der Beamt*innen zu erweitern. Vor diesem Hintergrund soll auch für
diesen Personenkreis ein vorsorglicher Beschluss gefasst werden.
Da
für diesen Personenkreis nicht absehbar ist, ob im Falle einer entsprechenden
Regelung spezialgesetzlich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde
vorgeschrieben ist, wird die Thematik vorsorglich dem Kreistag zur Entscheidung
vorgelegt.