Betreff
Antrag des Deutschen Roten Kreuzes auf Erhöhung des jährlichen Zuschusses für den Behindertenfahrdienst
Vorlage
V-SOZ/11/017
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 26.01.2011 beantragt das DRK, die jährliche Pauschale zur Kostenerstattung für den Behindertenfahrdienst von derzeit 3.100 € auf künftig 8.000 € anzuheben (s. Anlage). Der Antrag soll lt. mündlicher Erläuterung des DRK ab 01.01.2011 gelten.

 

Dabei bezieht sich das DRK darauf, dass trotz der enormen Kostensteigerungen in diesem Bereich, in den vergangenen 20 Jahren lediglich eine Kürzung der Pauschale erfolgte, jedoch keine Anhebung.

 

Zur Entstehung:

Seit 1992 führt das DRK auf Beschluss des Kreistages einen Behindertenfahrdienst – gfs. mit Spezialfahrzeugen - gegen eine jährliche pauschale Kostenerstattung (Zuschuss genannt) durch. Der Fahrdienst wurde eingerichtet für Rollstuhlfahrer und sonstige behinderte Personen, die behinderungsbedingt den ÖPNV nicht in Anspruch nehmen können, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

 

Zurzeit der politischen Entscheidung 1992 war von einem jährlichen Kilometeraufkommen im Zusammenhang mit diesem Fahrdienst von rd. 6.000 Kilometern ausgegangen worden.

Die Entscheidung zugunsten eines zentralen Fahrdienstes wurde seinerzeit getroffen, um die zahlreichen sozialhilferechtlichen Einzelfallprüfungen entbehrlich zu machen, die – je nach Fallkonstellation - auch eine Einkommens- und Vermögensprüfung beinhalten.

 

Die pauschale Kostenerstattung betrug ab 1992 insgesamt 8.000 DM jährlich.

 

Im Zusammenhang mit der stark defizitären Haushaltssituation des Landkreises Cloppenburg Mitte der 90er Jahre beschloss der Kreistag mit dem Haushalt 1995 zahlreiche Streichungen und Kürzungen von „Zuschüssen“, die Dritten gewährt worden waren. So wurde ab 1995 auch der „Zuschuss“ für den Behindertenfahrdienst des DRK für Fahrten von Rollstuhlfahrern etc. gekürzt, und zwar von bisher 8.000 DM auf dann noch 6.000 DM jährlich, obwohl das DRK eigentlich eine Erhöhung der Pauschale beantragt hatte. Bereits 1994 konnten über 9.000 km vom Behindertenfahrdienst verzeichnet werden, so dass der Fahrdienst für das DRK defizitär wurde. 

 

Die Kürzung auf 6.000 DM wurde auch nach Entspannung der Haushaltssituation beibehalten und im Zuge der Währungsumstellung ab 2002 rd. 3.100 € pauschal umgestellt.

 

Eine Veränderung der  Erstattungspauschale hat es seither nicht gegeben.

 

Die Preise stiegen aber für Kraftstoff, Anschaffung/Unterhaltung von Fahrzeugen enorm an (s. Antrag). Darüber hinaus wird voraussichtlich ein wesentlicher Faktor für die künftige Kostensteigerung der Wegfall des kostengünstigen Einsatzes von Zivildienstleistenden ab Mitte des Jahres 2011 sein.

 

 

Zur Rechtslage:

 

Behinderte haben nach §§ 53 ff SGB XII einen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählt auch ein Fahrdienst, wenn die Teilhabe, z.B. zu Veranstaltungen der MS-Gruppe, zum Reha-Sport, Kirchenbesuch, ansonsten nicht erfolgen kann.

 

Dem Grunde nach gibt es zwei Alternativen, diesen Rechtsanspruch umzusetzen:

 

a)      über einen allgemeinen Fahrdienst für Behinderte im Auftrage des Sozialhilfeträgers, wie der Landkreis dies seit fast 20 Jahren über das DRK abwickelt . Die Behinderten melden sich beim DRK, der sie abholt, ihnen behilflich ist und sie wieder nach Hause fährt.

 

oder

 

b)      im Wege der Einzelfallgenehmigung für jeden Behinderten pro Fahrt, bzw. für Fahrten zur Teilnahme an mehreren genau bestimmten Veranstaltungen, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dienen. Diese Einzelfallgenehmigungen gehen mit einer Einkommens- und Vermögensprüfung der Antragsteller einher. Dabei können dann ggf. auch Kostenbeiträge des Leistungsberechtigten für Fahrten zu fordern sein. Bei Ablehnungen von Fahrten, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann es zu Rechtsmitteln wie Widerspruch und Klage kommen. Die Durchführung genehmigter Fahrten kann dann im Einzelfall über Taxi-Unternehmen usw. mit entsprechenden Fahrzeugen erfolgen. Diese Fahrten wären dann wiederum mit dem Landkreis oder mit den Leistungsbeziehern einzeln oder nach einem bestimmten Zahlungsmodus abzurechnen.

 

Nach Aufstellungen des DRK beträgt das Kilometeraufkommen des Behindertenfahrdienstes nach wie vor etwa 9.000 km jährlich.

 

Die Kosten pro Kilometer lägen bei einer pauschalen Kostenerstattung von 8.000 € demnach bei 0,88 €/km (derzeit 0,34 €/km).

 

Als Vergleich:

Nach dem aktuell im Landkreis Cloppenburg geltenden Taxitarif beträgt der Kilometerpreis (ohne Wartezeiten) mindestens 1,25 €.

(Hierbei sind die Kosten für den unter b) genannten Verwaltungsaufwand innerhalb des Sozialamtes, der Kreiskasse usw. nicht berücksichtigt. Dieser lässt sich nicht konkret beziffern, dürfte aber zusätzliche Personalkosten von sicherlich einigen Tausend Euro jährlich ausmachen.)

 

Nicht nur der Vergleich mit den Taxitarifen lässt aus Sicht der Kreisverwaltung eine Weiterführung des Behindertenfahrdiensts durch das DRK auch unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Pauschale als sinnvoll erscheinen.

Die bisherigen langjährigen Erfahrungen mit dem Fahrdienst haben eine gute Akzeptanz bei den Behinderten, eine hohe Flexibilität und eine enorme Verwaltungsvereinfachung mit sich gebracht. Immer wieder können wir Antragstellern das Angebot des Fahrdienstes offerieren.

Dies gilt z.B. auch dann, wenn die oft hohen Kosten von Kfz-Umbauten privater Fahrzeuge beantragt werden, um nur wenige Fahrten damit durchzuführen. Hier ist der Fahrdienst eine unbürokratische Dienstleistung.


Finanzierung:

 

Im Haushalt 2011 sind Mehrkosten bislang nicht berücksichtigt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Antrag des DRK vom 26.01.2011