Betreff
Antrag AfD-Fraktion - Haushaltswirtschaftliche Sperre
Vorlage
V-KA/20/598
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Die AfD-Fraktion hat mit Schreiben vom 04.05.2020 einen Antrag gemäß § 56 NKomVG gestellt mit der Zielsetzung, dass der Kreistag eine sofortige und umfassende Haushaltssperre beschließen möge.

 

Zum Antrag verwaltungsseitig folgende Hinweise:

 

Nach § 32 KomHKVO kann der Hauptverwaltungsbeamte (HVB) die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise sperren, also eine haushaltswirtschaftliche Sperre erlassen, wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen oder die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit der Kommune dies erfordern. Die Vertretung ist hierüber zu informieren.

Wie aus den Kommentierungen von Thiele sowohl zum Haushaltsrecht als auch zu § 110 NKomVG eindeutig hervorgeht handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit des HVB. Er verfolgt mit der Sperre insbesondere das Ziel die Ausgabepositionen, die eine Ermächtigung darstellen, zu kontrollieren.

 

Die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre darf nur nach einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden. Zuständig hierfür ist ebenfalls der HVB. Weder die Vertretung noch der Hauptausschuss können die Sperre aufheben (Kommentierung zu § 32 KomHKVO).

 

Der HVB muss aber gemäß § 32 KomHKVO letzter Satz und § 31 KomHKVO der Vertretung berichten. Die Vertretung kann daraufhin einen Nachtragshaushalt aufstellen. Das ist ihr Instrument zur Kontrolle des Haushalts. Der Erlass einer Haushaltssperre durch den Kreistag ist nicht möglich.

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage – Antrag AfD-Fraktion Haushaltswirtschaftliche Sperre