Sachverhalt:
Die AfD-Fraktion
hat mit Schreiben vom 04.05.2020 einen Antrag gemäß § 56 NKomVG gestellt mit
der Zielsetzung, dass der Kreistag eine sofortige und umfassende
Haushaltssperre beschließen möge.
Zum Antrag
verwaltungsseitig folgende Hinweise:
Nach § 32 KomHKVO
kann der Hauptverwaltungsbeamte (HVB) die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen
ganz oder teilweise sperren, also eine haushaltswirtschaftliche Sperre
erlassen, wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen
und Auszahlungen oder die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit der Kommune dies
erfordern. Die Vertretung ist hierüber zu informieren.
Wie
aus den Kommentierungen von Thiele sowohl zum Haushaltsrecht als auch zu § 110
NKomVG eindeutig hervorgeht handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit
des HVB. Er verfolgt mit der Sperre insbesondere das Ziel die
Ausgabepositionen, die eine Ermächtigung darstellen, zu kontrollieren.
Die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre darf nur nach
einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden. Zuständig hierfür ist
ebenfalls der HVB. Weder die Vertretung noch der Hauptausschuss können die
Sperre aufheben (Kommentierung zu § 32 KomHKVO).
Der HVB muss aber gemäß § 32 KomHKVO letzter Satz und § 31 KomHKVO
der Vertretung berichten. Die Vertretung kann daraufhin einen
Nachtragshaushalt aufstellen. Das ist ihr Instrument zur Kontrolle des
Haushalts. Der Erlass einer Haushaltssperre durch den Kreistag ist nicht
möglich.
Anlagenverzeichnis:
Anlage – Antrag AfD-Fraktion
Haushaltswirtschaftliche Sperre