Betreff
Änderung der Richtlinien zur Förderung der Kulturaktivitäten im Landkreis Cloppenburg
Vorlage
V-KUL/20/155
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Kultur und Freizeit schlägt dem Kreistag folgende Beschlussfassung vor:

 

Die Nr. 8 der Richtlinien zur Förderung der Kulturaktivitäten im Landkreis Cloppenburg erhält rückwirkend ab dem 01.01.2020 folgende Fassung:

„Es wird ein Zuschuss in Höhe der förderungsfähigen, ungedeckten Ausgaben, höchstens jedoch 5.000,00 EUR gewährt“.

 

Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert bestehen.

 

 


Sachverhalt:

Die Richtlinien zur Förderung der Kulturaktivitäten im Landkreis Cloppenburg wurden durch den Kreistag am 04.04.2019 rückwirkend zum 01.01.2019 beschlossen (siehe V-KUL/19/130). Förderfähig sind danach bedeutsame bzw. herausragende Projekte und Veranstaltungen mit kreisweiter bzw. regionaler/überregionaler oder internationaler Bedeutung und Ausstrahlungswirkung, die Modellcharakter tragen oder zur Unterstützung bewahrenswerter kultureller und historischer Traditionen beitragen. (siehe Anlage 1)

 

Nach Nr. 8 der Richtlinien wird pro Veranstaltung, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ein Zuschuss von bis zu einem Drittel der förderungsfähigen, ungedeckten Ausgaben, höchstens jedoch 5.000,00 EUR gewährt. Die Förderung wird unter der Voraussetzung einer Mitförderung in Höhe von mindestens 50 % der Förderhöhe des Landkreises durch die jeweilige Sitzgemeinde gewährt. Die Unterstützung der Sitzgemeinde kann auch in Form der Gewährung von Sachleistungen in entsprechender Höhe erfolgen.

 

In der Anlage 2 sind die bewilligten und abgelehnten Anträge aus dem Jahr 2019 zur Kenntnisnahme aufgelistet. Aus der Liste ist ersichtlich, dass nur eine geringe Anzahl an bezuschussungsfähigen Anträgen eingegangen ist. Zusätzlich führte die Regelung der Bezuschussung von bis zu einem Drittel der förderungsfähigen und ungedeckten Kosten, höchstens jedoch 5.000,00 EUR in den meisten Fällen nur zu einem sehr geringen Zuschuss.

 

Es wird vorgeschlagen, die Nr. 8 der Richtlinien dahingehend zu ändern, dass ein Zuschuss bis zur Höhe der förderungsfähigen, ungedeckten Ausgaben, höchstens jedoch 5.000,00 EUR gewährt wird. Die Änderung soll rückwirkend ab dem 01.01.2020 in Kraft treten.

 

 


Finanzierung:

P1.281000 Kulturpflege