Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Kultur und Freizeit schlägt dem Kreistag folgende Beschlussfassung vor:
Die Nr. 8 der Richtlinien zur Förderung der
Kulturaktivitäten im Landkreis Cloppenburg erhält rückwirkend ab dem 01.01.2020
folgende Fassung:
„Es wird ein Zuschuss in Höhe der
förderungsfähigen, ungedeckten Ausgaben, höchstens jedoch 5.000,00 EUR
gewährt“.
Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert
bestehen.
Sachverhalt:
Die Richtlinien
zur Förderung der Kulturaktivitäten im Landkreis Cloppenburg wurden durch den
Kreistag am 04.04.2019 rückwirkend zum 01.01.2019 beschlossen (siehe
V-KUL/19/130). Förderfähig sind danach bedeutsame bzw. herausragende Projekte
und Veranstaltungen mit kreisweiter bzw. regionaler/überregionaler oder
internationaler Bedeutung und Ausstrahlungswirkung, die Modellcharakter tragen
oder zur Unterstützung bewahrenswerter kultureller und historischer Traditionen
beitragen. (siehe Anlage 1)
Nach Nr. 8 der
Richtlinien wird pro Veranstaltung, die die vorgenannten Voraussetzungen
erfüllt, ein Zuschuss von bis zu einem Drittel der förderungsfähigen,
ungedeckten Ausgaben, höchstens jedoch 5.000,00 EUR gewährt. Die Förderung wird
unter der Voraussetzung einer Mitförderung in Höhe von mindestens 50 % der
Förderhöhe des Landkreises durch die jeweilige Sitzgemeinde gewährt. Die Unterstützung
der Sitzgemeinde kann auch in Form der Gewährung von Sachleistungen in
entsprechender Höhe erfolgen.
In der Anlage 2 sind die bewilligten und
abgelehnten Anträge aus dem Jahr 2019 zur Kenntnisnahme aufgelistet. Aus der
Liste ist ersichtlich, dass nur eine geringe Anzahl an bezuschussungsfähigen
Anträgen eingegangen ist. Zusätzlich führte die Regelung der Bezuschussung von bis
zu einem Drittel der förderungsfähigen und ungedeckten Kosten, höchstens
jedoch 5.000,00 EUR in den meisten Fällen nur zu einem sehr geringen Zuschuss.
Es wird
vorgeschlagen, die Nr. 8 der Richtlinien dahingehend zu ändern, dass ein
Zuschuss bis zur Höhe der förderungsfähigen, ungedeckten Ausgaben, höchstens
jedoch 5.000,00 EUR gewährt wird. Die Änderung soll rückwirkend ab dem
01.01.2020 in Kraft treten.
Finanzierung:
P1.281000 Kulturpflege