Betreff
Berufung von ehrenamtlichen Richtern für das Sozialgericht Oldenburg
Vorlage
V-KA/19/568
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, Herrn Hans-Dieter Michalik, Berliner Ring 34, 26219 Bösel, erneut für eine fünfjährige Berufung zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht Oldenburg vorzuschlagen.

 

 

 


Sach- und Rechtslage:

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Sozialgericht Oldenburg, Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe, nach dem Landesblinden- oder Pflegegeldgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschlagen (§ 14 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

 

Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 19.02.2015 unter TOP 6 - Vorlagen-Nr. KA/14/230 - beschlossen, Herrn Hans-Dieter Michalik, Berliner Ring 34, 26219 Bösel, als ehrenamtlichen Richter vorzuschlagen.

 

Mit Wirkung vom 01.04.2015 wurde Herr Michalik zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht Oldenburg berufen. Zuvor hatte er dieses Amt bereits 5 Jahre ausgeübt.

 

Nunmehr endet im März 2020 die reguläre Berufung als ehrenamtlicher Richter.

 

Der Präsident des Landessozialgerichtes bittet mit Schreiben vom 11.10.2019 um Mitteilung, ob Herr Michalik für eine erneute fünfjährige Berufung vorgeschlagen werde. Für den Fall, dass Herr Michalik ausscheidet, wird gebeten, einen Nachfolger vorzuschlagen.

 

Herr Michalik hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er bereit ist, die Aufgabe für weitere 5 Jahre zu übernehmen.

 

Die an ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu stellenden persönlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1 und 6 sowie § 17 SGG. Danach kann das Amt des ehrenamtlichen Richters nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichtes wohnen oder dort ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

 

Nicht berufen werden können u.a.:

-              Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Vorstände von Trägern und
                Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen
                (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit
                (§ 17 Abs. 2 SGG).

-              Bedienstete der Landkreise und der kreisfreien Städte, weil sie nicht über
Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden dürfen (§ 17 Abs. 3 SGG).

 

Der Präsident des Landessozialgerichtes bat in seinem Schreiben vom 31.05.2019 ausdrücklich, möglichst kein Kreistagsmitglied vorzuschlagen. Es sei nicht ersichtlich, ob der betreffende ehrenamtliche Richter nicht in dem vor dem Sozialgericht zu verhandelnden Verfahren bereits am Widerspruchsverfahren mitgewirkt habe.

 

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass dem Widerspruchsausschuss nach § 116 SGB XII (Beteiligung sozialerfahrener Dritter), der vor Erlass eines Widerspruchsbescheides in Sozialhilfeangelegenheiten anzuhören ist, keine Kreistagsabgeordneten angehören. Der Widerspruchsausschuss wird von fünf Vertretern der Wohlfahrtsverbände gebildet, die auch beratende Mitglieder des Sozialausschusses sind. Nach derzeitiger Regelung kann es somit nicht eintreten, dass ein Kreistagsmitglied im formellen Widerspruchsverfahren nach dem SGB XII beteiligt war.

 

Angemerkt wird, dass die Klageverfahren des Jugendamtes nicht vor dem Sozialgericht sondern vor dem Verwaltungsgericht geführt werden.

 

Die Regelungen des § 71 NKomVG hinsichtlich der Vorschlags- und Besetzungsrechte der Fraktionen werden in diesem Fall von der Sonderregelung des § 28 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO überlagert. Der Beschluss über den Vorschlag für die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger muss danach vom Kreistag mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gefasst werden.

 

 

Zusammenfassung:

-              Dem Landessozialgericht ist mitzuteilen, ob Herr Michalik für weitere fünf
                Jahre oder eine andere Person als ehrenamtlicher Richter an das
                Sozialgericht Oldenburg berufen werden soll.

-              Der Beschluss über den Vorschlag ist vom Kreistag mit der Zustimmung
                von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der
                Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen.