Betreff
Antrag der Gruppe GRÜNE/ UWG; "Strengewald" in der Gemeinde Barßel
Vorlage
V-PLA/19/258
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Die Gruppe GRÜNE / UWG hat mit Schreiben vom 21.05.2019 den in der Anlage beigefügten Antrag zum „Strengewald“ in der Gemeinde Barßel gestellt.

 

Der sogenannte Strengewald ist eine im Eigentum der Gemeinde Barßel stehende Waldfläche westlich der Oltmann- Strenge- Straße mit einer Größe von rund 7,96 ha, die einen Bestand vorwiegend mit Fichten, japanischen Lärchen und Roteichen aufweist.

 

Die Fragen der Gruppe GRÜNE /UWG werden wie folgt beantwortet:

 

1.    In welcher Weise und seit wann ist die Kreisverwaltung über die Planungen zur Rodung des Strengewaldes in der Gemeinde Barßel informiert?

 

Die Gemeinde Barßel hat den Landkreis Cloppenburg als Waldbehörde mit Schreiben vom 15.02. 2019 per Email über die anstehenden Kahlschläge und die Hiebmaßnahmen informiert.

 

2.    Wie hat die Kreisverwaltung den Zustand des Strengewaldes vor Beginn der Rodung bewertet? Wurde der Zustand dokumentiert?

 

Das Forstamt der Landwirtschaftskammer – hier die Bezirksförsterei Thüle - hat den geschädigten Bestand im Herbst 2018 eingehend beurteilt und bereits damals erste Hiebmaßnahmen aus Gründen des Waldschutzes sowie zur Vermeidung weiterer wirtschaftlicher Schäden veranlasst. Bedingt durch die extremen trockenen Witterungsverhältnisse in 2018 war ein starker Befall durch den Borkenkäfer sowie ein nicht unbeachtlicher Windwurfschaden festgestellt worden.

 

Über die Planungen wurde von hier aus das Forstamt Ankum als zuständiges Beratungsforstamt informiert. Von dort aus wurden keine Bedenken geäußert.

 

3.    Hat die Kreisverwaltung einer Rodung zugestimmt oder sie sogar empfohlen? Ist die Rodung aus Sicht der Kreisverwaltung unausweichlich oder wären auch andere Lösungen denkbar gewesen?

 

Nach § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) hat die waldbesitzende Person ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind dabei insbesondere auch die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder.

Nach § 12 NWaldLG sind Hiebmaßnahmen, die sich auf eine zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche vollständig beseitigen, vorher anzuzeigen (Kahlschläge).  Nicht anzuzeigen sind allerdings Hiebmaßnahmen in geschädigten Beständen, wenn die Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder der Kahlschlag aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist.

 

Eine Anzeige des Kahlschlages durch die Gemeinde Barßel war im vorliegenden Fall aufgrund des geschädigten Bestandes nicht notwendig und somit auch eine Zustimmung der Kreisverwaltung nicht erforderlich. Die Information über die Maßnahmen wurde zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der vorliegenden Bewertung des Forstamtes der Landwirtschaftskammer (Bezirksförsterei Thüle) ist die Rodung unausweichlich. Eine Alternative hierzu gibt es allein aufgrund des starken Borkenkäferbefalls nicht. Da fast ausschließlich der Fichtenbestand befallen ist, ist auch nur dessen Kahlschlag geplant.

 

4.    Ist der Zeitpunkt der Rodung – während der Brut- und Setzzeit – aus Sicht der Kreisverwaltung sinnvoll gewählt?

 

Der Zeitpunkt der Rodung wird vom betreuenden Bezirksförster festgesetzt aufgrund des Zustandes des Waldbestandes. Artenschutzbelange werden dabei berücksichtigt. Im vorliegenden Fall wurden Horstbäume auf der Fläche, besonders im Lärchenbestand, aus Artenschutzgründen belassen. Der gewählte Zeitpunkt ist nicht zu beanstanden, gerade um weitere Schäden zu vermeiden.

 

5.    Ist eine Wiederaufforstung der Fläche geplant? Falls ja: Wann? Falls nein: Findet an anderer Stelle eine Wiederaufforstung statt? Falls ja: Wo und wann?

 

Aufgrund der fachlichen Beratung des Forstamtes findet ein Waldumbau in dem geschädigten und abgängigen Fichtenbestand in zeitlich gestaffelter Form statt. Es soll ein Laubmischwald mit Roteichen, Rotbuchen und Douglasien sowie mit einer Waldrandgestaltung mit standortgerechten Baum- und Straucharten wie Eberesche, Schlehe, Salweide, Haselnuss und schwarzem Holunder angelegt werden. Die Wiederaufforstung ist im Winter 2019/2020 geplant.

 


Anlagenverzeichnis:

Antrag der Gruppe GRÜNE/ UWG