Beschlussvorschlag:
Dem
Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Ahlhorner Fischteiche“ in den Gemeinden Garrel und Emstek, Landkreis
Cloppenburg, und der Gemeinde Großenkneten, Landkreis Oldenburg, in der
vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung
des Kreistags des Landkreises Oldenburg beschlossen.
Sachverhalt:
Der Landkreis Cloppenburg hat die
Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse für das
Kreisgebiet mit Ende des Jahres 2018 abgeschlossen, soweit sie in dessen
eigener federführenden Zuständigkeit lagen. Lediglich zwei Teilgebiete des
FFH-Gebietes 012 „Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche und Lethe“ an der östlichen
Kreisgrenze zum Landkreis Oldenburg wurden bisher nicht entsprechend den
Vorschriften der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Richtlinie 92/43/EWG
(FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in geltender Fassung
gesichert.
Eines der genannten Teilgebiete ist das Naturschutzgebiet (NSG) Ahlhorner Fischteiche. Die
Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren zur Neuausweisung dieses Gebietes als
Naturschutzgebiet wurde mit Erlass des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie
und Klimaschutz vom 13.05.2009 auf den Landkreis Oldenburg übertragen.
Der Verordnungsentwurf über die
geplante Neuausweisung des NSG „Ahlhorner Fischteiche“ hat nun in der Zeit vom
15.03.2019 – 18.04.2019 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger
öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.
Das geplante NSG „Ahlhorner Fischteiche“ ist
weitgehend deckungsgleich mit dem bestehenden Naturschutzgebiet „Ahlhorner
Fischteiche“, das schon am 22.11.1993 unter Naturschutz gestellt wurde.
Das Gebiet der Ahlhorner Fischteiche ist vor ca.
100 Jahren künstlich gestaltet worden. Die Senken der ehemaligen hügeligen
Landschaft wurden zu Fischteichen ausgebaut und werden durch die Staatliche
Teichwirtschaft bewirtschaftet. Über ein umfangreiches Zuleitersystem versorgt
die Lethe die einzelnen Teiche mit Wasser. Aufgrund der naturnahen Ausprägung
der Teiche und der Letheniederung hat dieses Feuchtgebiet u. a. ein für das
nordwestliche Niedersachsen einzigartiges Amphibien-Vorkommen und ist zugleich Brutvogelgebiet
von regionaler Bedeutung.
Zweck der Unterschutzstellung ist die langfristige
Erhaltung und Entwicklung dieses Feuchtgebietskomplexes mit seinen Still- und
Fließgewässern und ferner die Wiederherstellung der durchgängigen biologischen
Funktionsfähigkeit der Lethe.
Das geplante NSG befindet sich zum
größten Teil im Eigentum der Landesforstverwaltung.
Nach Durchführung der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die zu dem Verordnungsentwurf eingegangenen
Einwendungen und Anregungen vom Landkreis Oldenburg als federführende
Ausweisungsbehörde und - soweit erforderlich - unter Beteiligung des
Landkreises Cloppenburg ausgewertet. Sofern die Einwendungen stichhaltig und
begründet waren, führten sie zu einer Änderung des Verordnungsentwurfs.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange ist deutlich geworden, dass die im ausgelegten Entwurf
vorgesehene Einbeziehung der in den Karten (Anlage 3) gekennzeichneten
Betriebsgebäude der Staatlichen Teichwirtschaft und einer ehemaligen Hofstelle
nicht beibehalten werden kann. Der Grund liegt darin, dass der Landkreis
Oldenburg die auf seiner Seite betroffenen derzeit außerhalb des NSG liegenden
Bereiche (Blockhaus und Schöpfwerk an der Lethe) trotz gleich gelagerter
Situation nicht in das Schutzgebiet aufnimmt. Eine ungleiche Behandlung
ähnlich gelagerter Bereiche in einer gemeinsamen Verordnung kann nicht
begründet werden und wäre anfechtbar. Die Betriebsgebäude der Staatlichen
Teichwirtschaft werden daher ebenso wie die ehemalige Hofstelle aus dem
geplanten NSG herausgenommen. Einvernehmlich mit den betroffenen Eigentümern,
der Staatlichen Teichwirtschaft und den Eigentümern der ehemaligen Hofstelle,
wird das in § 3 Abs. 1 Ziffer 5 der Verordnung (Anlage 1) aufgeführte Verbot,
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu ändern, für diese
nun außerhalb des NSG liegenden Bereiche in die neue
Naturschutzgebietsverordnung übernommen. Die Freistellung aus der noch
geltenden Verordnung, die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen aller Art nur
unter Zustimmungsvorbehalt der unteren Naturschutzbehörde für diese aus dem
NSG herausgenommenen Bereiche vornehmen zu dürfen, gilt damit unverändert fort
und ist in 4 Absatz 2 Ziffer 11 geregelt.
Nicht wesentliche Änderungen der
betroffenen Bereiche bedürfen somit wie bisher nicht der vorherigen Zustimmung
der Naturschutzbehörde.
Daneben wurde von mehreren Stellen, darunter der
Gemeinde Garrel, dem Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre, den
Heimatvereinen Baumweg Lethe/Ahlhorn, Halen und Bühren und den Bürgervereinen
Ahlhorn und Beverbruch, die Streichung von Wanderwegen, insbesondere des
Baumweges südlich der Betriebsgebäude der Staatlichen Teichwirtschaft,
kritisiert. Es wurde vorgetragen, dass die Freizeit- und Erholungsnutzung stark
eingeschränkt wird und das Naturschutzgebiet in diesem Bereich nicht mehr
zugänglich ist.
Dieser Anregung zur Öffnung des Baumweges wird
teilweise gefolgt.
Nach Rücksprache mit den beteiligten Akteuren kann
der als Baumweg bezeichnete Weg zu einem größeren Teil als in den Unterlagen
dargestellt als Fuß- und Radweg genutzt werden.
Ein Teil muss jedoch aus Gründen des Artenschutzes
der touristischen Nutzung entzogen werden.
Wege können für die Öffentlichkeit unzugänglich
gemacht werden, wenn es hierfür Gründe gibt, die gegenüber dem Interesse der
Öffentlichkeit an der Freizeit- und Erholungsnutzung dieser Wege überwiegen. Im
vorliegenden Fall sind nach Mitteilung der Staatlichen Vogelschutzwarte und
nach Kenntnis der Anstalt der Niedersächsischen Landesforsten Vorkommen bzw.
Ausbreitungstendenzen geschützter Vogelarten im NSG bekannt. Das artentypisches
Verhalten dieser Vögel sowie deren Bedarf an Ruhezonen sind für deren Vorkommen
bzw. deren Ansiedlung von hoher Bedeutung. Da zu diesem Teilstück der
Wegeverbindung gute bis sehr gute Alternativen bestehen, wird dem Artenschutz
hier der Vorrang eingeräumt.
Diese und die weiteren im Rahmen der
öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern
öffentlicher Belange vorgebrachten Einwendungen, Anregungen und Hinweise sind
in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend
dargestellt. Daneben enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung.
Dieser Vorlage als Anlage beigefügt
sind der Entwurf über das Naturschutzgebiet „Ahlhorner Fischteiche“ im
Landkreis Cloppenburg in den Gemeinden Garrel und Emstek und im Landkreis
Oldenburg in der Gemeinde Großenkneten (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2)
sowie die Karten zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ahlhorner
Fischteiche“ (Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen
Einwendungen, Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes
„Ahlhorner Fischteiche “ (Anlage 4).
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: NSG Ahlhorner Fischteiche Verordnung
Anlage 2: NSG Ahlhorner Fischteiche Begründung
Anlage 3: NSG Ahlhorner Fischteiche Karten
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Übersichtsplan
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Detailkarte 2.1
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Detailkarte 2.2
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Detailkarte 2.3
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Detailkarte 2.4
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Detailkarte 3.1
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Detailkarte 3.2
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Detailkarte 3.3
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Detailkarte 3.4
Anlage 4: NSG Ahlhorner Fischteiche Tabelle
Zusammenstellung Einwendungen, Anregungen und Hinweise