Betreff
Heranziehung der Städte und Gemeinden für Aufgaben nach dem
- § 6 b BKGG (Bildungspaket)
- SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
für den Zeitraum von 2019 bis 2021
Vorlage
V-SOZ/18/088
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Sozialausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

„Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, die Heranziehung der Städte und Gemeinden des Landkreis Cloppenburg für Aufgaben nach dem

- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII),

- Wohngeldgesetz (WoGG) und

- Bildungspaket (§ 6b BKGG)

entsprechend den vorliegenden Vereinbarungsentwürfen fortzusetzen.“


Sachverhalt:

 

Die bisherige Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Durchführung der Aufgaben der o.g. Aufgaben endet am 31.12.2018.

 

Die Praxis der Leistungsbewilligung durch die örtlichen Sozialämter hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Das gilt auch für die Bewilligung von Wohngeld sowie der Leistungen nach dem Bildungspaket, die den Städten und Gemeinden seit 2013 obliegt.

 

Der Inhalt der neuen Heranziehungsvereinbarungen wurde gegenüber der bisherigen Fassung nur unwesentlich geändert (insbesondere redaktionelle Änderungen und Klarstellungen; siehe gelb unterlegte Textstellen).

 

Im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird zzt. überlegt, die Grundsicherungsfälle der Beschäftigten in der WfbM zentral in der Kreisverwaltung zu bearbeiten. Falls hier eine Änderung der Zuständigkeit umgesetzt werden soll, erfolgt dies in enger Abstimmung mit den Städten und Gemeinden.

 

Die Vereinbarungen wurden bislang i.d.R. für 3 Jahre geschlossen. Es ist daher eine Verlängerung auf der Grundlage der bisherigen Übereinkunft für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 vorgesehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist in den Heranziehungsvereinbarungen die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu regeln. Notwendige Aufwendungen sind neben den bewilligten Sozialleistungen, die Personal- und Sachkosten der herangezogenen Städte und Gemeinden.

Die jährliche Pauschale für Personal- und Sachkosten im Bereich SGB XII und Wohngeld wird von bislang 215 € auf 230 € pro Leistungsfall ( Person ) angehoben. Durch den Bezug auf den jeweiligen Leistungsfall ist gewährleistet, dass eine Änderung der Fallzahlzahlen und damit eine Änderung des Verwaltungsaufwandes sachgerecht berücksichtigt werden.

 

Beim Bildungspaket erfolgt eine anteilige Weitergabe der Bundesmittel für Verwaltungskosten.

 

Die Heranziehung nach der neuen Pauschale verursacht im Haushaltsjahr 2019 voraussichtlich folgende Kosten:

 

 

Leistungsfälle

(Personen)

Schätzung

Pauschale

ab 2019

Voraussichtlicher

Aufwand

ab 2019

SGB XII
(HLU, Grusi)

1.500

230 €

345.000 €

Wohngeld

2.000

230 €

460.000 €

Bildungspaket

Weiterleitung der Bundesmittel

240.000 €

 

Die zu erwartenden Aufwendungen wurden im Haushaltplan für 2019 eingeplant.

 

 

Die Bürgermeister der Städte und Gemeinden haben in der HVB-Tagung am 20.09.2018 ihr Einvernehmen zur Fortsetzung der Aufgabenübertragung und Kostenpauschale erklärt.


Finanzierung:

Haushaltsstellen:

P1.311100.901           SK: 445210     ( SGB XII; Hilfe zum Lebensunterhalt)

P1.311600.901           SK: 445210     ( SGB XII; Grundsicherung)

P1.346000                  SK: 445200     (Wohngeld)

P1.347000                  SK: 445210     (Bildungspaket)


Anlagenverzeichnis:

Entwürfe der Heranziehungen

-       § 6 b BKGG (Bildungspaket)

-       SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung)

-       Wohngeldgesetz (WoGG)