Betreff
Ausweisung des Naturschutzgebietes "Markatal" in der Stadt Friesoythe, Landkreis Cloppenburg und der Gemeinde Vrees, Landkreis Emsland
Vorlage
V-PLA/18/215
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet "Markatal" (NSG WE 296) in der Stadt Friesoythe, Landkreis Cloppenburg, und der Gemeinde Vrees, Landkreis Emsland, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

 

Wie in der Mitteilung in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.02.2018 zur öffentlichen Auslegung der Naturschutzgebiets- Verordnungsentwürfe im Bereich des Markatals und des Landschaftsschutzgebiet- Verordnungsentwurfs „Lethetal“ angekündigt wurde, hat der Verordnungsentwurf über die geplante Neuausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Markatal"  in der Zeit vom 16.03. – 16.04.2018 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

 

Die für die geplante Naturschutzgebietsausweisung „Marka zwischen Deelschloot und Markhausen“ vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind bis auf die privaten Einwendungen in ähnlicher Weise auch für dieses Verfahren vorgebracht worden.

 

Im Verfahren sind von 3 privaten Einwendern Anregungen und Bedenken vorgebracht worden. Ein Einwender wünscht die Herausnahme eines Teils seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche aus dem Geltungsbereich des geplanten Naturschutzgebietes. Ein Anderer die generelle Freistellung für den zukünftigen Wiederaufbau einer nicht mehr vorhandenen Brücke. Ein Dritter hat Sorge hinsichtlich der zukünftigen ordnungsgemäßen Entwässerung seiner Flächen.

Hinsichtlich der gewünschten Herausnahme von landwirtschaftlichen Flächen ist anzumerken, dass diese bereits gegenwärtig Bestandteil der bestehenden Schutzgebietsverordnung NSG Markatal sind. Um auch zukünftig eine eindeutige Abgrenzung beizubehalten, verläuft diese entlang eines Wirtschaftsweges unter Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen. Da die Ackernutzung in der zukünftigen Verordnung weiterhin vollständig freigestellt ist und der Grünlandumbruch bereits in der bestehenden Verordnung verboten ist, wird der Einwender durch die geplante Verordnung nicht schlechter gestellt.

Der Anregung auf generelle Freistellung für den zukünftigen Wiederaufbau einer nicht mehr vorhandenen Brücke wird nicht gefolgt, weil die Brücke seit 2007 nachweislich nicht mehr vorhanden ist. Da der Bestandsschutz erloschen ist, muss deren Zulässigkeit im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als Grundlage eines Befreiungsverfahrens geprüft werden. Eine vorsorgliche Freistellung ist nicht möglich.

Die Sorge, zukünftig könnte eine ordnungsgemäße Entwässerung von Flächen nicht mehr möglich sein, ist unbegründet, weil Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch die geplante Schutzgebietsausweisung nicht beabsichtigt sind.

 

Der Jagdbeirat des Landkreises Emsland unterstützt durch die Landesjägerschaft Niedersachsen fordert die uneingeschränkte Freistellung der Jagd und des Jagdschutzes.

Dieser Anregung kann nicht gefolgt werden. Beim Naturschutzgebiet „Markatal“ handelt es sich um ein Gebiet, dass durch eine besonders hohe Bodenfeuchte und teilweise durch eine Nährstoffarmut geprägt wird. Kirrungen und Fütterungen bedeuten einen Nährstoffeintrag, der den Schutzzielen der Verordnung widerspricht. Vor dem Hintergrund, dass außerhalb des Schutzgebietes ausreichend Flächen für die Anlage von Kirrungen und Fütterungen vorhanden sind, werden diese innerhalb des Schutzgebietes ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Neuanlage von Wildäckern.

Ansitzeinrichtungen sind nur freigestellt, soweit sie nicht fest mit dem Boden verbunden sind, um sie bei Beeinträchtigungen oder Störungen der Schutzgüter ohne größeren Aufwand versetzen zu können.

 

Der NABU Emsland/Grafschaft Bentheim hält die Erhaltungsziele für die FFH-Arten Bach- und Flussneunauge für unzureichend. Insbesondere sollte auf den Erhalt und die Entwicklung von stark überströmten Kiesbänken als Laichplatz und Feinsedimentbänken als Lebensraum für die Querder eingegangen werden.

Der Anregung wird nicht gefolgt, weil durch die Naturschutzgebietsverordnung der Grundschutz für die Neunaugen durch Ausschluss negativer Veränderungen hergestellt werden soll. Die Verbesserung der Lebensräume erfolgt durch die sich daran anschließende Maßnahmenplanung.

 

Der Wasserverband Hümmling fordert, die mit der Grundwasserentnahme einhergehende Grundwasserabsenkung zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung entgegen den Schutzbestimmungen des § 3 in Verbindung mit den Schutzzwecken gemäß § 2 der geplanten Verordnung als vorrangig anzusehen. Daher soll die Grundwasserentnahme im Gewinnungsgebiet Vrees/ Neuvrees zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung allgemein freigestellt werden."

Der Forderung nach einer generellen Freistellung der Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung ohne Mengenangabe und zeitliche Beschränkung kann nicht gefolgt werden, weil hierdurch die Erhaltung der maßgeblich durch den Wasserhalt geprägten wertbestimmenden Arten- und Lebensgemeinschaften erheblich gefährdet wäre. Generell soll der Erhalt des Schutzgebietes, welches maßgeblich auch durch die Feuchteverhältnisse geprägt wird, gewährleistet sein. Zukünftige Erhöhungen der Entnahmemengen sind nur nach vorheriger Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 ff. Bundesnaturschutzgesetz möglich.

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.

 

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

 

 


Anlagenverzeichnis:

Anlagen:

Anlage 1: Verordnung über das Naturschutzgebiet "Markatal" (NSG WE 296)

Anlage 2: Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Markatal"

Anlage 3: Übersichtskarte und Karten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Markatal"

Anlage 4: Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes "Markatal"