Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet "Marka zwischen Markhausen und Delschloot" (NSG WE 295) in der Stadt Friesoythe, Landkreis Cloppenburg in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

 

Wie in der Mitteilung in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.02.2018 zur öffentlichen Auslegung der Naturschutzgebiets-Verordnungsentwürfe im Bereich des Markatals und des Landschaftsschutzgebiet-Verordnungsentwurfs „Lethetal“ angekündigt wurde, hat der Verordnungsentwurf über die geplante Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Marka zwischen Markhausen und Delschloot" in der Zeit vom 16.03. – 16.04.2018 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

 

Für die Friesoyther Wasseracht liegen die Voraussetzungen für die Meldung dieses FFH-Gebietes und damit die Ausweisung als Naturschutzgebiet nicht vor. Diese werden ihrer Auffassung nach nur von dem nahezu unverändert gebliebene Markaabschnitt im Bereich des bestehenden NSG Markatal erfüllt.

Es besteht die Befürchtung, dass die gesetzliche Pflichtaufgabe gefährdet ist, die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Marka festgesetzten Wasserstände und Abflussmengen dauerhaft zu sichern. Bei unzureichender Unterhaltung würde das Gewässer verlanden und sich mittelfristig wieder in Richtung des Ausgangszustands entwickeln. Hierdurch würden Regressansprüche an der Marka und im Bereich der einmündenden Seitengewässer auslöst. Die Anlieger hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass die Entwässerung durch die Ausweisung zum Naturschutzgebiet nicht beeinträchtigt wird und keine negativen Veränderungen bei der Bewirtschaftung erwachsen.

Auch wenn der frühere Gewässerausbau und die Gewässerunterhaltung nicht primär auf das Ziel Siedlungshochwasserschutz ausgelegt wurden, sei für den Bereich nördlich der Neuvreesner Straße/ Altenend zu beachten, dass auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Gewässernähe liegen. Eine abrupte oder eine schleichende Veränderung der Wasserführung würde auch Veränderungen der Extrem-Hochwasserstände mit sich bringen.

Ähnliche Anregungen und Bedenken sind von 3 privaten Einwendern, dem Kreislandvolkverband Cloppenburg und der Stadt Friesoythe vorgetragen worden.

 

Die Meldung des FFH – Gebietes „Markatal mit Bokholter Dose“ an die europäische Union erfolgte durch das Land Niedersachsen bzw. die Bundesrepublik Deutschland. Die Bewertung und Auswahl der Gebiete wurde somit ebenfalls von dort vorgenommen.

Im Rahmen der nachfolgend durch den NLWKN in Auftrag gegebenen Basisdatenerfassung wurde der zur Ausweisung vorgesehene Flusslauf dem Lebensraumtyp 3260 „Fließgewässer mit flutender Vegetation“ zugewiesen, so dass die Meldung weiterhin gerechtfertigt ist.

Außerdem dient die Meldung bzw. die geplante Ausweisung des Schutzgebietes auch dem Schutz und der Erhaltung einer dauerhaft überlebensfähigen Population von Bach- und Flussneunaugen. Der Nachweis über das Vorhandensein dieser Arten wird regelmäßig durch das LAVES im Rahmen des Gewässermonitorings erbracht. Die Voraussetzungen für die Einstufung als FFH-Gebiet sind daher weiterhin erfüllt, weil sowohl ein Lebensraumtyp des Anhangs I als auch Arten des Anhangs II der FFH Richtlinie vorhanden sind.

Eine Veränderung der Gebietswasserstände oder des Abflussverhaltens der Marka durch die geplante Schutzgebietsausweisung ist nicht beabsichtigt und wird durch die Schutzgebietsverordnung über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehend auch nicht erschwert.

Falls in die Gewässersohle eingegriffen wird, die sowohl als Laichplatz für die Neunaugen als auch als Lebensraum der Larven dient, muss dieses mit den Interessen des Artenschutzes vereinbar sein. Nach dem Auslaufen der „Verordnung über die allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten bei Unterhaltungsmaßnahmen (Niedersächsische Artenschutz-Ausnahmeverordnung – NArtAusnVO)“ am 31.07.2017 sind die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz anzuwenden. Für die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen bedeutet dies, dass bei einer Beeinträchtigung geschützter Arten eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artenschutzes durch die untere Naturschutzbehörde erteilt werden muss. Hiervon ist bei einer Sohlräumung auszugehen.

Da der in der Schutzgebietsverordnung vorgesehene Zustimmungsvorbehalt für diese Maßnahme im Ergebnis weitgehend identisch mit der Erteilung einer Ausnahme ist, tritt durch die Schutzgebietsausweisung keine Verschlechterung im Vergleich mit der gegenwärtigen Rechtslage ein.

Eine Feinabstimmung zwischen notwendiger Unterhaltung und den Anforderungen des Arten- und Gebietsschutzes an die zukünftige Unterhaltung erfolgt daher nach wie vor im Einzelfall zwischen dem Unterhaltungsverband und der Naturschutzbehörde.

 

Um auf unvorhergesehene Verschlechterungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse reagieren zu können wird die Freistellung des § 4 Abs. 2 Nr. 6 b) der Verordnung wie folgt ergänzt:

„die abschnittsweise Sohlräumung als abflusssichernde Maßnahme im Flussbett der Marka unter schonender Rückführung der Larven der Neunaugen (Querder) und sonstige unaufschiebbare wasserbauliche Maßnahmen nach vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde“.

 

Das LAVES (Dez. Binnenfischerei — Fischereikundlicher Dienst) hat eine umfassende Freistellung des Betretens und Befahrens des Naturschutzgebietes durch die Behörde bzw. durch deren Beauftragte zur Durchführung des fischereilichen Monitoring ohne eine vorherige Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde gefordert.

Für die untere Naturschutzbehörde ist es aus Gründen der Überwachung des Schutzgebietes wichtig, über alle zulässigen Aktivitäten im Gebiet informiert zu sein. Nur so können Hinweise und Anzeigen aus der Bevölkerung zu Beeinträchtigungen des Schutzgebietes und Verstöße gegen die Schutzgebietsverordnung gezielt verfolgt werden. Das gleiche gilt, um Anrufe und Hinweise besorgter Bürger ohne größeren Verwaltungsaufwand beantworten zu könnten.

Vor diesem Hintergrund wird es für sachgerecht und vertretbar gehalten, wenn das LAVES sein Monitoring vor Beginn anzeigt, das nach eigenen Angaben ohnehin nur in einem mehrjährigen Turnus stattfindet. Der vom LAVES geltend gemachte Verwaltungsaufwand für die Anzeige an die untere Naturschutzbehörde wird für vertretbar gehalten, zumal die Anzeige erfahrungsgemäß durch die vom LAVES Beauftragten vorgenommen wird.

 

Von der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird gebeten, nicht nur die Unterhaltung sondern auch geringfügige Ausbaumaßnahmen allgemein freizustellen.

Dieser Anregung kann nicht gefolgt werden, da Ausbaumaßnahmen gemäß § 34 ff. Bundesnaturschutzgesetz im Einzelfall auf ihre FFH-Verträglichkeit zu prüfen sind. Eine generelle Freistellung wäre daher nicht rechtskonform.

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.

 

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

 

 


 

 


 

Anlage 1: Verordnung über das Naturschutzgebiet "Marka zwischen Markhausen und Delschloot" (NSG WE 295)

Anlage 2: Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Marka zwischen Markhausen und Delschloot"

Anlage 3: Übersichtskarte und Karten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Marka zwischen Markhausen und Delschloot"

Anlage 4: Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes "Marka zwischen Markhausen und Delschloot"