Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet "Talsperre Thülsfeld" (NSG WE 060) in der Stadt Friesoythe und den Gemeinden Garrel und Molbergen, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

 

Wie in der Mitteilung in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 23.11.2017 zur öffentlichen Auslegung des Naturschutzgebiets- Verordnungsentwurfes „Talsperre Thülsfeld“ angekündigt wurde, hat der Verordnungsentwurf über die geplante Neuausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Talsperre Thülsfeld“ in der Zeit vom 08.12.2017 – 08.01.2018 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist deutlich geworden, dass die bisher vorgesehenen Regelungen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und des § 4 Abs. 2 Nr. 11 a) nicht im Einklang stehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11 a) bedarf das Befahren von Gewässern zu dienstlichen Zwecken oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Zustimmung der Naturschutzbehörde.

§ 4 Abs. 2 Nr. 6 stellt das Betreten und Befahren des Gebietes durch Bedienstete der Naturschutzbehörden oder anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben allgemein frei.

Da fast alle im Naturschutzgebiet vorkommenden Lebensraumtypen äußerst tritt- und befahrensempfindlich sind (z. B. Heiden und Moore), ist eine allgemeine Freistellung, das Gebiet überall zu betreten und zu befahren, eindeutig nicht mit dem Schutzzweck bzw. mit der Erhaltung der wertbestimmenden Lebensraumtypen vereinbar. Dies gilt umso mehr als die Freistellung nicht nur für Behörden, sondern auch für die von ihr Beauftragten gilt. Um die Erfüllung von in der Regel gesetzlich vorgegebenen dienstlichen Aufgaben von Behörden möglichst wenig zu erschweren, ist entsprechend

§ 4 Abs. 2 Nr. 10 d) der geänderten Verordnung „das Betreten des Gebietes außerhalb der Wege und das Befahren auf den Wegen durch andere Behörden, öffentliche Stellen und deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben einschließlich des Monitorings des Gebietes (auch unter Einsatz von Hilfsmitteln wie z.B. Drohnen)“ nach vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde freigestellt. Dadurch wird der ungehinderten Erfüllung dienstlicher Aufgaben hinreichend Raum geschaffen.

Auf Grund der Änderung der Verordnung und der damit möglichen Erschwernisse und Belastungen für Behörden wurden die möglicherweise davon betroffenen Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt. Die Beteiligung fand vom 18.05.2018 – 05.06.2018 statt.

 

Das LAVES (Dez. Binnenfischerei — Fischereikundlicher Dienst) hat insbesondere mit Stellungnahme vom 04.06.2018 eine umfassende Freistellung des Betretens und Befahrens des Naturschutzgebietes durch die Behörde bzw. durch deren Beauftragte zur Durchführung des fischereilichen Monitoring und zur Ausübung der Fischereiaufsicht ohne eine vorherige Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde gefordert. Hinsichtlich der Fischereiaufsicht wurde diese Forderung auch durch den Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. –Sportfischerverband e. V. erhoben.

Diese Forderung kann aufgrund der Empfindlichkeit des Gebietes und insbesondere der Ufer der Talsperre nicht gefolgt werden. Auch wenn die Einzelmaßnahmen des fischereilichen Monitoring oder der Fischereiaufsicht nicht zu Beeinträchtigungen der wertbestimmenden Lebensraumtypen führen, können in der Summe hieraus jedoch erhebliche Beeinträchtigungen der wertbestimmenden Arten und Lebensraumtypen erwachsen.

Außerdem ist es für die untere Naturschutzbehörde aus Gründen der Überwachung des Schutzgebietes wichtig, über alle zulässigen Aktivitäten im Gebiet informiert zu sein. Nur so können Hinweise und Anzeigen aus der Bevölkerung zu Beeinträchtigungen des Schutzgebietes und Verstöße gegen die Schutzgebietsverordnung gezielt verfolgt werden. Das gleiche gilt, um Anrufe und Hinweise besorgter Bürger ohne größeren Verwaltungsaufwand beantworten zu könnten.

Vor diesem Hintergrund wird es für sachgerecht und vertretbar gehalten, wenn das LAVES sein Monitoring vor Beginn anzeigt, das nach eigenen Angaben ohnehin nur in einem mehrjährigen Turnus stattfindet. Der vom LAVES geltend gemachte Verwaltungsaufwand für die Anzeige an die untere Naturschutzbehörde wird für vertretbar gehalten, zumal die Anzeige erfahrungsgemäß durch die vom LAVES Beauftragten vorgenommen wird.

 

Dies gilt auch für die Fischereiaufsicht, die nach einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde die Fischereiaufsicht bei Bedarf auch per Boot vornehmen können. Ein entsprechender Bedarf ist in der Vergangenheit aber kaum gesehen worden. Nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde ist der geringe Bedarf darauf zurückzuführen, dass die Fischerei an der Talsperre gegenwärtig wie auch zukünftig nur an explizit ausgewiesenen Stellen zulässig ist. Diese können auch von den vorhandenen Wegen ohne die Benutzung eines Bootes kontrolliert werden.

 

Vom LandesSportBund Niedersachsen e. V. wurde die Anregung vorgetragen, die Befahrung der Wasserflächen der Thülsfelder Talsperre durch Kanuten in den Monaten August und September unter der Voraussetzung freizustellen, dass sie die erfolgreiche Teilnahme an einer DKV "Ökologieschulung" auf Verlangen und vor Ort im Einzelfall nachweisen können.

Diese Anregung wurde im Ergebnis zurückgenommen, nachdem in einem Telefonat auf die fachliche Bewertung der Thülsfelder Talsperre durch die Staatl. Vogelschutzwarte hingewiesen wurde, wonach eine Befahrung der Talsperre nicht im Sinne des Vogelschutzes ist und generell Störungen und Schäden verursacht. Das Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte ist der tabellarischen Übersicht der Anregungen und Bedenken sowie der Abwägungsvorschläge als Anlage beigefügt.

 

Zwei private Einwender haben Anregungen und Bedenken zum geplanten Verordnungsentwurf vorgetragen. Die des einen Einwenders beziehen sich ausschließlich auf allgemeine fischereiliche Belange.

Von dem Anderen wird geltend gemacht, den Teil seines für Wohnzwecke hergerichteten Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Schutzgebietes herauszunehmen, weil es seiner Ansicht nach nicht schutzwürdig ist.

Hierzu ist anzumerken, dass sich die besagte Grundfläche auch schon gegenwärtig im Geltungsbereich des bestehenden Naturschutzgebietes befindet. Hinsichtlich der Herrichtung der besagten Fläche zu Wohnzwecken hat es 1997 eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegeben, die bestandskräftig ist. Danach ist die Wohnnutzung bzw. Wochenendhausnutzung auf Dauer ausgeschlossen.

Um der Legalisierung dieser rechtskräftig ausgeschlossenen Nutzung nicht Vorschub zu leisten, soll die gegenwärtige Grenze des Naturschutzgebietes beibehalten werden. Eine Schlechterstellung des Einwenders durch den Verbleib der besagten Grundfläche im Geltungsbereich des neu auszuweisenden Naturschutzgebietes ist nicht erkennbar.

 

Dem vom Jagdbeirat des Landkreises Cloppenburg vorgetragenen Wunsch, eine temporäre Bejagung von Graugänsen zuzulassen, soll nicht gefolgt werden.

Aufgrund der Bedeutung der Talsperre Thülsfeld als Gastvogellebensraum internationaler Bedeutung scheidet eine Bejagung in den Herbst- und Wintermonaten aus. In der übrigen Zeit wird aufgrund der starken Frequentierung des Gebietes durch Erholungssuchende eine Bejagung als nicht zielführend angesehen.

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.

 

Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Verordnung über das Naturschutzgebiet "Talsperre Thülsfeld" (NSG WE 060)

Anlage 2: Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Talsperre Thülsfeld"

Anlage 3: Übersichtskarte und Karten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Talsperre Thülsfeld" (3 Anlagen)

Anlage 4: Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Talsperre Thülsfeld“