Betreff
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) /
Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Vorlage
V-SOZ/18/081
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Sozialausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der Sozialausschuss beschließt, dem Kreistag zu empfehlen, die Heranziehung der Städte und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entsprechend dem Vereinbarungsentwurf vom 20.08.2018 für die Jahre 2019 bis 2021 zu beschließen.


Sachverhalt:


Bezug:  Beschluss des Kreistages vom 25.10.2016 / Vorlagen-Nr. V-KA/16/325

Die bisherige Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Durchführung der Aufgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) endet am 31.12.2018.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem starken Zuzug von Asylbewerbern in den Jahren 2015/16 - belegen, dass die Durchführung der Aufgaben nach dem AsylbLG durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung und ortsnahen Aufgabenerledigung als auch im Hinblick einer effizienten Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die von den Städten und Gemeinden insbesondere in den vergangenen drei Jahren gezeigte Einsatzbereitschaft verdient große Anerkennung.

Die Praxis der Leistungsbewilligung durch die örtlichen Sozialämter hat sich somit bewährt. Die Fortsetzung der Aufgabenübertragung wurde daher mit den Bürgermeistern einvernehmlich abgestimmt.

Der Inhalt der neuen Heranziehungsvereinbarungen wurde in weiten Teilen gegenüber der bisherigen Fassung nur unwesentlich geändert (einige Ergänzungen, redaktionelle Änderungen und Klarstellungen; siehe grau unterlegte Textstellen). Zu den wichtigen Änderungen hinsichtlich der Kostenerstattung wird nachstehend ausgeführt.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist in den Heranziehungsvereinbarungen die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu regeln. Notwendige Aufwendungen sind neben den bewilligten Sozialleistungen, die Personal- und Sachkosten der herangezogenen Städte und Gemeinden und auch die Kosten für angemietete Asylwohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte.

Zu 4.3 - Kostenerstattung für Asylwohnungen

Im Asylbereich besteht derzeit die Besonderheit, dass die Städte und Gemeinden in 2015/16 eine Vielzahl an Wohnungen für die Unterbringung der Asylbewerber anmieten mussten. Falls keine Asylbewerber mehr darin wohnen, können die Mietzahlungen der Städte und Gemeinden an die Vermieter – nach einer Vorgabe des Landes - nicht im Rahmen der bewilligten Sozialleistungen gebucht werden. Die Mietaufwendungen in diesen Fällen sind ergänzend zu regeln.

Zu 4.6 - Kostenpauschale für die Sachbearbeitung

Vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen durch den massiven Zuzug von Asylbewerbern in 2015/16 war für die Jahre 2017 und 2018 die  Kostenpauschale für die Personal- und Sachkosten in den Sozialämtern bereits von 215 EUR auf 300 EUR / Leistungsfall (Person) angehoben worden.

Hinzu kommen derzeit folgende Besonderheiten.

Die Städte und Gemeinden verwalten noch eine hohe Anzahl angemieteter Asylwohnungen. Der größte Teil der Mietverträge läuft erst in den kommenden 2 - 3 Jahren aus.

Die Asylwohnungen verursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand in den Sozialämtern. Dieser Aufwand ist nicht über die Pauschale für Personal- und Sachkosten in Höhe von bisher 300 EUR gedeckt, wenn in der Wohnung kein Asylbewerber wohnt, der Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Das sind insbesondere die Fälle, in denen anerkannte Flüchtlinge Leistungen vom Jobcenter erhalten und vorübergehend noch in der Asylwohnung bleiben (Erstattungsforderungen an das Jobcenter, Umzüge der Bewohner, Abrechnung der Mieten und Nebenkosten, usw.). Arbeitsintensiv sind in diesem Zusammenhang auch die Verhandlungen mit den Vermietern, um diese zu überzeugen, den Mietvertrag direkt mit den Flüchtlingen abzuschließen oder wegen vorzeitiger Kündigung bei Leerstand.

Die für die Asylwohnungen zudem notwendigen Hauswartdienste wurden bislang über eine gesonderte Pauschale im Rahmen der sozialen Betreuung der Asylbewerber abgegolten.

Um der vorübergehenden besonderen Situation gerecht zu werden und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie die Hauswartdienste abzugelten, wurde mit den Städten und Gemeinden einvernehmlich abgestimmt, die Pauschale für die kommenden 3 Jahre von 300 EUR auf 500 EUR / Leistungsfall (Person) aufzustocken.

Durch den Bezug auf den jeweiligen Leistungsfall ist gewährleistet, dass eine Änderung der Fallzahlen und damit eine Änderung des Verwaltungsaufwandes sachgerecht berücksichtigt werden.

Die Heranziehung nach der neuen Pauschale verursacht im Haushaltsjahr 2019 voraussichtlich folgende Kosten:

Leistungsfälle (Personen)

Schätzung*

Pauschale

2019

Voraussichtlicher

Aufwand für 2019

700

500 €

350.000 €

*Stand 30.06.2018: 684                              

 

Die zu erwartenden Aufwendungen werden im Haushaltplan für 2019 eingeplant.

Die Laufzeit der Vereinbarungen beträgt 3 Jahre.

Die Bürgermeister der Städte und Gemeinden haben in der HVB-Tagung am 11.06.2018 ihr Einvernehmen zur Kostenpauschale und Laufzeitregelung erklärt.

 

Anmerkung zur sozialen Betreuung

Die vorgenannten Hauswartdienste wurden bislang gemeinsam mit den Aufwendungen für die Integrationsbetreuer durch die Pauschale im Rahmen der sozialen Betreuung der Asylbewerber abgegolten. Diese Finanzierung wurde neu geordnet.

Die Hauswartdienste gehören zu den Unterkunftskosten und werden weiterhin vom Sozialamt übernommen.

Die Stabsstelle Gleichstellung, Integration und Demografie des Landkreises übernimmt aufgrund ihrer Aufgabenstellung komplett die Finanzierung der Integrationsbetreuer für alle Asylbewerber und anerkannten Flüchtlinge. Hierfür erhalten die Städte und Gemeinden eine jährliche Pauschale von 170 EUR pro Asylbewerber / anerkannten Flüchtling. Um Planungssicherheit zu schaffen, beträgt die Laufzeit der Regelung, angeglichen an die Heranziehungsvereinbarung, 3 Jahre und endet somit ebenfalls am 31.12.2021.

 


Finanzierung:

Haushaltsstellen:
P1.313000.100, SK: 445210

 


Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Heranziehungsvereinbarung – AsylbLG (Stand: 20.08.2018)