Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag folgende Beschlussfassung
empfohlen:
Entsprechend dieser Vorlage wird der
Neuverteilung der Umlageanteile an der Zweckverbandsumlage des Zweckverbandes
IIK ab 2018 zugestimmt.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bösel hat mit
Wirkung zum 31.12.2017 die Mitgliedschaft im Zweckverband IIK gekündigt.
Demzufolge ist die Aufbringung der Zweckverbandsumlagen nach § 11 Abs. 2 der
Verbandsordnung ab 2018 neu zu regeln, ebenso die Anteile aus dem Ausgleich
wegen des Verbleibs der Realsteuereinnahmen aus dem c-port bei der Stadt
Friesoythe und der Gemeinde Saterland und der damit verbundenen
Haushaltsauswirkungen (Steuermehreinnahmen und Veränderung der
Finanzausgleichszahlungen) gemäß §11 Abs. 3 der Verbandsordnung.
An den Umlagen sind derzeit
die Stadt Friesoythe und die Gemeinde Saterland mit je 32,97 %, die Gemeinde
Bösel mit 6,59 % und der Landkreis Cloppenburg mit 27,47 % beteiligt.
An dem Ausgleich der
Auswirkungen sind Friesoythe und Saterland mit je 45,45 % und Bösel mit 9,10 %
beteiligt.
Nach Wegfall des Umlageanteils
der Gemeinde Bösel, verbleibt für die übrigen Zweckverbandsmitglieder ein
Anteil von 93,41 %. Verteilt man den
prozentualen Umlageanteil der Gemeinde Bösel auf die verbleibenden
Verbandsmitglieder nach deren bisherigen Anteilverhältnis an der
Verbandsumlage, ergeben sich für die einzelnen Mitglieder ab 2018 folgende Anteile:
Mitglied |
Anteile bisher |
Umverteilung (6,59 % : 93,41 % = 0,0705) |
Zusätzl. Anteile. |
Neue Gesamt-anteile |
Gemeinde Bösel |
6,59 % |
|
keine |
0,00
% |
Stadt Friesoythe |
32,97 % |
(x 32,97) |
2,33
% |
35,30
% |
Gemeinde Saterland |
32,97 % |
(x 32,97) |
2,33
% |
35,30
% |
Landkreis
Cloppenburg |
27,47 % |
(x 27,47) |
1,93 % |
29,40 % |
zusammen |
100 % |
|
|
100 % |
Analog zur Neuverteilung der Umlageanteile ergeben sich bei der
Verteilung der Ausgleichsbeträge nach § 11 Abs. 3 der
Verbandsordnung folgende Veränderungen:
|
bisher |
neu
|
Gemeinde Bösel |
9,10 % |
0,00
% |
Stadt Friesoythe |
45,45 % |
50,00
% |
Gemeinde Saterland |
45,45 % |
50,00
% |
zusammen |
100 % |
100 % |
|
Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 NKomZG kann die Verbandsordnung bestimmen,
dass der Beschluss über ihre Änderung einer qualifizierten Mehrheit der
Verbandsversammlung bedarf. Die Verbandsordnung des Zweckverbands IIK hat eine
derartige Mehrheit in Höhe von mindestens 75 % der Gesamtstimmenzahl für die
Änderung der Verbandsordnung in § 5 Abs. 2 bestimmt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2
NKomZG kann die Verbandsordnung die Wirksamkeit von Beschlüssen über die
Änderung der Verbandsordnung von der Zustimmung aller oder einer qualifizierten
Mehrheit der Verbandsmitglieder abhängig machen. Von dieser Möglichkeit
("kann") hat die Verbandsordnung keinen Gebrauch gemacht.
Unbenommen bleibt den Vertretern der Verbandsmitglieder - wie bei
jedem Beschluss - sich vor einer entsprechenden Abstimmung in der
Verbandsversammlung einen Weisungsbeschluss vom Hauptorgan einzuholen.
Finanzierung:
P5.571.000
SK 314200