Betreff
Antrag gemäß § 56 NKomVG der Gruppe Grüne/UWG - Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf den Schlachthöfen im Landkreis Cloppenburg
Vorlage
V-KA/17/404
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 23.11.2017 hat die Gruppe Grüne/UWG einen Antrag gemäß § 56 NKomVG zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf den Schlachthöfen im Landkreis Cloppenburg gestellt. Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Seitens der Kreisverwaltung wird zum Inhalt des Antrages folgendes ausgeführt:

 

Diensteinteilung für die Schlachttier – und Fleischuntersuchung

Die Schlachtung an Feiertagen ist mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich. Für den Fall, dass eine Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes vorliegt, hat der Landkreis Cloppenburg die gesetzliche Pflicht, die Diensteinteilung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sicherzustellen. Der Landkreis Cloppenburg muss den Dienstbetrieb somit aus rechtlichen Gründen gewährleisten, kann sich folglich nicht verweigern.

Es wird dafür Sorge getragen, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

 

 

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr zur gewerbsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO sind nach § 30 Abs. 4 StVO u.a. der 1. und 2. Weihnachtstag. Das Verbot gilt nicht für die in dem generellen Freistellungskatalog des § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO genannten Transportgüter bzw. Fahrten. Lebende Tiere sind mit Ausnahme von lebenden Fischen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c StVO) und lebenden Bienen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StVO) nicht generell vom Sonn- und Feiertagsverbot freigestellt.

 

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot nach § 30 Abs. 3 StVO genehmigen. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung ist, dass es sich um einen dringenden Fall im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) handelt. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausnahmegenehmigungspraxis in den Ländern hatte die Verkehrsministerkonferenz den Auftrag erteilt, die Ausnahmepraxis zu vereinheitlichen. Es wurde daraufhin eine Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Die Verkehrsministerkonferenz hat am 09./10. Oktober 2007 einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis künftig an diesem Katalog ausrichten soll. Mit Erlass vom 21.04.2008 hat das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr festgelegt, dass die Vereinbarung der Länder künftig bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot für Lkw in Niedersachsen zugrunde zu legen ist.

 

Nach Ziffer 2.1 der Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO wird für Ausnahmegenehmigungen auf Antrag für die Beförderung von lebenden Tieren grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO ausgegangen. Nach den Erläuterungen des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO betrifft diese Regelung alle nicht bereits durch § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO freigestellten Transporte von lebenden Tieren (unabhängig vom jeweiligen Beförderungszweck). In diesen Fällen kann ein vereinfachtes Ausnahmegenehmigungsverfahren (ohne spezielle Dringlichkeitsprüfung) durchgeführt werden.

 

Beim Transport von lebenden Tieren zum Schlachthof ist somit aufgrund der Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen der §§ 30 Abs. 3 und 4 sowie 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO von einer Dringlichkeit im Sinne von VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO auszugehen. Da der Landkreis aufgrund des o.g. Erlasses (= generelle Weisung) des Nds. Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 21.04.2008 an diese Vereinbarung der Länder gebunden ist, kann die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung auf Antrag folglich nicht verweigert werden. In der Vergangenheit wurden für den Transport von lebenden Tieren zum Schlachthof auch bereits Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO vom Sonn- und Feiertagsverbot nach § 30 Abs. 3 StVO erteilt.

 

 

Abschließend ist festzuhalten, dass der Landkreis Cloppenburg allein aus rechtlichen Gründen weder die Diensteinteilung für die Schlachttier- und Fleischzerlegung an einem Sonn- oder Feiertag bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt noch die Ausnahmegenehmigungen vom  Sonn- und Feiertagsfahrverbot verweigern kann.