Betreff
Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an Pflegeeltern im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege
Vorlage
V-JHA/17/103
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen bei Leistungen nach § 33 SGB VIII und § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII in der vorliegenden Fassung zum 01.01.2018.

 


Sachverhalt:

Wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 33 i. V. m. § 39 SGB VIII). Der Lebensunterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

 

Die laufenden Leistungen werden in Niedersachsen jährlich durch Runderlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung  festgesetzt. Dabei wird zwischen den „Materiellen Aufwendungen“ und den „Kosten der Erziehung“ unterschieden.

Zudem werden nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson erstattet.

 

Neben den laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse, insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII).

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 08.04.2008 die derzeit gültigen Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen beschlossen.

 

Die qualitativen Anforderungen in der Vollzeitpflege haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Das Land Niedersachsen hat gemeinsam mit einigen Kommunen und der Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung (GISS) Anregungen und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vollzeitpflege erarbeitet. Die Empfehlungen haben das Ziel, in Niedersachsen vergleichbare Qualitätsstandards in der Vollzeitpflege zu erreichen und dadurch diese Hilfeform zu stärken. Sie enthalten Arbeitshilfen hinsichtlich organisatorischer, finanzieller und fachlicher Standards.

 

So wurden aufgrund der Regelung des § 33 Satz 2 SGB VIII, für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen, drei Differenzierungsformen der Vollzeitpflege entwickelt: die Allgemeine Vollzeitpflege, die Sozialpädagogische Vollzeitpflege und die Sonderpädagogische Vollzeitpflege.

 

Die Allgemeine Vollzeitpflege wird von persönlich qualifizierten Pflegepersonen durchgeführt, bei denen keine pädagogische Ausbildung vorausgesetzt wird. Sie erstreckt sich auf die Versorgung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung beziehungsweise aufgrund ihrer Behinderung in einem Umfang beeinträchtigt sind, der ohne professionelle Ausbildung zu bewältigen ist.

 

Die Sozialpädagogische Vollzeitpflege wird von persönlich qualifizierten und/oder fachlich ausgewiesenen Pflegepersonen durchgeführt. Sie erstreckt sich auf der Versorgung, Erziehung und Förderung von besonders entwicklungsbeeinträchtigten/verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen. Der erzieherische Bedarf resultiert aus Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes oder des Jugendlichen, deren Bearbeitung eines fachlichen Anspruches bedarf beziehungsweise die Dynamik einer „Normalfamilie“ überfordert.

 

Bei der Sonderpädagogischen Vollzeitpflege handelt es sich um die Unterbringung von Kindern, die aufgrund ihrer besonderen Entwicklungsbeeinträchtigungen einen erhöhten Betreuungs- und Pflegeaufwand benötigen. Die sich daraus ergebenden Anforderungen setzen bei den Pflegepersonen besondere berufliche Qualifizierungen voraus.

 

Bei der sozialpädagogischen Vollzeitpflege soll der 2-fache, bei der Sonderpädagogischen Vollzeitpflege der 4—fache Betrag des vom Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgesetzten Betrages für die Kosten der Erziehung gezahlt werden. Dieser beträgt im Jahr 2018 240 €, so dass als Kosten der Erziehung für die Sozialpädagogische Vollzeitpflege 480 € und für die Sonderpädagogische Vollzeitpflege 960 € neben den materiellen Aufwendungen geleistet werden.

 

Weitere Formen der Vollzeitpflege sind die Bereitschafts- und die Kurzzeitpflege.

 

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Unterbringung in einer Pflegefamilie, wenn Eltern zum Beispiel aufgrund von Krankenhaus- oder Kuraufenthalten nicht die Möglichkeit haben, die Kinder zu versorgen. Sie wird nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn der notwendige Bedarf von vorrangigen Leistungsträgern nicht gedeckt wird.

 

Bereitschaftspflege ist eine vorübergehende krisenbedingte Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie, wenn ein Verbleib in der Herkunftsfamilie nicht oder augenblicklich nicht möglich ist und eine zukünftige Hilfeplanung noch nicht erarbeitet werden konnte.

 

In der Kurzzeitpflege soll das Pflegegeld der Allgemeinen Vollzeitpflege entsprechen.

 

In der Bereitschaftspflege soll ein Pflegegeld in folgender Höhe gezahlt werden:

 

Alter

1.      bis 4. Tag

5. Tag bis Ende 8 Woche

 0 –  5 Jahre

50,00 €

33,00 €

 6 – 11 Jahre

55,00 €

35,00 €

ab 12 Jahre

61,00 €

38,00 €

 

Der Landkreis Cloppenburg hat sich in den letzten Jahren bereits an den Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vollzeitpflege orientiert.

 

Die derzeit gültigen Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen sehen für einmalige und wiederkehrende Sonderleistungen wie z. B. Klassenfahrten oder Schulbücher eine Einzelfallförderung vor. Diese sollen zukünftig entsprechend den Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Vollzeitpflege durch pauschalierte altersgestaffelte Zusatzzahlungen abgedeckt werden. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sollen 35,00 €, vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 60,00 € und ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 80 € gewährt werden. Durch die Pauschalierung werden die Pflegepersonen entlastet, da sie nicht mehr jede einzelne Sonderleistung beantragen und nachweisen müssen, es sichert die Gleichbehandlung und reduziert den Verwaltungsaufwand.

 

Von der pauschalierten Sonderzahlung  soll die Erstausstattung bei Aufnahme in einer Pflegefamilie zur Dauerpflege, die Verselbständigung in ein eigenbestimmtes Leben sowie der Beitrag für die Kindertagesbetreuung im Rahmen des Rechtsanspruches auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ausgenommen sein und zusätzlich bezahlt werden.

 

Für die Erstausstattung von Kindern bis zu 11 Jahren ist ein Zuschussbetrag bis max. 280,00 € der tatsächlichen Anschaffungskosten, ab dem 12 Lebensjahr von max. 320,00 € der tatsächlichen Anschaffungskosten vorgesehen. Für die Einrichtung des Kinderzimmers, Anschaffung eines Kinderwagens u. ä. ist ein Zuschussbetrag bis max. 850,00 € der tatsächlichen Anschaffungskosten geplant. Zur Verselbständigung soll eine einmalige Beihilfe in Höhe von max. 1000,00 € gezahlt werden.

 

Die Zuschussbeträge für eine Erstausstattung mit notwendiger Bekleidung sowie zur Verselbständigung werden für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in vollstationären Einrichtungen analog angewandt.

 

 


Finanzierung:

Durch die Zahlung einer Pauschale für die  Sonderaufwendungen sind Mehrkosten von jährlich ca. 50.000 € zu erwarten. Für das Haushaltsjahr 2018 sind Ausgaben in Höhe von 1.300.000 € für die Vollzeitpflege eingeplant

 

PSP-Element P1.3632300.700 / Sachkonto 433100

 


Anlagenverzeichnis:

Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen bei Leistungen nach § 33 SGB VIII und § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII und Informationen für Pflegeeltern