Betreff
Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Cloppenburg - Erweiterung des Beförderungsanpruches auch auf Teilzeitschüler/innen des Sekundarbereiches II
Vorlage
V-SCHUL/17/104
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Erweiterung des Beförderungsanspruchs auf die Teilzeitschüler/innen des Sekundarbereichs II abzulehnen.

 

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom 13.06.2017 trat ab dem 01.08.2017 eine geänderte Schülerbeförderungssatzung in Kraft. Danach haben ab dem Schuljahr 2017/2018 alle im Bereich des Landkreises wohnenden und anspruchsberechtigten Vollzeitschülerinnen und –schüler des Sekundarbereichs II einen generellen Beförderungsanspruch ohne Eigenleistung. Anders als für die nach § 114 NSchG anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I erfolgt für die Vollzeitschülerinnen und –schüler des Sekundarbereichs II grundsätzlich die Bereitstellung von Schülersammelzeitkarten für die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die vorherige Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr innerhalb des Kreisgebietes ist gleichzeitig weggefallen.

 

Im Rahmen der vorgenannten Änderung der Schülerbeförderungssatzung für Vollzeitschülerinnen und –schüler des Sekundarbereichs II beantragte die SPD-Fraktion in der Sitzung des Schulausschusses am 30.05.2017, für den erweiterten Beförderungsanspruch nicht zwischen Vollzeitschüler/innen und Teilzeitschüler/innen zu unterscheiden. Die Beratung des Antrages auf Erweiterung des Beförderungsanspruches auch auf die Teilzeitschüler/innen im Sekundarbereich II sollte danach in der nächsten Schulausschusssitzung erfolgen. Die Verwaltung sollte versuchen, sich bis dahin an die zu erwartenden Kosten für eine entsprechende Ausweitung des Beförderungsanspruchs heranzutasten.

 

Eine genaue Bezifferung der Mehrkosten für die Erweiterung des Anspruchs auf Teilzeitschüler/innen ist nicht möglich. Entsprechend den aktuellen Schülerzahlen der Berufsbildenden Schulen im Landkreis Cloppenburg besuchen derzeit ca. 3.300 Teilzeitschüler/innen aus dem Landkreis die berufsbildenden Schulen, davon haben ca. 1000 Schüler/innen an 2 Wochentagen Berufsschule, die übrigen besuchen 1x wöchentlich die Berufsschule.

 

Ausgehend von einer mittleren Preisklasse kostet eine Tagesfahrkarte 5,10 €. Bei 43 Wochen ergeben sich daraus 219,30 €. Bei Nutzung dieser Tagesfahrkarte durch ca. 2.200 Schüler/innen 1x wöchentlich und durch ca. 1000 Schüler/innen 2 x wöchentlich ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von ca. 940.000 €.

 

Eine Bereitstellung der Fahrkarten für die Teilzeitschüler/innen durch das Schul- und Kulturamt ist aufgrund der Vielzahl an Schüler/innen und des damit dann verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Es kommt deshalb nur eine Fahrtkostenerstattung in Frage. Für die Bearbeitung der Anträge auf Fahrtkostenerstattung entsteht ein zusätzlicher Personalbedarf von mindestens einer vollen Stelle (EG 5). Dafür wären reine Personalkosten in Höhe von jährlich ca. 45.000 € aufzuwenden (ohne Kosten für Reinigungsdienst, Büro u.s.w.).

 

Insgesamt ergäben sich für die Erweiterung des Beförderungsanspruchs auf die Teilzeitschüler/innen des Sekundarbereichs II in Form einer Fahrkartenerstattung angenommene Gesamtkosten in Höhe von ca. 1 Mio. Euro. Bei dieser Berechnung handelt es sich jedoch lediglich um eine überschlägige Kostenschätzung, da von einer Tagesfahrkarte der mittleren Preisklasse ausgegangen wurde und außerdem nicht die tatsächliche Anzahl der Inanspruchnahme absehbar ist.

 

Der Landkreis hat sich mit der erfolgten Änderung der Schülerbeförderungssatzung bereits für die nächsten Jahre ein millionenschweres Paket geschnürt. Außerdem läuft im Bereich des ÖPNV ein Optimierungsprogramm, für das ebenfalls Kosten in Millionenhöhe anfallen werden. Unter Berücksichtigung der bereits jetzt bestehenden Vorreiterposition des Landkreises Cloppenburg in Niedersachsen sollte der Antrag auf eine weitere Ausweitung des Beförderungsanspruchs auf Teilzeitschüler/innen aus Sicht der Verwaltung nicht umgesetzt werden.

 

Zu bedenken ist auch, dass Teilzeitschüler in der Regel als Auszubildende eine nicht unerhebliche Ausbildungsvergütung beziehen. Somit würde eine Einbeziehung dieser Gruppe eine Ungerechtigkeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern herstellen, die ausschließlich durch Taschengeld von Ihren Eltern abhängig sind.

 

 


Finanzierung:

 

 


Anlagenverzeichnis: