Betreff
Zusatzverwaltungsvereinbarung nach § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II
Vorlage
V-KA/17/376
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen, die anliegende Zusatzverwaltungsvereinbarung nach §44b Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Dienstleistung 0.8 - Forderungseinzug – des Serviceportofolios zwischen der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter im Landkreis Cloppenburg und dem Landkreis Cloppenburg rückwirkend zum 11. 05. 2017 zu beschließen. Gleichzeitig wird der Landrat ermächtigt, ab 2018 eine anschließende Vereinbarung mit gleichem Sachinhalt ohne erneuten Kreistagsbeschluss abzuschließen.

 


Sach- und Rechtslage:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 beschlossen, dass für den Forderungseinzug im Bereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) durch das Jobcenter (bzw. die Bundesagentur für Arbeit (BA)) die Wertgrenzen nach der Bundeshaushaltsordnung herangezogen werden.

 

Vorausgegangen waren langjährige Verhandlungen zwischen dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden sowie der BA, wie die Aufgabenübertragung des Forderungseinzuges des kommunalen Trägers eines Jobcenters auf die BA ausgestaltet werden könnte. Schließlich wurde ein von allen Verhandlungspartnern mitgetragener Mustervertrag den Trägern der gemeinsamen Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

Infolge des vorgenannten Kreistagsbeschlusses über die Wertgrenzenanhebung wurde auf der Grundlage des o.g. Mustervertrages von der Trägerversammlung des Jobcenters die anliegende Zusatzverwaltungsvereinbarung nach §44b Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Dienstleistung 0.8 - Forderungseinzug – des Serviceportofolios zwischen der BA, dem Jobcenter und dem Landkreis Cloppenburg beschlossen und am 11.05.2017 unterzeichnet.

 

Die Übertragung von Kassengeschäften ist nach § 127 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies ist durch unser Amt für Finanzen am 19.05.2017 geschehen.

Daraufhin hat die Kommunalaufsichtsbehörde am 02.06.2017 mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung der Kreistagsbeschluss über die Wertgrenzenanhebung bei Übertragung des Forderungseinzugs auf die BA nicht ausreichend sei, sondern dass ein Beschluss über die gesamte Zusatzverwaltungsvereinbarung durch den Kreistag erforderlich sei, auch wenn die Trägerversammlung des Jobcenters (in der der Landkreis ja vertreten ist), diese Vereinbarung bereits  beschlossen hat.

 

Die Kreisverwaltung bittet deshalb, anliegende Zusatzverwaltungsvereinbarung rückwirkend zum 11. 05. 2017 (Datum der Unterzeichnung) zu beschließen. Da diese Vereinbarung am 31.12. 2017 ausläuft, wird angeregt, den Landrat zu ermächtigen, eine Anschlussvereinbarung ab 01.01.2018 mit gleichem Sachinhalt, ohne erneuten Kreistagsbeschluss abschließen  zu können.