Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen, die anliegende Zusatzverwaltungsvereinbarung nach §44b Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Dienstleistung 0.8 - Forderungseinzug – des Serviceportofolios zwischen der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter im Landkreis Cloppenburg und dem Landkreis Cloppenburg rückwirkend zum 11. 05. 2017 zu beschließen. Gleichzeitig wird der Landrat ermächtigt, ab 2018 eine anschließende Vereinbarung mit gleichem Sachinhalt ohne erneuten Kreistagsbeschluss abzuschließen.
Sach- und Rechtslage:
Der Kreistag hat
in seiner Sitzung am 30.03.2017 beschlossen, dass für den Forderungseinzug im
Bereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) durch das Jobcenter (bzw.
die Bundesagentur für Arbeit (BA)) die Wertgrenzen nach der
Bundeshaushaltsordnung herangezogen werden.
Vorausgegangen
waren langjährige Verhandlungen zwischen dem Land, den kommunalen
Spitzenverbänden sowie der BA, wie die Aufgabenübertragung des
Forderungseinzuges des kommunalen Trägers eines Jobcenters auf die BA
ausgestaltet werden könnte. Schließlich wurde ein von allen
Verhandlungspartnern mitgetragener Mustervertrag den Trägern der gemeinsamen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
Infolge des
vorgenannten Kreistagsbeschlusses über die Wertgrenzenanhebung wurde auf der
Grundlage des o.g. Mustervertrages von der Trägerversammlung des Jobcenters die
anliegende Zusatzverwaltungsvereinbarung nach §44b Abs. 4 Satz 1 SGB II zur
Dienstleistung 0.8 - Forderungseinzug – des Serviceportofolios zwischen der BA,
dem Jobcenter und dem Landkreis Cloppenburg beschlossen und am 11.05.2017
unterzeichnet.
Die Übertragung
von Kassengeschäften ist nach § 127 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies ist
durch unser Amt für Finanzen am 19.05.2017 geschehen.
Daraufhin hat die
Kommunalaufsichtsbehörde am 02.06.2017 mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung
der Kreistagsbeschluss über die Wertgrenzenanhebung bei Übertragung des
Forderungseinzugs auf die BA nicht ausreichend sei, sondern dass ein Beschluss
über die gesamte Zusatzverwaltungsvereinbarung durch den Kreistag erforderlich
sei, auch wenn die Trägerversammlung des Jobcenters (in der der Landkreis ja
vertreten ist), diese Vereinbarung bereits
beschlossen hat.
Die
Kreisverwaltung bittet deshalb, anliegende Zusatzverwaltungsvereinbarung
rückwirkend zum 11. 05. 2017 (Datum der Unterzeichnung) zu beschließen. Da
diese Vereinbarung am 31.12. 2017 ausläuft, wird angeregt, den Landrat zu
ermächtigen, eine Anschlussvereinbarung ab 01.01.2018 mit gleichem Sachinhalt,
ohne erneuten Kreistagsbeschluss abschließen
zu können.