Sachverhalt:

 

Eine Übersicht über den Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg gibt die als Anlage beigefügte Tabelle „Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“. In dieser Tabelle sind die nicht federführend vom Landkreis Cloppenburg bearbeiteten Schutzgebietsverfahren in „violett“ und die geänderten Verfahrensstände im Vergleich zur Mitteilung am 09.03.2017 im Ausschuss für Planung und Umwelt in „rot“ dargestellt.

Die Lage der einzelnen FFH-Gebiete ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.

 

Vor dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung ist entsprechend den Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 des Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz „… den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift „ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.“

 

Für das geplante Naturschutzgebiet (NSG)

·         Baumweg

ist die öffentliche Auslegung in Kürze vorgesehen.

Der Verordnungsentwurf nebst Karte und die Begründung für das geplanten NSG sind als Anlage beigefügt.

 

Das geplante NSG ist weitgehend deckungsgleich mit dem bestehenden Naturschutzgebiet „Baumweg“. Dieses Gebiet wurde schon in den 1930er Jahren unter Naturschutz gestellt. Es wird im Wesentlichen von einem alten Buchen-Eichenwald gebildet, der teilweise den Charakter eines Hudewaldes aufweist. Der „Urwald Baumweg“ ist ein idealer Lebensraum für höhlenbrütende Vogelarten, holzbewohnende Insekten, geschützte Blütenpflanzen und Pilze.

Das geplante NSG befindet sich vollständig im Eigentum der Landesforstverwaltung.

 

Wie bereits in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 09.03.2017 erläutert wurde, hat der Verordnungsentwurf über das geplante Naturschutzgebiet „Lahe“ bereits in der Zeit vom 08.06. – 08.07. 2016 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

 

Im Rahmen der TÖB – Beteiligung hat die Friesoyther Wasseracht in Frage gestellt, ob in der Lahe überhaupt eine nachweisbare Population an Flussneunaugen vorhanden ist.

Es wurde daher überlegt, ob statt der Lahe ggf. ein Alternativgewässer wie z.B. die Vehne für die Ansiedlung des Flussneunauges in Frage kommt.
Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES; das beim LAVES angesiedelte Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst ist die dem Fischereireferat des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachgeschaltete Fachbehörde) hat als zuständige Fachbehörde mitgeteilt, dass „der recht aktuelle Nachweis (Jahr 2013) einer Neunaugenlarve im direkten Bereich des FFH – Gebietes ein Indikator für eine erfolgreiche Reproduktion ist …“. Da flächendeckende Einzelnachweise erwachsener Neunaugen und Larven sowohl im direkten Bereich des FFH-Gebietes 220 (Lahe) als auch in den direkten Nachbargewässern (z.B. Soeste) vorliegen, geht das Dezernat für Binnenfischerei von einer nachgewiesenen Population an Flussneunaugen in der Lahe aus. Ein Ausweichen auf ein anderes Gewässer wird daher als nicht zulässig angesehen. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die geschützte Art auf natürliche Weise nicht mehr vorkommt.

 

Diese Auffassung hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) mit Schreiben 16.05.2017 in vollen Umfang bestätigt. Zusammenfassend wurde mitgeteilt:

Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen wird Ihre Auffassung, das FFH-Gebiet 220 „Lahe“ sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus der Liste der gemeldeten Natura 2000-Gebiete zu entlassen, von hier nicht geteilt. Das niedersächsische Umweltministerium beabsichtigt nicht, einen entsprechenden Vorstoß zur Aufhebung des FFH-Gebiets 220 „Lahe“ zu unternehmen. Insofern ist das Gebiet durch den Landkreis als zuständige Untere Naturschutzbehörde hoheitlich zu sichern. In der Schutzgebietsverordnung sind die erforderlichen Regelungen zu treffen, die mit Blick auf den Schutzzweck notwendig und angemessen sind.“

 

Aufgrund dieser eindeutigen Mitteilung des MU ist die Verordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Lahe“, wie sie bereits der Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 09.03.2017 zum Tagesordnungspunkt „Stand der FFH Schutzgebietsausweisungen im Landkreis Cloppenburg“ als Anlage beigefügt war, ab dem 10.06.2017 für einen Monat öffentlich ausgelegt bzw. in die erneute Behördenbeteiligung gegeben worden.

 

Nach Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden die zu den Verordnungsentwürfen eingegangenen Einwendungen ausgewertet. Sofern sie stichhaltig und begründet sind, führen sie zu einer Änderung des Verordnungsentwurfes.

Der Verordnungsentwurf wird dann dem Ausschuss für Planung und Umwelt zur Beratung vorgelegt. Abschließend befindet der Kreistag über den vorgelegten Verordnungsentwurf.