Eine Übersicht über den Verfahrensstand
der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis
Cloppenburg gibt die als Anlage beigefügte Tabelle „Verfahrensstand der
Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis
Cloppenburg“. In dieser Tabelle sind die nicht federführend vom Landkreis
Cloppenburg bearbeiteten Schutzgebietsverfahren in „violett“ und die geänderten
Verfahrensstände im Vergleich zur Mitteilung am 09.03.2017 im Ausschuss für
Planung und Umwelt in „rot“ dargestellt.
Die Lage der einzelnen FFH-Gebiete
ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.
Vor dem Erlass einer
Naturschutzgebietsverordnung ist entsprechend den Verfahrensvorschriften des §
14 Abs. 1 des Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
„… den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen
Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift „ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung
mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist,
öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben
die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich
bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde
oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und
Anregungen vorbringen kann.“
Für das geplante Naturschutzgebiet (NSG)
·
Baumweg
ist die öffentliche Auslegung in Kürze
vorgesehen.
Der Verordnungsentwurf nebst Karte und
die Begründung für das geplanten NSG sind als Anlage beigefügt.
Das geplante NSG ist weitgehend
deckungsgleich mit dem bestehenden Naturschutzgebiet „Baumweg“. Dieses Gebiet
wurde schon in den 1930er Jahren unter Naturschutz gestellt. Es wird im
Wesentlichen von einem alten Buchen-Eichenwald gebildet, der teilweise den
Charakter eines Hudewaldes aufweist. Der „Urwald Baumweg“ ist ein idealer
Lebensraum für höhlenbrütende Vogelarten, holzbewohnende Insekten, geschützte
Blütenpflanzen und Pilze.
Das geplante NSG befindet sich
vollständig im Eigentum der Landesforstverwaltung.
Wie bereits in der Sitzung des
Ausschusses für Planung und Umwelt am 09.03.2017 erläutert wurde, hat der
Verordnungsentwurf über das geplante Naturschutzgebiet „Lahe“ bereits in der
Zeit vom 08.06. – 08.07. 2016 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die
Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.
Im Rahmen der TÖB – Beteiligung hat die
Friesoyther Wasseracht in Frage gestellt, ob in der Lahe überhaupt eine
nachweisbare Population an Flussneunaugen vorhanden ist.
Es wurde daher überlegt, ob statt der
Lahe ggf. ein Alternativgewässer wie z.B. die Vehne für die Ansiedlung des
Flussneunauges in Frage kommt.
Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(LAVES; das beim LAVES angesiedelte Dezernat Binnenfischerei -
Fischereikundlicher Dienst ist die dem Fischereireferat des Niedersächsischen
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachgeschaltete
Fachbehörde) hat als zuständige Fachbehörde mitgeteilt, dass „der recht
aktuelle Nachweis (Jahr 2013) einer Neunaugenlarve im direkten Bereich des FFH
– Gebietes ein Indikator für eine erfolgreiche Reproduktion ist …“. Da
flächendeckende Einzelnachweise erwachsener Neunaugen und Larven sowohl im
direkten Bereich des FFH-Gebietes 220 (Lahe) als auch in den direkten
Nachbargewässern (z.B. Soeste) vorliegen, geht das Dezernat für Binnenfischerei
von einer nachgewiesenen Population an Flussneunaugen in der Lahe aus. Ein
Ausweichen auf ein anderes Gewässer wird daher als nicht zulässig angesehen.
Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die geschützte Art auf natürliche Weise
nicht mehr vorkommt.
Diese Auffassung hat
das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) mit
Schreiben 16.05.2017 in vollen Umfang bestätigt. Zusammenfassend wurde
mitgeteilt:
„Vor dem Hintergrund vorstehender
Ausführungen wird Ihre Auffassung, das FFH-Gebiet 220 „Lahe“ sei aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit aus der Liste der gemeldeten Natura 2000-Gebiete zu
entlassen, von hier nicht geteilt. Das
niedersächsische Umweltministerium beabsichtigt nicht, einen entsprechenden
Vorstoß zur Aufhebung des FFH-Gebiets 220 „Lahe“ zu unternehmen. Insofern
ist das Gebiet durch den Landkreis als zuständige Untere Naturschutzbehörde
hoheitlich zu sichern. In der Schutzgebietsverordnung sind die erforderlichen
Regelungen zu treffen, die mit Blick auf den Schutzzweck notwendig und
angemessen sind.“
Aufgrund dieser eindeutigen Mitteilung
des MU ist die Verordnung über das geplante Naturschutzgebiet „Lahe“, wie sie
bereits der Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am
09.03.2017 zum Tagesordnungspunkt „Stand der FFH Schutzgebietsausweisungen im
Landkreis Cloppenburg“ als Anlage beigefügt war, ab dem 10.06.2017 für einen
Monat öffentlich ausgelegt bzw. in die erneute Behördenbeteiligung gegeben
worden.
Nach Durchführung der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung werden die zu den Verordnungsentwürfen eingegangenen
Einwendungen ausgewertet. Sofern sie stichhaltig und begründet sind, führen sie
zu einer Änderung des Verordnungsentwurfes.
Der Verordnungsentwurf wird dann dem Ausschuss für Planung und Umwelt zur Beratung vorgelegt. Abschließend befindet der Kreistag über den vorgelegten Verordnungsentwurf.