Betreff
Übernahme einer Bürgschaft für die Sanierung der Eisenbahnstrecke Sedelsberg-Ocholt
Vorlage
V-KA/17/370
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Der Kreistag stimmt der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Absicherung der Bundeszuwendung für die Sanierung von Teilabschnitten der Eisenbahnstrecke Sedelsberg-Ocholt in Höhe von bis zu 712.292,68 € zu. Die Verwaltung wird beauftragt die Genehmigung der Bürgschaft bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu beantragen.

 

 


Sach- und Rechtslage:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 einstimmig beschlossen, der notwendigen Sanierung der vorrangig eingestuften Abschnitte auf der Eisenbahnstrecke Sedelsberg-Ocholt vorbehaltlich der Gewährung der beantragten Fördermittel zuzustimmen, um die Eisenbahnstrecke langfristig als Verkehrsinfrastruktur vorzuhalten. Die hierfür erforderliche Zuwendung ist mittlerweile gegenüber der Emsländischen Eisenbahn GmbH (EEB) seitens des Eisenbahn-Bundesamtes in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten gewährt worden.

Die Entscheidung der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) über die Genehmigung der dort beantragten Fördermittel in Höhe von 40 % der förderfähigen Kosten steht noch aus und wird in Kürze erwartet.

 

Das Eisenbahn-Bundesamt fordert zur Absicherung der Bundeszuwendung in Höhe von 890.365,85 € die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Bürgschaftsurkunde ist Voraussetzung für den Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bürgschaft ist bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage vorzuhalten.

 

Die erforderliche Bürgschaft von 890.365,85 € soll zu 80 %, mithin in Höhe von 712.292,68 € über den Landkreis Cloppenburg abgesichert werden. Für die verbleibenden 20 % (=178.073,12 €) wird die EEB einen Bürgschaftsvertrag mit der Sparkasse Emsland abschließen.

 

Gemäß § 121 Abs. 2 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) dürfen die Kommunen Bürgschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Da es sich um verkehrliche Infrastrukturmaßnahmen und zudem um Wirtschaftsfördermittel handelt und diese Aufgaben zu den Aufgaben des Landkreises gehören, ist eine Bürgschaftsübernahme durch den Landkreis rechtlich möglich. Zuständig für die Genehmigung der Übernahme von Bürgschaften ist gem. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG der Kreistag.

 

Das Risiko der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch den Landkreis ist als relativ gering anzusehen. Das Eisenbahn-Bundesamt fordert die Bürgschaft deswegen, um nach der Fertigstellung der abgerechneten Maßnahme die Zweckbindung und die Vereinbarkeit mit dem Zuwendungsbescheid überprüfen zu können und bei entsprechend festgestellten Verstößen eine Möglichkeit der Absicherung einer Rückforderung zu erhalten.