Betreff
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 2016
Vorlage
V-KA/17/358
Art
Sitzungsvorlage


Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 117 NKomVG sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu informieren.

In dringenden nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89 NKomVG der Kreisausschuss. Kann in diesen Fällen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden und droht gleichzeitig der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile, so entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.

Gemäß § 6 der Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg für das Haushaltsjahr 2016 sind Aufwendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.

Seit der letzten Kreistagssitzung sind vier über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 140.042,01 EUR genehmigt worden. Die Aufwendungen und Auszahlungen waren zeitlich und sachlich unabweisbar. Die Deckung war gewährleistet.


Finanzierung:

Siehe Anlage