Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 117 NKomVG
sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig,
wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss
gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der
Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens mit der Vorlage
des Jahresabschlusses zu informieren.
In dringenden
nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages
nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89 NKomVG der Kreisausschuss.
Kann in diesen Fällen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden
und droht gleichzeitig der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile, so
entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat.
Der Kreistag und der Kreisausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
Gemäß § 6 der
Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg für das Haushaltsjahr 2016 sind
Aufwendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag
von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.
Seit der letzten
Kreistagssitzung sind vier über-
bzw. außerplanmäßige Aufwendungen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 140.042,01 EUR genehmigt worden. Die
Aufwendungen und Auszahlungen waren zeitlich und sachlich unabweisbar. Die
Deckung war gewährleistet.
Finanzierung:
Siehe Anlage