Sachverhalt:

 

Eine Übersicht über den Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg gibt die als Anlage beigefügte Tabelle „Verfahrensstand der Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse im Landkreis Cloppenburg“. In dieser Tabelle sind die nicht federführend vom Landkreis Cloppenburg bearbeiteten Schutzgebietsverfahren in „violett“ und die geänderte Verfahrensstände im Vergleich zur Mitteilung am 29.11.2016 im Ausschuss für Planung und Umwelt in „rot“ dargestellt.

Die Lage der einzelnen FFH-Gebiete ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.

 

Seit dem letzten Planungsausschuss sind die Naturschutzgebietsverordnungen für die „Bäken der Endeler und Holzhauser Heide“ am 14.12.2016 (federführend Landkreis Vechta) und das „Glittenberger Moor“ am 08.02.2017 bekannt gemacht und damit abgeschlossen worden.

 

Vor dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung ist entsprechend den Verfahrensvorschriften des § 14 Abs. 1 des Niedersächsisches Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz „…. den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Gemäß Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift „ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.“

 

Für die geplanten Naturschutzgebiete (NSG)

  • Sandgrube Pirgo und
  • Lahe

ist die öffentliche Auslegung bzw. erneute öffentliche Auslegung vorgesehen.

Die Verordnungsentwürfe nebst Karte und die Begründungen für die geplanten NSG sind als Anlage beigefügt.

 

Das geplante Naturschutzgebiet „Sandgrube Pirgo“ befindet sich westlich der Altenoyther Straße (L 831) ca. 2 km nordöstlich der Ortslage von Altenoythe und hat eine Größe von ca. 1,6 ha. Es ist durch einen bereits vor Jahrzehnten eingestellten Nassabbau entstanden. Charakteristisch für das Gebiet sind neben den offenen Wasserflächen nährstoffarme, unterschiedlich hoch überstaute Rohböden, die u.a. vom Lebensraumtyp „Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften“ mit der wertbestimmenden Art „Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans)“ besiedelt werden.

Das geplante Schutzgebiet befindet sich vollständig auf einem Flurstück und damit im Besitz eines Eigentümers.

Es unterliegt als Biotopkomplex aus naturnahem Kleingewässer, Röhricht, Sumpfweidengebüsch und Sumpf bereits dem Schutz nach § 30 BNatSchG als gesetzlich geschütztes Biotop. Die Eintragung in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft wurde dem Eigentümer mitgeteilt.

Dieser gesetzliche Schutz ist hinsichtlich der Schutzqualität weitgehend mit dem des geplanten Naturschutzgebietes vergleichbar. Er wirkt jedoch nur gegenüber dem Eigentümer und nicht wie das Naturschutzgebiet gegenüber Jedermann. Daher ist die geplante Ausweisung des Naturschutzgebietes unverzichtbar.

Zur Vorbereitung der Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes haben bereits Gespräche mit dem Eigentümer und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt stattgefunden. Sie haben dazu geführt, dass in der geplanten Schutzgebietsverordnung das Baden und Bootfahren freigestellt werden.

 

Der Verordnungsentwurf über das geplante Naturschutzgebiet „Lahe“ hat bereits in der Zeit vom 08.06. – 08.07. 2016 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

Im Rahmen der TÖB – Beteiligung hat die Friesoyther Wasseracht in Frage gestellt, ob in der Lahe überhaupt eine nachweisbare Population an Flussneunaugen vorhanden ist.

Es wurde daher überlegt, ob statt der Lahe ggf. ein Alternativgewässer wie z.B. die Vehne für die Ansiedlung des Flussneunauges in Frage kommt. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES; das beim LAVES angesiedelte Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst ist die dem Fischereireferat des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachgeschaltete Fachbehörde) hat als zuständige Fachbehörde mitgeteilt, dass „der recht aktuelle Nachweis (Jahr 2013) einer Neunaugenlarve im direkten Bereich des FFH – Gebietes ein Indikator für eine erfolgreiche Reproduktion ist …“. Da flächendeckende Einzelnachweise erwachsener Neunaugen und Larven sowohl im direkten Bereich des FFH-Gebietes 220 (Lahe) als auch in den direkten Nachbargewässern (z.B. Soeste) vorliegen, geht das Dezernat für Binnenfischerei von einer nachgewiesenen Population an Flussneunaugen in der Lahe aus. Ein Ausweichen auf ein anderes Gewässer wird daher als nicht zulässig angesehen. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die geschützte Art auf natürliche Weise nicht mehr vorkommt.

 

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und der LAVES haben im Beteiligungsverfahren vorgetragen, dass die im Verordnungsentwurf zugelassene Sohlräumung nach vorheriger Anzeige die nachhaltige Sicherung des zu schützenden Flussneunaugenbestandes gefährdet und damit dem Schutzzweck der Verordnung widerspricht.

Besonderer Schutzzweck ist die Sicherung des Flusslaufes der Lahe in ökologisch ausreichender Qualität, um der dort vorhandenen Population von Flussneunaugen dauerhaft gute Lebensbedingungen als Grundlage einer stabilen Population zu erhalten, zu verbessern oder zu entwickeln. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Entwurfes der Naturschutzgebietsverordnung erforderlich, in dem die abschnittsweise Sohlräumung unter schonender Rückführung der Larven der Neunaugen (Querder) nach vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde vorzunehmen ist. Außerdem soll die geplante Naturschutzgebietsverordnung hinsichtlich der zunächst verbotenen und nun weiterhin zulässigen Reusenfischerei geändert werden, weil hiermit keine Gefährdung der Flussneunaugen verbunden ist.

 

Aufgrund der vorgesehenen Änderungen ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung sowie erneute Beteiligung der TÖB zu den geänderten Unterlagen (Entwurf NSG-Verordnung‚ Schutzgebietskarte, Begründung) erforderlich.

 

Nach Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden die zu den Verordnungsentwürfen eingegangenen Einwendungen ausgewertet. Sofern sie stichhaltig und begründet sind, führen sie zu einer Änderung des Verordnungsentwurfes.

Der überarbeitete Verordnungsentwurf wird dann dem Ausschuss für Planung und Umwelt zur Beratung vorgelegt. Abschließend befindet der Kreistag über den vorgelegten Verordnungsentwurf.