Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss
empfiehlt dem Kreistag, die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis
Cloppenburg in der Fassung vom 01.08.2017 zu beschließen
Sachverhalt:
Der Kreistag
beschloss am 30.03.2017 einstimmig (Vorlage V-SCHUL/17/099), die Verwaltung zu
beauftragen, die derzeit gültige Schülerbeförderungssatzung bis zur nächsten
Sitzung des Schulausschusses und mit Gültigkeit zum Schuljahresbeginn 2017/2018
zu überarbeiten. Dabei soll allen im Bereich des Landkreises wohnenden und
anspruchsberechtigten Vollzeitschülerinnen und –schülern des Sekundarbereichs
II, die nicht ohnehin einen Anspruch aus § 114 Abs. 1 NSchG haben, ab einer
Schulwegmindestentfernung von 2 km wie im Sekundarbereich I ein genereller
Beförderungsanspruch ohne Eigenbeteiligung eingeräumt werden. Gleichzeitig soll
die bisherige Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung im Kfz-Individualverkehr
innerhalb des Kreisgebietes wegfallen.
Die Änderungen zum
erweiterten Beförderungsanspruch nach § 9 der Schüler-beförderungssatzung
ergeben sich aus der anliegenden Synopse. Die bisherige Eigenbeteiligung für
die Erweiterung des Beförderungsanspruchs auf Vollzeit-schülerinnen und
–schüler des Sekundarbereichs II wird nicht mehr erhoben. Dafür wird der
erweiterte Beförderungsanspruch anders als beim gesetzlichen Anspruch auf die
Bereitstellung von Schülersammelzeitkarten für die unentgeltliche Nutzung des
ÖPNV beschränkt, so dass eine Erstattung für den Kfz-Individualverkehr
entfällt. Da somit für die Vollzeitschülerinnen und –schüler des
Sekundarbereichs II keine Wahlmöglichkeit des Beförderungsmittels mehr gegeben
ist, wird der dafür vorgesehene Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 3 der
Schülerbeförderungssatzung ausgeschlossen. Es verbleibt bei der Regelung, dass
ein erweiterter Beförderungsanspruch nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- oder
Stundenplan regelmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen besteht und
Praktika ausgenommen sind. Außerdem besteht der erweiterte Beförderungsanspruch
für Vollzeitschülerinnen und –schüler des Sekundarbereichs II beim Besuch eines
Schulangebotes außerhalb des Kreisgebietes nur dann, wenn im Kreisgebiet kein
entsprechendes Schulangebot vorhanden ist bzw. nachweislich eine Absage erteilt
wurde. Auch beim Besuch einer Schule außerhalb des Kreisgebietes sollen wenn
möglich Schüler-sammelzeitkarten für die unentgeltliche Nutzung des
Öffentlichen Personen-nahverkehrs bereitgestellt werden. Andernfalls sollen
höchstens die Kosten erstattet werden, die beim Besuch einer entsprechenden
Schule innerhalb des Kreisgebietes anfallen würden.
Wie bereits in der
letzten Sitzung des Schulausschusses am 28.02.2017 dargestellt wurde (siehe
Vorlage V-SCHUL/17/099), ergeben sich bei einer entsprechenden Ausweitung des
Beförderungsanspruches auf die anspruchs-berechtigten Schülerinnen und Schüler
im Sekundarbereich II zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 410.000 €.
Dabei handelt es sich um die Mindestkosten, da nicht bekannt ist, wie hoch die
Anzahl der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II
sein wird, die das erweiterte Beförderungsangebot tatsächlich in Anspruch
nehmen werden. Ausgehend von der derzeitigen Anzahl von ca. 2.500
Vollzeitschülerinnen und –schülern im Sekundarbereich II und von
durchschnittlichen Kosten von jährlich ca. 600 Euro pro Schülersammelzeitkarte
entstehen für den Landkreis bei einem entsprechend erweiterten
Beförderungsanspruch Kosten in Höhe von maximal bis zu 1,5 Mio Euro jährlich.
Zusätzlich zu dem
Beschluss des Kreistages vom 30.03.2017 hinsichtlich der Ausweitung des
Beförderungsanspruches für die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler
im Sekundarbereich II liegt ein Antrag der Gruppe Grüne/UWG mit Datum vom
04.03.2017 zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises
Cloppenburg vor. Darin macht die Gruppe Grüne/UWG mehrere weitere
Änderungsvorschläge zur Schülerbeförderungs-satzung des Landkreises
Cloppenburg.
Zunächst fordert
die Gruppe Grüne/UWG das Recht auf einen Sitzplatz für jedes
anspruchsberechtigte Kind und verweist dazu auf eine entsprechende Empfehlung
des Arbeitskreises Familienfreundlichkeitsprüfung der Stadt Cloppenburg und des
Kinderschutzbundes.
Auch wenn diese
Forderung nachvollziehbar und wünschenswert ist, besteht derzeit kein
rechtlicher Anspruch auf einen Sitzplatz im Schulbus. Im Landkreis Cloppenburg
findet der größte Anteil der Schülerbeförderung im Rahmen des Öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) statt. Die Anzahl der Sitz- und Stehplätze in
Schulbussen und im ÖPNV ist in der Straßenverkehrs-zulassungsordnung (StVZO)
geregelt. Nach § 34a StVZO dürfen nicht mehr Personen befördert werden als in
der Zulassungsbescheinigung des Busses als Sitz-und Stehplätze eingetragen
sind. Es gibt keine Regelung, die festlegt, dass jüngere Kinder im
Schulbusverkehr einen Anspruch auf einen Sitzplatz haben. Einen
Sitzplatzanspruch haben nach § 34 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) nur Schwerbehinderte, in der
Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende
Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern. Auch aus den Unfallvorschriften
ergibt sich kein Sitzplatzanspruch für jüngere Kinder im Schulbusverkehr. Aus
der Publikation des Gemeindeunfallverbandes „Mit dem Bus zur Schule“ (GUV-SI
8046) ergibt sich im Gegenteil eine Erlaubnis zur Nutzung der in den Bussen
vorhandenen Stehplätze auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. In
dem Vertrag über die Gründung einer Verkehrsgemeinschaft im Landkreis
Cloppenburg zwischen dem Landkreis Cloppenburg und den Verkehrs-unternehmen im
VGC vom 19.12.1997 haben sich die Verkehrsunternehmen jedoch verpflichtet, die
Maximalbelegung der eingesetzten Busse auf die vorhandenen Sitzplätze sowie im
Regelfall 50 % der zugelassenen Stehplätze zu beschränken. Ausnahmen sind
danach nur mit Zustimmung des Landkreises zulässig.
Eine darüber hinaus
gehende Sitzplatzgarantie für jedes anspruchsberechtigte Kind wäre in der
Praxis nur mit einem unverhältnismäßig hohem Personal- und Sachaufwand
sicherzustellen und auch kaum durchsetzbar. Für eine Sicherstellung der
Sitzplatzgarantie müssten die jeweiligen Schülerzahlen für jede Buslinie mit
den Stundenplänen abgeglichen werden. Änderungen müssten jederzeit und
kurzfristig mit den Busunternehmern als Konzessionsinhaber der jeweiligen Linie
abgestimmt werden. Dies würde zu einem deutlich erhöhten Personalaufwand beim
Landkreis Cloppenburg für die Schülerbeförderung und der Sach- und
Personalkosten bei den Busunternehmern führen.
Zudem ist außerdem
fraglich, ob ein Recht auf einen Sitzplatz für jedes anspruchsberechtigte Kind
tatsächlich auch sachgerecht wäre, zumal üblicherweise im Öffentlichen
Personennahverkehr auch in Bussen Stehplätze vorgesehen und auch genutzt
werden.
Im Ergebnis besteht
für die Einführung einer Sitzplatzgarantie für jedes anspruchs-berechtigtes
Kind keine rechtliche Grundlage und wäre außerdem für den Landkreis als Träger
der Schülerbeförderung wirtschaftlich nicht vertretbar.
Weiter möchte die
Gruppe Grüne/UWG die in § 2 Abs. 4 der Schüler-beförderungssatzung enthaltene
Regelung gestrichen haben, wonach die im Straßenverkehr üblicherweise
auftretenden Gefahren keine besonderen Gefahren im Sinne des § 2 Abs. 4
darstellen. Dabei geht es um die Schulwegmindestentfernung, ab der ein
Beförderungsanspruch entsteht und die für alle Schülerinnen und Schüler 2 km
beträgt. Maßgeblich für die Ermittlung der Mindestentfernung ist der kürzeste
Fußweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin oder des Schülers
bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes. Nur wenn der Schulweg nach
den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler besonders
gefährlich oder ungeeignet ist, übernimmt der Landkreis auf Antrag unabhängig
von der Mindestentfernung die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der
notwendigen Aufwendungen.
Eine Änderung
dieser Regelung würde dazu führen, dass auch ohne besondere Gefahren im
Straßenverkehr bei einer Unterschreitung der Schulweg-mindestentfernung von 2
km ein Beförderungsanspruch entstehen würde, so dass die Festlegung einer
Mindestentfernung damit im Grunde ausgehebelt würde. Dies wäre aus Sicht der
Schülerbeförderung nicht sachgerecht und würde zu einer weiteren Erhöhung der
Kosten für die Schülerbeförderung führen. Ein Vergleich mit den umliegenden
Landkreisen ergibt, dass die Schulweg-mindestentfernung immer mindestens 2 km
beträgt und grundsätzlich je nach Altersstufen bis zu 5 km gestaffelt ist. Alle
Satzungen der umliegenden Landkreise enthalten im Übrigen eine Ausnahmeregelung
nur bei einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges oder bei Nachweis einer
Unzumutbarkeit der Mindestentfernung verbunden mit einem fachärztlichen oder
amtsärztlichen Attest.
Entsprechend § 3
Abs. 4 der Schülerbeförderungssatzung gilt als Schulweg die Strecke von der
Bushaltestelle bis zur Schule. Dies möchte die Gruppe Grüne/UWG dahingehend
geändert haben, dass als Schulweg die Strecke von der Haustür bis zur Schule
gelten soll, da nach Ansicht der Gruppe Grüne/UWG der tatsächliche Schulweg und
die dafür zurückgelegte Zeit zugrunde zu legen sei. Die zumutbare Schulwegzeit
ist gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG ausschlaggebend für die im Rahmen der
Schülerbeförderung zu berücksichtigende Belastbarkeit einer Schülerin oder
eines Schülers und hat somit direkten Einfluss auf die Beförderungs- oder
Erstattungspflicht des Landkreises. Deshalb sind in § 3 der Schülerbeförderungssatzung
zumutbare Schulwegzeiten von nicht mehr als 45 Minuten für Schülerinnen und
Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I und von nicht mehr als 90
Minuten für Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II festgelegt worden. Der
individuell unterschiedliche Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der
Schülerin bzw. des Schülers bis zur Bushaltestelle kommt gemäß § 3 Abs. 4 Satz
3 der Schülerbeförderungssatzung zur festgelegten Schulwegzeit hinzu. Ähnliche
oder entsprechende Regelungen sind in sämtlichen Satzungen der umliegenden
Landkreise enthalten. Eine Festlegung der zumutbaren Schulwegzeit unter
Berücksichtigung des individuellen unterschiedlichen Weges ab der Haustür der
Schülerin oder des Schülers wäre aus Sicht der Schülerbeförderung nicht
sachgerecht, sehr zeitaufwändig in der Sachbearbeitung und würde zu einer
weiteren deutlichen Erhöhung der Kosten für die Schülerbeförderung führen.
Die Stundenpläne
sind nach der derzeitigen Schülerbeförderungssatzung (§ 8 Abs. 2) auf die
Fahrpläne abzustimmen. Nach Ansicht der Gruppe Grüne/UWG sollten die Fahrpläne
auf die Stundenpläne abgestimmt werden, da die Schule und nicht das
Busunternehmen die Fahrpläne bestimmen sollte. Im Landkreis Cloppenburg findet
der größte Anteil der Schülerbeförderung im Rahmen des Öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) statt. Für die Buslinien im ÖPNV besteht eine
Konzessionsplicht, die Zuständigkeit liegt bei der
Landesnah-verkehrsgesellschaft (LNVG). Bei einer entsprechenden Änderung der
Satzung wäre ein vernünftig abgestimmtes ÖPNV-System im Landkreis Cloppenburg
nicht mehr möglich und es wären zusätzliche Freistellungsverkehre nur für den
Schülerverkehr einzurichten. Dies würde nicht zu beziffernde zusätzliche Kosten
verursachen. Selbstverständlich werden schon jetzt die Fahrpläne wenn möglich
den Stundenplänen angepasst.
Schließlich fordert
die Gruppe Grüne/UWG, den Zusatz in § 9 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung
zu streichen, wonach Praktika im Rahmen des erweiterten Beförderungsanspruchs
für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II
ausgenommen sind. Aus Sicht der Schülerbeförderung sollte kein Beförderungs-
oder Erstattungsanspruch für die Vollzeitschülerinnen und –schüler im
Sekundarbereich II für die Praktika bestehen. Dies wäre sehr zeitaufwändig in
der Sachbearbeitung und demensprechend auch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Außerdem hat der Landkreis Cloppenburg mit einer Ausweitung des
Beförderungsanspruchs auch ohne Berücksichtigung der Praktika schon eine deutliche
Vorrangstellung im Weser-Ems-Gebiet.
Finanzierung:
PSP-Element P1.241000.020
Anlagenverzeichnis:
· Synopse § 9 Schülerbeförderungssatzung
· Antrag Gruppe GRÜNE/UWG vom 04.03.2017
· Entwurf Schülerbeförderungssatzung in der Fassung vom 01.08.2017