Betreff
Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Senats für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg
Vorlage
V-KA/10/035
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Senats für Flurbereinigung beim Nds. OVG Lüneburg endet mit Ablauf des 09. Juni 2011. Dem Gericht ist bis spätestens Ende März 2011ein neuer Vorschlag für die Amtszeit vom 10. Juni 2011 bis 09. Juni 2016 zu unterbreiten. Der Landkreis ist berechtigt, für den Senat für Flurbereinigung 1 Person vorzuschlagen.

 

Es darf nur eine Person vorgeschlagen werden, die den Vorschriften der §§ 20 bis 23 Verwaltungsgerichtsordnung genügt. Danach muss der Vorgeschlagene Deutscher und mindestens 25 Jahre alt sein. Er soll seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirk haben. Er darf kein Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlaments, des Landtages, der Bundes- oder der Landesregierung, kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, kein Berufs- oder Zeitsoldat, kein Richter und kein Rechtsanwalt oder Notar sein. Er muss die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter und das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen und darf nicht in der Verfügung über das Vermögen beschränkt sein.

 

Die vorgeschlagene Person muss außerdem nach § 139 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und über besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft verfügen. Altenteiler sollen wegen der Dauer der Amtszeit nicht vorgeschlagen werden.

In der laufenden Wahlperiode ist aus dem Landkreis Cloppenburg Herr Antonius Lamping, wohnhaft Ermker Weg 1 in 49696 Molbergen als ehrenamtlicher Richter im Senat für Flurbereinigung tätig.

 

Der Kreisausschuss wird gebeten, dem Kreistag für die nächste Wahlperiode einen geeigneten Vorschlag zu unterbreiten.

 

Hinweis:

Nach der Neufassung des § 28 Verwaltungsgerichtsordnung bedarf die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl