Betreff
Kommunalwahl am 11.09.2011; Benennung der Kreiswahlleitung
Vorlage
V-KA/10/028
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 des Nds. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ist der Landrat kraft Gesetzes Kreiswahlleiter. Stellvertretender Kreiswahlleiter ist der Vertreter im Amt.

Die Vertretung (Kreistag) kann abweichend von dieser Regelung nach § 9 Abs. 2 Ziff. 4 NKWG andere Bedienstete des Landkreises für die Kreiswahlleitung sowie die stellvertretende Kreiswahlleitung berufen.

 

Mit Bestimmung des Tages der Hauptwahl macht der Landkreis nach § 7 Abs. 1 Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) die Namen und Anschriften der Kreiswahlleitung öffentlich bekannt.

 

Da Landrat Hans Eveslage auf das Amt des Kreiswahlleiters verzichten möchte, wird dem Kreistag vorgeschlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl 2011 als Kreiswahlleiter seinen Vertreter im Amt Herrn Erster Kreisrat Ludger Frische zu berufen. Des weiteren wird dem Kreistag vorgeschlagen, Frau Kreisamtsrätin Heike Honscha, Leiterin des Amtes für Zentrale Aufgaben, als stellvertretende Kreiswahlleiterin zu berufen.