Betreff
Zensus 2011; Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt Cloppenburg
Vorlage
V-KA/10/026
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 09.05.2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik entsprechend dem Zensusgesetz 2011 durch.

Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2011 (Entwurf, die Verabschiedung des Gesetzes erfolgt Ende September 2010) den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und im übrigen den Landkreisen als Erhebungsstellen im Sinne von § 10 ZensG 2011. Es handelt sich um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die zuständigen Stellen richten dazu im erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein, die durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen sind.

Mehrere der genannten Kommunen können nach § 2 Abs. 3 Nds. AG ZensG 2011 eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten.

Darüber hinaus können kreisangehörige Gemeinden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 NStatG mit ihrem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken - der Zensus ist eine Bundesstatistik -  übernimmt. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzlich ausdrücklich zugelassene Übertragung von Aufgaben, die nicht der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Die Übertragung beinhaltet alle mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten, ist in einem öffentlich rechtlichen Vertrag zu regeln und von Gemeinde und Landkreis nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Stadt Cloppenburg hat mit Schreiben vom 12.08.2010 angefragt, ob und inwieweit eine Zusammenarbeit zwischen Stadt und Landkreis möglich ist. Nach Rücksprache mit dem dort  zuständigen Fachbereichsleiter 1, Herrn Dwertmann, ist die Zielsetzung der Stadt eine vollständige Übertragung ihrer Aufgabe nach dem Zensusgesetz auf den Landkreis.

 

Beim Landkreis angestellte erste Berechnungen anhand von Richtwerten des Landes haben ergeben, dass bei einer Erhebungsstelle für den Landkreis und die Stadt insgesamt ein Personalbedarf insbesondere für das Jahr 2011 von 2 Vollzeitstellen zu erwarten ist. Ca. 85 % dieses Personalbedarfs entfallen dabei auf den Zuständigkeitsbereich des Landkreises, 15 % auf den der Stadt. Es macht somit bei den vorgegebenen Anforderungen des Landes an die Erhebungsstellen (u.a. mindestens zwei Personen) für die Stadt Cloppenburg Sinn, diese Aufgabenstellung auf den Landkreis zu übertragen. Mit der Übertragung der Aufgabe muss gleichzeitig auch die Übertragung der nach dem Nds. AG zum ZensG 2011 zustehenden Zuweisungen verbunden sein. Ein Entwurf der öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

Bei der Übertragung der Aufgaben nach dem Zensusgesetz 2011 von der Stadt auf den Landkreis Cloppenburg handelt es sich für den Landkreis um eine Aufgabenübernahme, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 16 NLO unterliegt diese Aufgabenübernahme der Beschlussfassung des Kreistages.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf öffentlich-rechtlicher Vertrag