Betreff
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerberleistungsempfänger/innen
Vorlage
V-SOZ/16/057
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur Einführung einer Gesundheitskarte für Asylbewerber. Er empfiehlt der Kreisverwaltung, die Umsetzung - insbesondere die Erfahrungen anderer Kommunen in Niedersachsen - im Auge zu behalten und im kommenden Jahr darüber dem Sozialausschuss zu berichten. Dem Kreistag wird empfohlen, sich diesem Beschluss anzuschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN stellt mit Schreiben vom 14.04.2016 den Antrag, dass der Kreistag die Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den gesetzlichen Krankenkassen zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerberleistungsempfänger/innen begrüße und die Verwaltung bitte, der Rahmenvereinbarung beizutreten (Anlage 1).

 

Das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und die Landesverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen haben am 14.03.2016 eine Rahmenvereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylsuchende unterzeichnet (Anlage 2).

 

Die für die Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden zuständigen Kommunen können im nächsten Schritt darüber entscheiden, ob sie der Rahmenvereinbarung beitreten (§ 3 der Vereinbarung). Der Beitritt ist gegenüber dem Land zu erklären.

 

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beitrittserklärung ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ ist und die Entscheidung darüber dem Landrat obliegt.

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben in einer Pressemitteilung vom 16.3.2016 sehr kritisch Stellung bezogen (Anlage 3). „Das ist nicht akzeptabel“, stellte der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages Hubert Meyer zusammenfassend fest.

 

Die Gesundheitskarte gilt für Asylbewerber, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Umfang der medizinischen Versorgung ist in §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz geregelt (akute Erkrankungen, Schmerzzustände). Durch die Einführung der Gesundheitskarte ändert sich der eingeschränkte Leistungsumfang nicht.

 

Wesentliche Änderung der Gesundheitskarte ist, dass die Ausstellung der Krankenbehandlungsscheine durch die Sozialämter entfällt.

 

Derzeit muss das örtliche Sozialamt für die ärztliche Behandlung einen Krankenschein ausstellen, in der Regel nach Vorsprache des Asylbewerbers im Sozialamt. In Eilfällen ist die Vorsprache selbstverständlich entbehrlich. Für die Hausärzte wird der Krankenschein in der Regel mit einer Laufzeit von einem Quartal, für Zahnärzte, Fachärzte oder Ärzte außerhalb des Landkreises grundsätzlich für einmalige Behandlungen ausgestellt.

Wenn den Sachbearbeiter/innen des Sozialamtes unklar ist, ob die Behandlung erforderlich i.S. des § 4 AsylbLG ist, erfolgt eine amtsärztliche Prüfung durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt wird insbesondere bei Überweisungen an Fachärzte, Psychologen oder bei Hilfsmitteln und Zahnersatz zu Rate gezogen. Ist aus Sicht des Gesundheitsamtes eine Behandlung oder ein Hilfsmittel nicht notwendig im Sinne des AsylbLG, wird der Krankenschein oder das Kostenanerkenntnis vom Sozialamt abgelehnt.

 

Nach 15 Monaten Aufenthalt wechselt der Leistungsbezug von § 3 AsylbLG nach § 2 AsylbLG. Der Wechsel zu § 2 AsylbLG bedeutet, dass diese Personen Leistungen entsprechend SGB XII erhalten (vergleichbar der Sozialhilfe). Dies bewirkt dann auch, dass Flüchtlinge nach 15 Monaten Anspruch auf medizinische Versorgung entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung haben (Erstattung auch hier vom Landkreis an die Krankenkassen, plus 5 % Verwaltungskostenpauschale).

 

Wenn das BAMF künftig schneller über Asylanträge entscheidet, verringert sich der Zeitraum des Leistungsbezuges nach § 3 AsylbLG voraussichtlich erheblich. Nach einer Anerkennung als Flüchtling wechseln die Personen zum Jobcenter und werden von dort bei der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet. Damit sinkt die Bedeutung der Gesundheitskarte.

 

Anzumerken ist, dass der Landkreis den Krankenkassen alle geltend gemachten Aufwendungen zu erstatten hat, andererseits die Krankenkassen nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung aber keine Prüfung vornehmen, inwieweit die erbrachten Leistungen den eingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG entsprechen. Damit ist nicht sichergestellt, dass nur notwendige Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des AsylbLG abgerechnet werden.

 

Neben einmaligen Gebühren, die bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte den Kommunen in Rechnung gestellt werden, sind nach § 12 die Verwaltungskosten in Höhe von 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10 Euro pro angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigten den Krankenkassen zu erstatten.

 

Die durchschnittlichen Kosten für die medizinische Versorgung betragen pro Asylbewerber rd. 1.500 € / Jahr. Es gibt Schätzungen, dass die Kosten auf bis zu 1.800 € steigen könnten.

 

Derzeit sind im Landkreis Cloppenburg ca. 2.900 Asylbewerber im Leistungsbezug. Davon beziehen – weil in den vergangenen Monaten neu eingereist – mindestens ca. 2.500 Personen Leistungen nach § 3 AsylbLG.

 

Die Verwaltungskostenpauschale an die Krankenkassen lässt sich wie folgt schätzen:

-          2.500 Personen x 1.800 €              =             bis zu 4,7 Mio. € für Krankenhilfe,

-          davon 8 %                              =               bis zu 360.000 € / Jahr.

 

Anders als vom Land angenommen sind entsprechende Einsparungen durch eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den Kommunen nicht erkennbar. Angesichts des in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen An - und Abmeldeverfahrens (Anmeldebogen, Lichtbild, Namensänderungen, Ummeldungen, innerörtlicher Umzug, Wegzug, Einzug der Gesundheitskarte bei Leistungswechsel usw.) sowie des Abrechnungsverfahrens für die erbrachten Krankenkassenleistungen und letztendlich der beim Sozialamt/Gesundheitsamt verbleibenden Entscheidungsvorbehalte dürfte der Arbeitsaufwand bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden sowie der Kreisverwaltung künftig nicht wesentlich geringer werden.

 

Eine kurzfristige Beitrittserklärung des Landkreises Cloppenburg zur Rahmenvereinbarung des Landes mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherung in Niedersachsen zur

Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Asylsuchende ist nach alledem von der Verwaltung nicht beabsichtigt. Die weitere Entwicklung auf Landesebene in den kommenden Monaten soll abgewartet werden.

 


Finanzierung:

 

siehe oben

 


Anlagenverzeichnis:

 

1.      Schreiben der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN vom 14.04.2016

 

2.      Rahmenvereinbarung

 

3.      Pressemitteilung NLT vom 16.03.2016