Beschluss: einstimmig beschlossen

Kreisverwaltungsoberrat Uchtmann führte zur Vorlage aus und erörterte, dass das Land Niedersachsen die gesetzgeberische Festschreibung eines Einsatzes von Drittkräften oberhalb eines Qualifizierungsniveaus einer Kindertagespflegeperson mit Rückwirkung zum 01.08.2020 für eine weitere Förderperiode auf den 01.08.2025 verschoben habe. Im Landkreis Cloppenburg gebe es lediglich 3 Gruppen im Krippensektor, in denen Kindertagespflegepersonen als Drittkräfte eingesetzt seien. In allen drei Fällen seien diese Drittkräfte vor 01.09.2014 bereits als Drittkraft tätig gewesen und würden aufgrund einer Übergangsregelung als bezuschussungsfähige Fachkräfte vom Land anerkannt werden.

 

Kreisverwaltungsoberrat Uchtmann erklärte, dass durch das sog. Haushaltsbegleitgesetz das Land Niedersachsen nunmehr  56%, statt zuvor 54% Finanzhilfe für Krippen gewähre. Der Landkreiszuschuss sei daher anzupassen. Die Berechnung des Zuschussbetrages sei nach dem gleichen Modus wie in den vergangenen Jahren erfolgt.

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Kreistagsabgeordneter Karnbrock begrüßte seitens der CDU Fraktion die Verschiebung der gesetzgeberischen Festschreibung zur verpflichtenden Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft oder Sozialassistentin/-en mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik als Drittkraft. Vor dem Hintergrund zunehmend schwieriger Fachkräftegewinnung und den laufenden Bau weiterer Krippen im Landkreis Cloppenburg sei dies sinnvoll.

 

Beschluss

Dem Kreistag wurde einstimmig folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

a)    rückwirkend ab dem 01.08.2020 wird für jede Halbtagskrippengruppe ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 137,00 Euro gewährt; dieser Betrag erhöht sich ab dem 01.08.2021 auf 140,00 Euro, ab dem 01.08.2022 auf 143,00 Euro, ab dem 01.08.2023 auf 145,00 Euro und ab dem 01.08.2024 auf 148,00 Euro.

 

b)   rückwirkend ab dem 01.08.2020 wird für jede Halbtagskrippengruppe mit einer Drittkraft als andere Fach- oder Betreuungskraft und niedriger Landesförderung  ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 205,00 Euro gewährt; dieser Betrag erhöht sich ab dem 01.08.2021 auf 209,00 Euro, ab dem 01.08.2022 auf 213,00 Euro, ab dem 01.08.2023 auf 216,00 Euro und ab dem 01.08.2024 auf 220,00 Euro.

 

c)    rückwirkend ab dem 01.08.2020 wird für jede Ganztagskrippengruppe ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 150,00 Euro gewährt; dieser Betrag erhöht sich ab dem 01.08.2021 auf 154,00 Euro, ab dem 01.08.2022 auf 158,00 Euro, ab dem 01.08.2023 auf 162,00 Euro und ab dem 01.08.2024 auf 166,00 Euro.

 

d)   rückwirkend ab dem 01.08.2020 wird für jede Ganztagskrippengruppe mit einer Drittkraft als andere Fach- oder Betreuungskraft und niedriger Landesförderung ein monatlicher Zuschussbetrag pro Platz von 265,00 Euro gewährt; dieser Betrag erhöht sich ab dem 01.08.2021 auf 271,00 Euro, ab dem 01.08.2022 auf 277,00 Euro, ab dem 01.08.2023 auf 283,00 Euro und ab dem 01.08.2024 auf 289,00 Euro.

 

e)    die Zuschussbeträge werden bis zum 31.07.2025 gezahlt. Ab dem 01.08.2025 ist eine Neuregelung erforderlich.

 

f)     die Zuschussänderung erfolgt unter dem Vorbehalt einer landesrechtlichen Neuregelung.