Diplom-Sozialpädagogin Mechtild Penning und Diplom-Sozialpädagoge Aloys Hilgefort berichteten über das Sachgebiet „Adoptions- und Pflegekinderdienst“ des Jugendamtes.

 

Anmerkung: Die Präsentation ist dem Protokoll beigefügt.

 

Auf Nachfrage der Kreistagsabgeordneten Nüdling teilte Diplom-Sozialpädagogin Mechtild Penning mit, dass in der Gemeinde Barßel 15 Pflegekinder wohnhaft seien. Eine Statistik, aus welchen Städten und Gemeinden die Kindern stammten, werde nicht geführt.

 

Kreistagsabgeordneter Poppe erkundigte sich, wie entschieden werde, ob z. B. ein Kind in einer Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht werde. Diplom-Sozialpädagogin Mechtild Penning erläuterte, dass Grundlage einer Hilfegewährung ein gesetzlich vorgeschriebenes Hilfeplanverfahren sei. Zusammen mit dem Kind oder Jugendlichen und den Eltern sowie ggf. weiterer Fachkräfte wie Mitarbeiter aus Heimeinrichtungen und Beratungsstellen werde ein Hilfeplan aufgestellt, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie der notwendigen Leistungen enthalte. Dabei sei das sog. Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu beachten.

 

Auf Frage von Herrn Dr. Stuke teilte Diplom-Sozialpädagoge Aloys Hilgefort mit, dass die Pflegefamilien im Landkreis Cloppenburg durch zwei vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter betreut würden. Ebenso würden Fortbildungen zu Themen wie Pubertät, Medien, rechtliche Grundlagen oder Trennung von Geschwistern angeboten. Auf die Frage nach dem finanziellen Unterschied zu einer Heimunterbringung ergänzte Kreisoberamtsrätin Lottmann, dass ein Heimplatz im Mittel ca. 4.500,00 € koste und das Pflegegeld ca. 800,00 € monatlich betrage. Zur Zeit seien ausreichend Pflegefamilien und Pflegefamilienbewerber im Landkreis Cloppenburg vorhanden, führte Diplom-Pädagoge Aloys Hilgefort auf entsprechende Frage von Herrn Niehaus weiter aus.

 

Herr Nienaber erkundigte sich nach den Rechten der Pflegeeltern. Diplom-Sozialpädagogin Mechtild Penning  erläuterte, dass Pflegeeltern nicht Inhaber des Sorgerechts seien. In aller Regel seien sie, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auch nicht Vormund oder Pfleger des Kindes. Sie seien lediglich befugt, über Dinge des alltäglichen Lebens gem. § 1688 BGB zu entscheiden. Die Frage der Haftung, insbesondere bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht, könne nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden. Dies sei eine Frage des Einzelfalles. Es werde der Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung durch die Pflegeeltern erwartet.

 

Kreistagsabgeordneter Norenbrock verwies darauf, dass eine wirtschaftliche Unabhängigkeit der Pflegeeltern Voraussetzung für die Vermittlung eines Pflegekindes sei. Er erkundigte sich, wie damit umgegangen werde, wenn während eines bestehenden Pflegeverhältnisses durch den Verlust des Arbeitsplatzes die Pflegefamilie öffentliche Leistungen beziehen müsste. In der Regel bliebe das Kind in der Pflegefamilie, antwortete Diplom-Pädagogin Mechtild Penning.