Sitzung: 13.06.2019 Ausschuss für Planung und Umwelt
Kreisverwaltungsoberrätin Düsing trug zur Anfrage der Gruppe GRÜNE/UWG
vom 05.06.2019 wie folgt vor:
1.
„Folgende Auslauf- oder
Freilandhaltungseinrichtungen waren bisher auf der Grundlage bau- und
immissionsschutzrechtlicher Regelungen zu bearbeiten:
-
Anbau eines Wintergartens
Bei einem Wintergarten handelt sich um
einen nicht zwangsbelüfteten, überdachten Anbau, der in der Regel seitlich am
Stall errichtet wird, meistens planbefestigt ist und manchmal eingestreut wird.
Die Tiere erreichen diesen durch Auslauföffnungen in der Stallaußenwand. Die
Wände des Wintergartens sind nur teilweise hochgemauert, die restliche Wand bis
zur Traufe bleibt frei und erhält ggf. ein Gitter. Wintergartenflächen sind
zusätzlich emittierende Flächen, die die Gesamtemissionen des Stalles bei
gleichbleibenden Tierplätzen erhöhen.
Der Wintergarten ist eine bauliche
Anlage und bedarf mindestens einer Baugenehmigung (vgl. §§ 59-62 NBauO). Im
Verfahren wird auch die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit geprüft. Bei
Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich (§ 5 BImSchG). Wird bei
Anlagen im Sinne des BImSchG der Nachweis erbracht, dass sich die Immissionen
an den benachbarten Wohnhäusern oder der stickstoffempfindlichen Vegetation
nicht erhöhen, reicht ggf. eine Anzeige nach § 15 BImSchG in Verbindung mit
einer Baugenehmigung.
-
Einrichtung einer Freilandfläche
Bei einer Freilandfläche handelt es
sich um eine in der Regel eingezäunte Grünlandfläche. Die Tiere erreichen diese
auch über entsprechende Auslauföffnungen in der Stallaußenwand. Oft befindet
sich zwischen Stall und Auslaufläche noch ein Wintergarten.
Freilandflächen sind zusätzlich
emittierende Flächen, die die Gesamtemissionen der Anlage bei gleichbleibenden
Tierplätzen erhöhen. Da aus den Freilandflächen Nährstoffe in den Boden
eingetragen werden, sind insbesondere düngerechtliche Fragen und Belange des
Grundwasserschutzes zu beachten.
Die Freilandfläche ist eine
Nebenanlage des zugehörigen Stallgebäudes. Diese Maßnahme bedarf mindestens
einer Baugenehmigung (vgl. §§ 59-62 NBauO), bei Anlagen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes ggf. einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung (vgl. § 5 BImSchG). Die
Freilandfläche ist nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen
Anlage. Wird bei Anlagen im Sinne des BImSchG der Nachweis erbracht, dass sich
die Immissionen an den benachbarten Wohnhäusern oder der
stickstoffempfindlichen Vegetation nicht erhöhen, reicht ggf. eine Anzeige nach
§ 15 BImSchG in Verbindung mit einer Baugenehmigung.
Um allen Tieren einen Zugang zum
Wintergarten oder der Auslauffläche zu ermöglichen, ist in der Regel auch die Stallinneneinrichtung zu verändern (z.
B. durch Zusammenlegen von Abteilen zu Großraumbuchten).
Reine Aufstallungsänderungen ohne
bauliche Maßnahmen sind grds. genehmigungsfrei. Das gilt nicht, wenn bauliche
Änderungen, z. B. hinsichtlich des
Güllelagers, vorgenommen werden. Das gilt ebenfalls nicht, wenn sich die
Tierplätze erhöhen oder auf eine emissionsintensivere Haltung (z. B. von
Spalten auf Festmist) umgestellt oder die Tierart geändert wird.
Können diese Vorgaben nicht
eingehalten werden, ist eine Baugenehmigung (vgl. §§ 59-62 NBauO), bei Anlagen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung (vgl. § 5 BImSchG) erforderlich.
Wird bei Anlagen im Sinne des BImSchG der Nachweis erbracht, dass sich
die Immissionen an den benachbarten Wohnhäusern oder der
stickstoffempfindlichen Vegetation nicht erhöhen, reicht ggf. eine Anzeige nach
§ 15 BImSchG in Verbindung mit einer Baugenehmigung.
-
Aufstellen eines Hühnermobiles auf
einer Freilandfläche
Gem. Ziffer 11.16 des Anhangs zu § 60
Abs. 1 NBauO ist das Aufstellen eines Hühnermobiles unter folgenden
Voraussetzungen genehmigungsfrei:
„ortsveränderlich
genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der
Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung, wenn diese
einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 450 m3
Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2
je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt“.
Alle
genehmigungsfreien Maßnahmen müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen (z.
B. im Hinblick auf Immissionen und Nährstoffeinträge).
Erfüllt das
Hühnermobil die vorgenannten Voraussetzungen nicht, bedarf es einer
Baugenehmigung (vgl. §§ 59-62 NBauO) bzw. bei Anlagen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
2. Bedarf
es einer Genehmigung des Landkreises oder einer Anzeige beim Landkreis, wenn
ein Tierhaltungsbetrieb zum Zwecke der Umstellung auf eine Auslaufhaltung neue
Tore für die Tiere einbauen und/oder einen befestigten Auslauf schaffen möchte?
Falls ja: Ab welcher Größe ist das der Fall und aus welchen Rechtsnormen ergibt
sich das?
Der Einbau von
Toren ist genehmigungsfrei, wenn dabei nicht in die Statik des Stalles
eingegriffen wird. Andernfalls ist hierfür eine Baugenehmigung erforderlich.
Hinsichtlich des
befestigten Auslaufs wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Nein.
Antragsteller werden bereits im
Vorfeld bzw. im Genehmigungsverfahren auf die vorgenannten
Genehmigungsanforderungen hingewiesen, so dass die Anträge entsprechend
angepasst werden können.
Hierzu ist auch darauf hinzuweisen,
dass das Bauamt des Landkreises Cloppenburg vom Niedersächsischen Landkreistag
gebeten wurde, in einer interministeriellen Arbeitsgruppe mitzuarbeiten, die
sich mit den genehmigungsrechtlichen Fragestellungen zu mehr Tierwohl im Stall
beschäftigt.“
Kreistagsabgeordneter Wesselmann
bedankte sich für die umfangreiche Antwort. Er fragte nach, ob sich die
Imissionen durch die Umstellung erhöhen würden, wenn die Tierzahl gleich
bleibe.
Kreisverwaltungsoberrätin Düsing führte
dazu aus, dass ein derartiger Wintergarten nicht zwangsbelüftet sei. Die Fläche
sei eine Zusatzfläche, die wie eine Mistplatte zusehen sei. Diese erzeuge
Imissionen. Allein aus Nachbarschutzgründen müsse die Frage der zusätzlichen
Beeinträchtigungen (u.a. auch Federflug, Benutzung des Bodens, etc.) geklärt
werden. Wenn dies nicht vorliege und zu den Nachbarn ein ausreichender Abstand
eingehalten werde, sei eine Anlage durchaus genehmigungsfähig.
Abschließend wies sie darauf hin, dass
es auch Beschwerden und Einwendungen gegen sogenannte Hühnermobile gebe.
Der Ausschuss für Planung und Umwelt nahm die Ausführungen zur Kenntnis.