Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen; Moratorium für Stallneubauten im Landkreis Cloppenburg
Vorlage
V-PLA/15/121/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und der Ergebnisse des Gesprächs mit dem Kreislandvolkverband wird dem Kreistag empfohlen, den Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen für ein „Moratorium für Stallneubauten im Landkreis Cloppenburg“ nicht weiter zu verfolgen.


Sachverhalt:

 

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im Kreistag Cloppenburg beantragt, die Verwaltung zu beauftragen, die Möglichkeiten eines Moratoriums für Stallneubauten im Landkreis Cloppenburg zu prüfen.

Ziel des Moratoriums soll sein, die Genehmigung weiterer Stallneubauten und Stallumbauten für einen begrenzten Zeitraum von 2 oder 3 Jahren auszusetzen. Dieser Zeitraum soll von allen gesellschaftlichen Akteuren in der Region genutzt werden, in Zusammenarbeit mit der Gesetzgebung auf Landes-, Bundes- und EU- Ebene ein Konzept für den Umbau der Nutztierhaltung in unserem Landkreis zu erarbeiten.

Es sollen ebenso Gespräche mit Vertretern der Landwirtschaft geführt werden mit dem Ziel einer einvernehmlichen Vorgehensweise.

 

 

Rechtliche Würdigung der Möglichkeit eines Moratoriums

 

Gemäß § 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz kann der Kreistag einen Beschluss fassen über die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune. Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, durch ein Moratorium die Genehmigung von Stallbauten vorübergehend auszusetzen zum Zwecke der Erarbeitung eines neuen Konzeptes für den Umbau der Nutztierhaltung stellt auf jeden Fall eine Grundsatzentscheidung für die weitere Entwicklung des Landkreises dar.

Allerdings liefe ein solcher Beschluss ins Leere und wäre aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften wirkungslos.

Hierzu wird auf den vorausgegangenen Vortrag verwiesen (siehe TOP 4).

Nach § 70 der niedersächsischen Bauordnung oder § 5 und 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.  Sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt, hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung z.B. auch für einen Stallbau.

 

 

Gespräch mit dem Kreislandvolkverband

 

Seitens der Verwaltung wurde am 02.09.2015 zu diesem Thema ein Gespräch mit den Vertretern des Kreislandvolkes geführt.

 

Als Ergebnis teilte der Kreislandvolkverband folgendes mit:

 

Die gesetzlichen Vorgaben für Stallneubauten haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert.

Es gibt auf Gemeindeebene Möglichkeiten, landwirtschaftliche Bauvorhaben zu steuern. Die Gemeinden im Landkreis Cloppenburg machen hiervon derzeit Gebrauch.

Darüber hinaus ist das Baugesetzbuch geändert worden. Allein diese Änderung führt schon zu Einschränkungen bei Bauvorhaben.

Viele landwirtschaftliche Betriebe schließen derzeit freiwillig Vereinbarungen hinsichtlich der Verbesserung des Tierwohls.

Dies führt in der Regel auch zu einer Reduktion der Tierbestände.

Der Kreislandvolkverband Cloppenburg e.V. sieht sich nicht in der Lage, für seine Mitglieder Entscheidungen darüber zu treffen, ob eine Bautätigkeit noch ausgeübt werden soll oder nicht.

Die Entscheidungen sind einzelbetrieblicher Art und hängen von den Gegebenheiten des Betriebes ab. So kann es durchaus sinnvoll sein, den Betrieb baulich zu erweitern, wenn dies für die Entwicklung des Betriebes wichtig ist.“

 

Eine Vereinbarung mit dem Kreislandvolkverband ist somit nicht zu erreichen.