Betreff
Berufung von ehrenamtlichen Richtern für das Sozialgericht Oldenburg
Vorlage
V-KA/14/230
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, Herrn Hans-Dieter Michalik, wohnhaft Berliner Ring 34 in 26219 Bösel, erneut für eine fünfjährige Berufung zum ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht Oldenburg vorzuschlagen.


Sachverhalt:

 

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Sozialgericht Oldenburg, Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschlagen (§ 14 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

 

Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 11.02.2010 unter TOP 4 – Vorlage V-KA-09-40 - beschlossen, Herrn Hans-Dieter Michalik, wohnhaft Berliner Ring 34 in 26219 Bösel, als ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht Oldenburg zu berufen.

Nunmehr endet nach fünf Jahren die reguläre Berufung als ehrenamtlicher Richter am 09.02.2015.

 

Der Präsident des Landessozialgerichtes bittet mit Schreiben vom 28.11.2014 um Mitteilung, ob Herr Michalik für eine erneute fünfjährige Berufung vorgeschlagen werde. Für den Fall, dass Herr Michalik ausscheidet, wird gebeten einen Nachfolger vorzuschlagen.

Herr Niehaus hat auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass er gern bereit sei, die Aufgabe als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Oldenburg für weitere 5 Jahre zu übernehmen.

 

Die an ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu stellenden persönlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1 und 6 sowie § 17 SGG. Danach kann das Amt des ehrenamtlichen Richters nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichtes wohnen oder dort ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

 

Nicht berufen werden können u.a.:

-         Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Abs. 2 SGG).

-         Bedienstete der Landkreise und der kreisfreien Städte, weil sie nicht über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden dürfen ( § 17 Abs. 3 SGG).

 

Die Regelungen des § 71 NKomVG hinsichtlich der Vorschlags- und Besetzungsrechte der Fraktionen werden in diesem Fall von der Sonderregelung des § 28 Satz 4 Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO überlagert. Der Beschluss über den Vorschlag für die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger muss danach vom Kreistag mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gefasst werden.

 

 

Zusammenfassung:

-         Dem Landessozialgericht ist mitzuteilen, ob Herr Michalik für weitere fünf Jahre oder eine andere Person als ehrenamtlicher Richter an das Sozialgericht Oldenburg berufen werden soll.

-         Der Beschluss über den Vorschlag ist vom Kreistag mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen.