Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird
empfohlen zu beschließen, Herrn Hans-Dieter Michalik, wohnhaft Berliner Ring 34
in 26219 Bösel, erneut für eine fünfjährige Berufung zum ehrenamtlichen Richter
am Sozialgericht Oldenburg vorzuschlagen.
Sachverhalt:
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
am Sozialgericht Oldenburg, Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes, werden von den Kreisen und kreisfreien Städten
vorgeschlagen (§ 14 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am
11.02.2010 unter TOP 4 – Vorlage V-KA-09-40 - beschlossen, Herrn Hans-Dieter
Michalik, wohnhaft Berliner Ring 34 in 26219 Bösel, als ehrenamtlichen Richter
am Sozialgericht Oldenburg zu berufen.
Nunmehr endet nach fünf Jahren die reguläre
Berufung als ehrenamtlicher Richter am 09.02.2015.
Der Präsident des Landessozialgerichtes
bittet mit Schreiben vom 28.11.2014 um Mitteilung, ob Herr Michalik für eine
erneute fünfjährige Berufung vorgeschlagen werde. Für den Fall, dass Herr
Michalik ausscheidet, wird gebeten einen Nachfolger vorzuschlagen.
Herr Niehaus hat auf telefonische Anfrage
mitgeteilt, dass er gern bereit sei, die Aufgabe als ehrenamtlicher Richter am
Sozialgericht Oldenburg für weitere 5 Jahre zu übernehmen.
Die an ehrenamtliche Richterinnen und Richter
zu stellenden persönlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1 und 6
sowie § 17 SGG. Danach kann das Amt des ehrenamtlichen Richters nur ausüben,
wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Die
ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichtes wohnen oder dort
ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.
Nicht berufen werden können u.a.:
-
Mitglieder oder
stellvertretende Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der
Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen
und der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Abs. 2 SGG).
-
Bedienstete der
Landkreise und der kreisfreien Städte, weil sie nicht über Streitigkeiten aus
ihrem Arbeitsgebiet entscheiden dürfen ( § 17 Abs. 3 SGG).
Die Regelungen des § 71 NKomVG hinsichtlich
der Vorschlags- und Besetzungsrechte der Fraktionen werden in diesem Fall von
der Sonderregelung des § 28 Satz 4 Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO
überlagert. Der Beschluss über den Vorschlag für die Nachfolgerin bzw. den
Nachfolger muss danach vom Kreistag mit der Zustimmung von mindestens zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl gefasst werden.
Zusammenfassung:
-
Dem
Landessozialgericht ist mitzuteilen, ob Herr Michalik für weitere fünf Jahre
oder eine andere Person als ehrenamtlicher Richter an das Sozialgericht
Oldenburg berufen werden soll.
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Der Beschluss
über den Vorschlag ist vom Kreistag mit der Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl zu fassen.