Sachverhalt:
Nach den zahlreichen verheerenden Überschwemmungen in den vergangenen
Jahren hat der Bundesgesetzgeber über § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
die Länder verpflichtet, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und Vorschriften
zum Schutz vor Hochwasser zu erlassen. Das Land Niedersachsen hat im Rahmen
einer Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) die Umsetzung des
WHG gesetzlich geregelt. Gemäß § 115 NWG sollen für alle Gewässer, bei denen
durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten
sind, Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Für diese Festsetzung sind
nach Auflösung der Bezirksregierungen die unteren Wasserbehörden bei den
Landkreisen und selbständigen Städten zuständig. Das Land bestimmt dabei im
Rahmen einer Verordnung die Gewässer, für die Überschwemmungsgebiete
festgesetzt werden müssen. Im Auftrage des Landes ermittelt danach der
Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz
(NLWKN) die tatsächliche Größe des jeweiligen Überschwemmungsgebietes. Die
untere Wasserbehörde prüft die Berechnungen und die örtlichen Verhältnisse und stellt
das Benehmen mit dem NLWKN her. In förmlichen Verwaltungsverfahren werden dann
von den unteren Wasserbehörden die
Überschwemmungsgebiete durch Verordnung festgesetzt. Nach § 58
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist diese Verordnung vom
Kreistag zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen.
Am 07.01.2013 wurden dem Landkreis Cloppenburg die entsprechenden
Unterlagen für das Überschwemmungsgebiet des Calhorner Mühlenbaches vom NLWKN
für das weitere Festsetzungsverfahren vorgelegt.
Die Unterlagen haben vom 28.11. – 27.12.2013 in den betroffenen
Kommunen Cappeln, Emstek und Essen sowie im Landkreis Cloppenburg ausgelegen.
Im Rahmen der Auslegung wurde von 3 Privaten Einwendungen vorgebracht. Darüber
hinaus wurden 40 Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Hiervon
haben 20 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben; von 5
Trägern öffentlicher Belange wurden Einwendungen oder Hinweise vorgebracht. Die
vorgebrachten Einwendungen wurden am 13.06.2014 erörtert.
Bei den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange handelt es sich
im Wesentlichen um Hinweise zu vorhandenen Versorgungsleitungen. Diese sollten
ständig erreichbar sein, um Unterhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturleistungen
vornehmen zu können.
Da Unterhaltungsmaßnahmen gem. § 4 der Verordnung über die Festsetzung
des Überschwemmungsgebietes für den Calhorner Mühlenbach grundsätzlich zulässig
sind, soweit die Erdoberfläche in den ursprünglichen Zustand versetzt wird,
werden die Hinweise der Versorgungsunternehmen zur Kenntnis genommen.
Ferner wurde vorgebracht, dass mit der Festsetzung von
Überschwemmungsgebieten Einschränkungen und Anforderungen hinsichtlich der
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und der
Erweiterungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Bauvorhaben verbunden sind.
Bei vorliegenden entsprechenden hydrogeologischen Voraussetzungen sollten
Flächen einbezogen werden, die hinsichtlich Ertragspotenzial, Flächenzuschnitt
oder Erschließung eine verhältnismäßig geringe Bedeutung für die Landwirtschaft
aufweisen.
Unabhängig von der Ausweisung und Festsetzung eines
Überschwemmungsgebietes unterliegt ein Grundstück gewissen
Nutzungsbeschränkungen. Die gesetzlich geregelten Einschränkungen dienen auch
dem Schutz der Existenz und dem Wohl des Grundstückseigentümers wie auch der
Allgemeinheit und orientieren sich am hochwasserbedingten Gefahrenpotenzial.
Ziel ist es, Hochwasserschäden vorzubeugen bzw. zu mindern und so
Existenzgrundlagen zu sichern. Insoweit müssen Einschränkungen in der Nutzung
der Flächen hingenommen werden.
Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete erfolgte durch den NLWKN auf
aktuellen Datengrundlagen. Darüber hinaus haben behördliche Abstimmungstermine,
Plausibilitätsprüfungen und vor Ort Kontrollen stattgefunden.
Die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das Ergebnis
entsprechender Berechnungen und erfolgter Vermessungen. Eine individuelle
Auswahl von Überschwemmungsflächen erfolgt nicht.
Zwei der drei vorgebrachten privaten Einwendungen beinhalteten Zweifel
an den zugrundegelegten Höhendaten ihrer Flächen.
Soweit die vorgelegten Nachvermessungsergebnisse belegen konnten, dass
die Flächen höher als der maßgebliche Hochwasserspiegel liegen – dies war in
kleinen Bereichen der Fall – wurden die Karten entsprechend geändert.
Die anderen Bereiche bleiben Überschwemmungsgebiet.
Der dritte Einwender befürchtet den Bau von Staustufen im Gewässer und
damit verbundene Nachteile für seine Flächen. Er befürchtet zudem
Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung seiner Flächen sowie zukünftiger
Bauvorhaben und fordert die Herausnahme seiner Flächen aus dem
Überschwemmungsgebiet. Das Wasser könne ausreichenden Platz auf der anderen
Seite des Mühlenbachs im Wald finden.
Die genannte Einschränkung von Flächennutzungen und Baumaßnahmen sind
inhaltliche Beschränkungen, die aufgrund der natürlichen Lage des Grundstückes
an einem Gewässer entstehen und somit hingenommen werden müssen.
Dass das Wasser "auf der anderen Seite des Mühlenbaches"
ausreichend Platz findet, widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das ÜSG
wird nicht "geplant", sondern stellt den Ist-Zustand dar.
Der Bau von Staustufen ist grundsätzlich nicht Inhalt einer
Überschwemmungsgebietsfestsetzung. Dem Einwender wurde bereits im
Erörterungstermin durch die Hase Wasseracht bestätigt, dass sie keine
Staustufen im Calhorner Mühlenbach plane.
Nach erfolgter Abwägung wurden die Einwender mit Schreiben vom
27.06.2014 über die Entscheidungsgründe unterrichtet, warum ihren Einwendungen
nicht entsprochen werden konnte.
Der Entwurf des Verordnungstextes für die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes für den Calhorner Mühlenbach ist dieser Sitzungsvorlage
als Anlage beigefügt.
Aufgrund der Größe der Karten wurde auf die Versendung als Anhang
verzichtet.
Die Karten (Übersichtskarten und Lagekarten) sind auf der Internetseite
des Landkreises im Downloadbereich unter:
Bauen & Umwelt – Wasser& Abwasser – Überschwemmungsgebiete einsehbar.
PSP-Element (Produkt)
Das Festsetzungsverfahren hat keine finanziellen Auswirkungen. Es
werden keine Investitionen getätigt.