Betreff
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Calhorner Mühlenbach
Vorlage
V-PLA/14/100
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Nach den zahlreichen verheerenden Überschwemmungen in den vergangenen Jahren hat der Bundesgesetzgeber über § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Länder verpflichtet, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und Vorschriften zum Schutz vor Hochwasser zu erlassen. Das Land Niedersachsen hat im Rahmen einer Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) die Umsetzung des WHG gesetzlich geregelt. Gemäß § 115 NWG sollen für alle Gewässer, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Für diese Festsetzung sind nach Auflösung der Bezirksregierungen die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen und selbständigen Städten zuständig. Das Land bestimmt dabei im Rahmen einer Verordnung die Gewässer, für die Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden müssen. Im Auftrage des Landes ermittelt danach der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die tatsächliche Größe des jeweiligen Überschwemmungsgebietes. Die untere Wasserbehörde prüft die Berechnungen und die örtlichen Verhältnisse und stellt das Benehmen mit dem NLWKN her. In förmlichen Verwaltungsverfahren werden dann von den unteren Wasserbehörden die

Überschwemmungsgebiete durch Verordnung festgesetzt. Nach § 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist diese Verordnung vom Kreistag zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen.

 

Am 07.01.2013 wurden dem Landkreis Cloppenburg die entsprechenden Unterlagen für das Überschwemmungsgebiet des Calhorner Mühlenbaches vom NLWKN für das weitere Festsetzungsverfahren vorgelegt.

 

Die Unterlagen haben vom 28.11. – 27.12.2013 in den betroffenen Kommunen Cappeln, Emstek und Essen sowie im Landkreis Cloppenburg ausgelegen. Im Rahmen der Auslegung wurde von 3 Privaten Einwendungen vorgebracht. Darüber hinaus wurden 40 Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Hiervon haben 20 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben; von 5 Trägern öffentlicher Belange wurden Einwendungen oder Hinweise vorgebracht. Die vorgebrachten Einwendungen wurden am 13.06.2014 erörtert.

Bei den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange handelt es sich im Wesentlichen um Hinweise zu vorhandenen Versorgungsleitungen. Diese sollten ständig erreichbar sein, um Unterhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturleistungen vornehmen zu können.

Da Unterhaltungsmaßnahmen gem. § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Calhorner Mühlenbach grundsätzlich zulässig sind, soweit die Erdoberfläche in den ursprünglichen Zustand versetzt wird, werden die Hinweise der Versorgungsunternehmen zur Kenntnis genommen.

Ferner wurde vorgebracht, dass mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten Einschränkungen und Anforderungen hinsichtlich der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und der Erweiterungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Bauvorhaben verbunden sind. Bei vorliegenden entsprechenden hydrogeologischen Voraussetzungen sollten Flächen einbezogen werden, die hinsichtlich Ertragspotenzial, Flächenzuschnitt oder Erschließung eine verhältnismäßig geringe Bedeutung für die Landwirtschaft aufweisen.

Unabhängig von der Ausweisung und Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes unterliegt ein Grundstück gewissen Nutzungsbeschränkungen. Die gesetzlich geregelten Einschränkungen dienen auch dem Schutz der Existenz und dem Wohl des Grundstückseigentümers wie auch der Allgemeinheit und orientieren sich am hochwasserbedingten Gefahrenpotenzial.

Ziel ist es, Hochwasserschäden vorzubeugen bzw. zu mindern und so Existenzgrundlagen zu sichern. Insoweit müssen Einschränkungen in der Nutzung der Flächen hingenommen werden.

Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete erfolgte durch den NLWKN auf aktuellen Datengrundlagen. Darüber hinaus haben behördliche Abstimmungstermine, Plausibilitätsprüfungen und vor Ort Kontrollen stattgefunden.

Die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das Ergebnis entsprechender Berechnungen und erfolgter Vermessungen. Eine individuelle Auswahl von Überschwemmungsflächen erfolgt nicht.

 

Zwei der drei vorgebrachten privaten Einwendungen beinhalteten Zweifel an den zugrundegelegten Höhendaten ihrer Flächen.

Soweit die vorgelegten Nachvermessungsergebnisse belegen konnten, dass die Flächen höher als der maßgebliche Hochwasserspiegel liegen – dies war in kleinen Bereichen der Fall – wurden die Karten entsprechend geändert.

Die anderen Bereiche bleiben Überschwemmungsgebiet.

 

Der dritte Einwender befürchtet den Bau von Staustufen im Gewässer und damit verbundene Nachteile für seine Flächen. Er befürchtet zudem Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung seiner Flächen sowie zukünftiger Bauvorhaben und fordert die Herausnahme seiner Flächen aus dem Überschwemmungsgebiet. Das Wasser könne ausreichenden Platz auf der anderen Seite des Mühlenbachs im Wald finden.

Die genannte Einschränkung von Flächennutzungen und Baumaßnahmen sind inhaltliche Beschränkungen, die aufgrund der natürlichen Lage des Grundstückes an einem Gewässer entstehen und somit hingenommen werden müssen.

Dass das Wasser "auf der anderen Seite des Mühlenbaches" ausreichend Platz findet, widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das ÜSG wird nicht "geplant", sondern stellt den Ist-Zustand dar.

Der Bau von Staustufen ist grundsätzlich nicht Inhalt einer Überschwemmungsgebietsfestsetzung. Dem Einwender wurde bereits im Erörterungstermin durch die Hase Wasseracht bestätigt, dass sie keine Staustufen im Calhorner Mühlenbach plane.

 

Nach erfolgter Abwägung wurden die Einwender mit Schreiben vom 27.06.2014 über die Entscheidungsgründe unterrichtet, warum ihren Einwendungen nicht entsprochen werden konnte.

 

Der Entwurf des Verordnungstextes für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Calhorner Mühlenbach ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Aufgrund der Größe der Karten wurde auf die Versendung als Anhang verzichtet.

Die Karten (Übersichtskarten und Lagekarten) sind auf der Internetseite des Landkreises im Downloadbereich unter:

Bauen & Umwelt – Wasser& Abwasser – Überschwemmungsgebiete einsehbar.

 

PSP-Element (Produkt)

Das Festsetzungsverfahren hat keine finanziellen Auswirkungen. Es werden keine Investitionen getätigt.