Betreff
Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen
Vorlage
V-KA/13/143
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 117 NkomVG sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat. Der Kreistag ist spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten.

 

Gemäß Beschluss des Kreistages vom 26.02.2002 sind Ausgaben bei den einzelnen Haushaltsstellen unerheblich, wenn sie

 

a)      bei überplanmäßigen Ausgaben 1.000,00 EUR nicht überschreiten oder nicht mehr als 10 % des Haushaltsansatzes, jedoch höchstens 30.000,00 EUR betragen,

b)      bei außerplanmäßigen Ausgaben 5.000,00 EUR nicht überschreiten.

 

Im Haushaltsjahr 2012 sind die in der anliegenden Aufstellung aufgeführten über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen in Höhe von 898.654,25 EUR entstanden. Die Aufwendungen und Auszahlungen waren zeitlich und sachlich unabweisbar. Die Deckung war gewährleistet.

 

PSP-Element

siehe Anlage


Anlagenverzeichnis:

Aufstellung über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen