Betreff
Satzung über die Bildung und Tätigkeit des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Cloppenburg
Vorlage
V-KA/12/120
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, die Satzung über die Bildung und Tätigkeit des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Cloppenburg zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Zur Berücksichtigung der Rechte von Menschen mit Behinderten gilt in Niedersachsen das Nds. Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG).

 

Ziel dieses Gesetzes ist es gem. § 1, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

 

Das NBGG regelt in § 12 Abs. 4, dass die Landkreise zur Unterstützung der Verwirklichung der Zielsetzung dieses Gesetzes einen Beirat oder ein vergleichbares Gremium einrichten. Näheres wird hiernach durch Satzung bestimmt. Konkrete Vorgaben zur inhaltlichen Ausge-staltung macht der Gesetzgeber nicht.

 

Um dieser gesetzlichen Verpflichtung Rechnung zu tragen, liegt nunmehr der Entwurf einer Satzung über die Bildung und Tätigkeit des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Cloppenburg vor. Inhaltlich orientiert sich diese Satzung an ähnlichen Regelungen vergleichbarer Landkreise.

 

Der Behindertenbeirat unterstützt den Landkreis Cloppenburg bei der Verwirklichung der Ziele des NBGG und wirkt beratend bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen mit, die Menschen mit Behinderungen betreffen bzw. betreffen können. Dazu erarbeitet er Vorschläge und gibt Anregungen.

 

Im Kern ist vorgesehen, die Mitglieder aufgrund eines Vorschlagsrechts der Selbsthilfeorganisationen und Verbände/Träger der freien Wohlfahrtspflege durch den Kreistag zu benennen. Insgesamt soll der Beirat aus bis zu 10 ordentlichen Mitgliedern und bis zu 2 beratenden Mitgliedern bestehen. Nach Möglichkeit sollen alle Behinderungsarten durch ein Mitglied im Beirat repräsentiert sein.

Eine Einberufung des Beirates hat (mindestens) einmal jährlich zu erfolgen, wobei die Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode des Kreistages.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf Satzung Beirat für Menschen mit Behinderungen