Betreff
Änderung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Cloppenburg
Vorlage
V-SCHUL/12/042
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Aufgrund von Änderungen im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) ist eine redaktionelle Anpassung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Cloppenburg erforderlich.

Weiter wurden einige klarstellende Ergänzungen vorgenommen.

Wesentliche Inhalte der Schülerbeförderungssatzung wurden nicht geändert.   

 

Der Entwurf der geänderten Schülerbeförderungssatzung (Änderungen in rot) ist beigefügt.












































 
Landkreis Cloppenburg

 

 

Schülerbeförderungssatzung

in der Fassung vom 01.08.2011

 

 

Satzung

 

 

über die Schülerbeförderung im Landkreis Cloppenburg

 

 

Aufgrund der §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NkomVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576) i.V.m. §114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBI. S. 138), zuletzt geändert durch
Art. 20 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 15.07.1997 folgende Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 26. April 2012, beschlossen :

 

 

§ 1

Anspruchsberechtigung

 

(1)               Für die im Kreisgebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen und Schülerinnen und Schüler gemäß § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 NSchG besteht ein Anspruch auf Beförderung zur nächsten Schule gemäß § 114 Abs. 3 NSchG bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Weg zur nächsten Schule, wenn der Schulweg die Mindestentfernung im Sinne von § 114 Abs. 2 S. 1 NSchG nach § 2 überschreitet. Für die o. g. Personengruppen werden im weiteren nur die Bezeichnungen Schülerinnen und Schüler verwendet.

 

(2)               Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht der Anspruch gem. Abs. 1 unabhängig von der Mindestentfernung. Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit hat grundsätzlich durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu erfolgen. Vom Träger der Schülerbeförderung kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

 

(3)               Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung, ist die Verpflichtung nach Abs. 1 dieser Satzung auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg beschränkt, und zwar auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die der Landkreis Cloppenburg bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Sonderschulen sowie für die nach § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 NSchG anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler.

 

(4)               Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- oder Stundenplan regelmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Hierzu gehören auch Betriebspraktika, wenn diese nach den Richtlinien zur Durchführung von Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen sowie für berufsbildende Schulen durchgeführt werden. Für Betriebspraktika gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Besichtigungen, Schulfesten u. ä. Veranstaltungen besteht der Anspruch nur für den Weg zur Schule zu den gewöhnlichen Schulanfangszeiten mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln.

 

(5)               Für den Weg zur nächsten Haltestelle eines vom Landkreis bestimmten Beförderungsmittels besteht der Anspruch nur, wenn der kürzeste Weg zwischen den Haltestellen und der Wohnung der Schülerin oder des Schülers bzw. dem nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten Schule, insgesamt die Mindestentfernung des § 2 überschreitet oder für den gesamten Schulweg in eine Richtung die zumutbare Schulwegzeit gem. § 3 regelmäßig überschritten wird.

 

 

§ 2

Mindestentfernungen

 

(1)    Die Schulwegmindestentfernung gem. § 1 Abs. 1 beträgt für alle Schülerinnen und Schüler 2 km.

 

(2)    Die in Absatz 1 genannte Mindestentfernung darf maximal um 0,5 km überschritten werden, wenn ein Bus aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder des Streckennetzes nicht eingesetzt werden kann.

 

(3)    Maßgebend für die Ermittlung der Mindestentfernungen ist der kürzeste Fußweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes oder des entsprechenden Gebäudes.

Soweit der Schülerin oder dem Schüler vom Träger der Schülerbeförderung ein bestimmter Schulweg empfohlen wird, gilt dieser für die Berechnung der Mindestentfernung.

 

(4)    In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt der Landkreis auf Antrag unabhängig von der in Abs. 1 genannten Mindestentfernung die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten für die Schülerin oder den Schüler besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Dies gilt entsprechend für den Weg zur nächsten Haltestelle im Sinne von § 1 Abs. 5.

 

Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren stellen keine besonderen Gefahren im Sinne dieses Absatzes dar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Zumutbare Schulwegzeiten

 

(1)     Eine Überschreitung der gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 NSchG zu berücksichtigenden Belastbarkeit einer Schülerin oder eines Schülers liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Schulwegzeiten nicht überschritten werden:

 

a)    bei Schulformen gemäß § 5 Abs. 2 Ziffern 1 a – f und i NSchG (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule und Förderschule) für Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und Sekundarbereich I nicht mehr als 45 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.

 

b)   für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.

(2)     Abweichend von Absatz 1 gilt

für Schülerinnen und Schüler an

 

a)    Schulen mit besonderem Bildungsgang, der nicht regelmäßig in der für den Schüler oder der Schülerin nächsten Schule angeboten wird in öffentlicher oder privater Trägerschaft,

b)   Ersatzschulen im Sinne der §§ 142, 154 NSchG, Ergänzungsschulen im Sinne der §§ 160, 161 NSchG,

 

c)    Schulen, deren Einzugsbereich das gesamte Kreisgebiet umfaßt,

 

d)   Schulen, die nicht identisch sind mit den nach Schulbezirkseinteilung zu besuchenden Schulen und für deren Besuch gemäß § 63 Abs. 3 S. 4 NSchG oder gemäß § 137 NSchG eine Genehmigung von der Schulbehörde erteilt wurde,

 

e)    Schulen, die als Folge eines nach § 63 Abs. 4 NSchG in Anspruch genommenen Wahlrechts besucht werden,

 

für den Primarbereich nicht mehr als 60 Minuten, in den übrigen Bereichen nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.

 

(3)     Für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit einem besonderen überregionalen Angebot können in Abwägung der Zumutbarkeit für die zu befördernde Schülerin bzw. für den zu befördernden Schüler im Einzelfall mit dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Organisation der Schülerbeförderung die Grenzen der Zumutbarkeit höher angesetzt werden.

Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler von Förderschulen, die bereits mit gesondert eingesetzten Fahrzeugen gebracht bzw. von der Schule abgeholt werden.

 

(4)     Als Schulweg im Sinne dieses Paragraphen gilt die Strecke von der Bushaltestelle bis zur Schule. Die Wartezeiten von der Ankunft am Schulstandort bis zum Unterrichtsbeginn und vom Unterrichtsende bis zur Abfahrt sind in den vorgenannten Schulwegzeiten nicht enthalten. Der individuell unterschiedliche Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers bis zur Bushaltestelle ist den vorgenannten Schulwegzeiten hinzuzurechnen.

 

 

§ 4

Wartezeiten

 

(1)   Als zumutbare Wartezeiten gelten:

 

a)    vor Schulbeginn 30 Minuten für alle Schüler

 

b)    vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende bei einem Schüler des Primarbereiches 1 Zeitstunde, bei einem Schüler der übrigen Bereiche 2 Zeitstunden.

 

(2)   Bei der Beförderung der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr, bei dem der Buseinsatz zu fahrplanmäßig vorgegebenen Zeiten erfolgt, sind auch längere als die in Abs. 1 genannten Wartezeiten zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßig vorgegebenen Fahrzeiten vom Träger der Schülerbeförderung nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Interessen nicht zu vertreten ist.

 

(3)   Bei auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes. Dies gilt entsprechend für Beförderungen im Rahmen einer vom Landkreis bereitgestellten Beförderungsleistung. Die zusätzlich entstehenden Wartezeiten sind keine Wartezeiten im Sinne von Abs. 1.

 

 

 

§ 5

Zu benutzende Verkehrsmittel

 

(1)     Die Schülerin bzw. der Schüler hat das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. Die Beförderung wird – soweit möglich – im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt, sofern der Landkreis nicht eigene Beförderungsleistungen zur Verfügung stellt. Es besteht kein Anspruch auf Beförderung mit einem besonderen Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson.

 

(2)     Auf Antrag kann zur Schülerbeförderung ein privates Kraftfahrzeug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen gemäß § 6 eingesetzt werden, wenn

 

a)        die in §§ 3 und 4 genannten Schulweg- und Wartezeiten regelmäßig überschritten werden

oder

b)       wenn Beförderungsmittel gem. Abs. 1 nicht zur Verfügung stehen.

 

(3)       Wird von der Schülerin bzw. dem Schüler ein anderes als das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel in Anspruch genommen, richten sich die notwendigen Aufwendungen grundsätzlich nach den Kosten, die dem Landkreis bei Inanspruchnahme des Beförderungsmittels nach Absatz 1 entstanden wären.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

Notwendige Aufwendungen

 

(1)   Notwendige Aufwendungen sind nur solche, die bei Benutzung des durch den Träger der Schülerbeförderung bestimmten Beförderungsmittels entstehen.

 

Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten:

 

-       bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die jeweils günstigsten Tarife,

-   bei der Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten PKW zusammen für die Hin- und Rückfahrt einer Schülerin bzw. eines Schülers ein Betrag von 0,80 € je Entfernungskilometer, wenn und soweit die Fahrten zum Zweck der Schülerbeförderung durchgeführt werden. Bei Mitnahme weiterer Schülerinnen und/oder Schüler erhöht sich dieser Betrag für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler um 0,10 € je Entfernungskilometer,

-   bei Benutzung anderer als Beförderungsmittel bestimmter Kraftfahrzeuge werden 0,20 € je Entfernungskilometer erstattet.

-       bei der vom Landkreis genehmigten Benutzung eines besonderen Beförderungsmittels für vorübergehend oder dauernd behinderte Schülerinnen und Schüler, die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten.

 

(2)   Bei nur einer Hin- oder Rückfahrt werden nur 50 % der Beträge nach Abs. 1 erstattet.

 

 

§ 7

Anträge auf Fahrtkostenerstattung

 

(1)    Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg ist bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis geltend zu machen.

 

(2)    Bei Anträgen auf Fahrtkostenerstattung werden nur die nachweislich entstandenen notwendigen Aufwendungen nach § 6 für den Schulweg erstattet. Die Fahrbelege sind den Anträgen beizufügen.

 

 

§ 8

Sonstige Regelungen

 

(1)    Nach einem festen Fahrplan werden vor Unterrichtsbeginn eine Hinfahrt (bei Grundschülern bis zu zwei Hinfahrten), nach Unterrichtsende zwei Rückfahrten durchgeführt. Bei Vorhaltung eines Ganztagsangebotes wird eine zusätzliche Rückfahrt durchgeführt.

 

(2)    Die Stundenpläne sind auf die Fahrpläne abzustimmen.

 

(3)    Zusatzfahrten sind auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Trägers der Schülerbeförderung.

 

 

 

 

 

§ 9

Erweiterung des Beförderungsanspruches

 

(1)   Der Beförderungsanspruch wird für alle im Landkreis Cloppenburg wohnenden Vollzeitschülerinnen und –schüler des Sekundarbereichs II, soweit nicht ohnehin nach § 114 Absatz 1 NSchG ein gesetzlicher Anspruch besteht, unter Berücksichtigung einer jährlichen Eigenbeteiligung erweitert.

 

Ausgenommen vom erweiterten Beförderungsanspruch nach Satz 1 sind Schülerinnen

und Schüler, die einen Anspruch nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch II oder § 34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XII besitzen.

 

Ebenfalls vom erweiterten Beförderungsanspruch nach Satz 1 ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung einer gesonderten Beförderung bedürfen.

 

(2)   Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur bei dem Besuch der nach dem Lehr- oder Stundenplan regelmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Praktika sind ausgenommen.

 

(3)   Die Eigenbeteiligung beträgt pro Schuljahr 370,00 €. Sie wird für jede weitere nach § 9 anspruchsberechtigte Schülerin bzw. jeden weiteren nach § 9 anspruchsberechtigten Schüler einer Familie um 50,00 € ermäßigt. Die Eigenbeteiligung wird bei Beantragung der Kostenübernahme für den Fahrausweis je Schulhalbjahr hälftig erhoben, sofern nicht Abs. 5 zutrifft.

 

(4)   Beim Besuch eines Schulangebotes außerhalb des Kreisgebietes wird die Kostenerstattung begrenzt, wenn das Schulangebot auch innerhalb des Kreisgebietes besteht. In diesen Fällen werden als Höchstgrenzenregelung die Kosten erstattet, die beim Besuch der Schule innerhalb des Kreisgebietes anfallen würden.

 

(5)   Im Kfz-Individualverkehr (Einzelfahrer und Fahrgemeinschaften) werden pro Schülerin bzw. Schüler die Kosten einer entfernungsmäßig vergleichbaren ÖPNV-Fahrkarte – unter Abzug der anteiligen Eigenbeteiligung – zu einem Drittel übernommen. Die Kostenerstattung erfolgt nach Ablauf eines jeden Schulhalbjahres.

 

(6)   § 1 Abs. 3 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II.

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2012 in Kraft.

 

 

 

 

Cloppenburg, den

 

Hans Eveslage

 

                                                                                                                               (Landrat)