Sachverhalt:
Um künftig für die in der Regel mit kleineren
Sammeltransporten (Taxi/Kleinbus) zu befördernden Schüler/innen im Bereich des
Förderschul-Schwerpunktes „Geistige Entwicklung“ möglichst kurze
Schul-/Transportwege- und Zeiten schaffen und gleichzeitig die
Schülerbeförderung so wirtschaftlich wie möglich gestalten sowie für die
Landesschulbehörde eine klare Vorgabe hinsichtlich der Zuweisung der
Schüler/innen im Bereich des Schwerpunktes „Geistige Entwicklung“ zu den
Förderschulen geben zu können, beabsichtigt die Kreisverwaltung, von der
rechtlichen Möglichkeit der Festlegung von Schulbezirken Gebrauch zu machen (§
63 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz - NSchG).
Schulträger können für Schulen, erforderlichenfalls auch für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert einen Schulbezirk festlegen.
Im Bereich der Förderschulen ist nach Ziffer 3.4.3 der ergänzenden Bestimmungen des Nds. MK zu § 63 NSchG für die verschiedenen Förderschwerpunkte die Festlegung von Schulbezirken möglich.
Erfolgt keine Festlegung von Schulbezirken ist aufgrund der Freiheit der Wahl zwischen Schulformen und Bildungsgängen (§ 59 NSchG) auch ein Besuch einer anderen als die nächste Schule der jeweiligen Schulform/des jeweiligen Bildungsgangs möglich.
Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt wurden, haben Schülerinnen und Schüler nach
§ 63 Abs. 3 NSchG
grundsätzlich diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei der Festlegung von Schulbezirken sind nach Ziffer 3.4.10
der ergänzenden Bestimmungen des Nds. MK zu § 63 NSchG unter anderem die
Auslastung der Schulen, die Organisation der Schülerbeförderung sowie die Länge
und Sicherheit der Schulwege zu berücksichtigen.
Schulbezirke sind von den Schulträgern durch eine Satzung
festzulegen.
Bei Schulen in der Trägerschaft eines Landkreises ist vor einer endgültigen Festlegung von Schulbezirken durch eine Satzung dem Kreiselternrat und den Gemeindeelternräten sowie den betroffenen Städten und Gemeinden frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Dies ist mit Schriftsatz vom 31.08.2011 erfolgt.
Gründe, die gegen den Erlass einer vorbezeichneten Satzung sprechen, wurden
nicht vorgebracht.
Die Thematik wurde zuvor mit den Leitungen der Förderschulen und der
Landesschulbehörde am 23.08.2011 eingehend erörtert.
Seitens der Landesschulbehörde wurde der Erlass einer vorbezeichneten Satzung
als sinnvoll und hilfreich eingestuft.
Nach den aktuellen Schülerzahlen sind die Elisabethschule Friesoythe und die
Maximilian-Kolbe-Schule Löningen ausgeglichen ausgelastet.
Die Festlegung der Schulbezirke soll nach geographischen Gesichtspunkten
erfolgen.
Bislang erfolgte Zuweisungen zu den Förderschulen sollen aus pädagogischen
Gründen bestehen bleiben.
Schulbezirk für die Elisabethschule Friesoythe sollen folgende Kommunen sein:
Gemeinden Barßel, Saterland, Bösel, Garrel und Stadt Friesoythe.
Schulbezirk für die Maximilian-Kolbe-Schule Löningen sollen folgende Kommunen
sein:
Städte Löningen und Cloppenburg und Gemeinden Essen, Lastrup, Lindern,
Molbergen, Cappeln und Emstek.
Die Festlegung der vorbezeichneten Schulbezirke garantiert am ehesten kurze Fahrtzeiten für die Schüler/innen und eine wirtschaftliche Beförderung.
Der Satzungsentwurf sowie eine Stellungnahme der Elisabethschule Friesoythe liegen an.
E n t w u r f
Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Festlegung von Schulbezirken für die Schwerpunkte „Geistige Entwicklung“ für die in Trägerschaft des Landkreises
Cloppenburg stehenden Förderschulen Elisabethschule
Friesoythe und Maximilian-Kolbe-Schule Löningen vom . . . . . .
Aufgrund der §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)
und des § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.
März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Kreistag des Landkreises
Cloppenburg in seiner Sitzung am 26.
April 2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Schwerpunkte „Geistige
Entwicklung“ der in Trägerschaft des Landkreises Cloppenburg stehenden
Förderschulen Elisabethschule Friesoythe und Maximilian-Kolbe-Schule Löningen.
§ 2
Schulbezirke
Als Schulbezirk der Förderschule Elisabethschule Friesoythe für Schüler/innen
mit dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf „Geistige Entwicklung“
(Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“) werden die Stadt Friesoythe sowie die
Gemeinden Barßel, Saterland, Bösel und Garrel festgelegt.
Als Schulbezirk der Förderschule Maximilian-Kolbe-Schule Löningen für
Schüler/innen mit dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf „Geistige
Entwicklung“ (Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“) werden die Stadt Löningen,
die Stadt Cloppenburg sowie die Gemeinden Essen, Lastrup, Lindern, Molbergen,
Cappeln
und Emstek festgelegt.
§
3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Cloppenburg, . . . . . Hans Eveslage
(Landrat)