Betreff
Änderung der Richtlinien für Kindertagespflege
Vorlage
V-JHA/11/037
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat in seiner Sitzung am 23.06.2009 die derzeit gültigen Richtlinien für Kindertagespflege beschlossen. Aufgrund der Änderung der Betriebskostenförderung des Landes Niedersachsen wurde die Richtlinie durch das Niedersächsische Ministerium  für Soziales, Frauen, Jugend und Familie dahingehend überprüft, ob sie den Anforderungen des Landes Niedersachsen entspricht. Dies wurde durch das Ministerium bestätigt. Zudem regte es an, einige Bestimmungen bei einer Überarbeitung anzupassen.

 

Neuere Rechtsprechung, Wünsche der Tagespflegepersonen und Erfahren bei der Anwendung der Richtlinie  machen eine Überarbeitung notwendig.

 

Nachfolgende Erläuterungen zu den Änderungen:

 

Nach neuerer Rechtsprechung können Kostenbeiträge in der Kindertagespflege nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Richtlinie ist daher zukünftig als Satzung zu verabschieden.

 

§ 1 Allgemeines

 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Jugend und Familie regte eine ausdrückliche Bestimmung an, die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung auch für diejenigen Tagespflegepersonen, die die Absicht haben, als solche tätig zu werden, in die Satzung aufzunehmen. In der Praxis wurde bereits entsprechend verfahren.

 

Die Regelung, dass die Beantragung der laufenden Geldleistung bei den Städten und Gemeinden zu erfolgen hat, wurde zur Klarstellung aufgenommen.

 

Zur Qualitätssicherung und –verbesserung der Kindertagespflege wurde bereits in der Vergangenheit erwartet, dass Tagespflegepersonen, die durch das Kindertagespflegebüro vermittelt werden, kalenderjährlich an mindestens drei fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Mit Aufnahme der Regelung in die Satzung wird dieses nunmehr verbindlich geregelt..

 

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

 

Das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – sieht bei Kindern unter 3 Jahren ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten zwischen der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson oder in einer Kinderkrippe vor. Mit der Neufassung des § 2 Nr. 4 wird dieses nun klar formuliert. Ebenso wird klargestellt, dass bei Kindern über 3 Jahren auch Sonderöffnungszeiten in Kindergärten und Horten sowie Ferienbetreuungsangebote der Städte und Gemeinden vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.

 

§ 3 Leistungsumfang

 

Die Regelung „Der Betreuungsbedarf ist erforderlichenfalls nachzuweisen“ wird in die Satzung aufgenommen, um in Einzelfällen eine Überprüfung der Angaben zum notwendigen Umfang der Betreuung zu ermöglichen.

 

Eine Begrenzung des Pflegegeldes auf maximal 8 Stunden am Tag, 40 Stunden in der Woche oder 72 Stunden im Monat wird dem Bedarf insbesondere von vollzeiterwerbstätigen Alleinerziehenden nicht gerecht. Als geänderte Förderobergrenze regelt nunmehr der § 4, dass das Pflegegeld je nach Einzelfall bis zu 10 Betreuungsstunden am Tag gewährt wird.

 

Der neu eingefügte Satz 4 „Soweit die Betreuung in Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung erfolgt, beträgt die Mindestbetreuungszeit vier Stunden täglich an fünf Tagen der Woche.“ entspricht der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 4 KiTaG. Eine diesbezügliche Ergänzung wurde durch das Ministerium für Soziales, Frauen, Jugend und Familie angeregt.

 

 

 

§ 4 Höhe der Förderung

 

Nach der z. Zt. gültigen Regelung reduziert sich das zu gewährende Pflegegeld bei der Betreuung von Geschwisterkindern durch dieselbe Tagespflegeperson ab dem zweiten Kind um 1,50 € auf maximal 2,70 € pro Betreuungsstunde. Dieser Regelung haben Tagespflegepersonen wenig Verständnis entgegengebracht. In Einzelfällen fehlte die Bereitschaft, Geschwisterkinder aufzunehmen. Ebenso hat das Ministerium für Soziales, Frauen, Jugend und Familie angeregt, diese Regelung zu überdenken und für jedes betreute Kind bei gleichen Voraussetzungen pro Stunde einen identischen Förderbetrag zu zahlen.

 

Das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – unterscheidet in § 23 Abs. 2  zwischen der Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und einem Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung. Bislang war für diese Leistungen ein Förderbetrag festgelegt. Um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, wird dieser nunmehr differenziert in einen Sachkostenanteil (Raum- und Heizkosten, Getränke, Spielgeräte u. ä.) in Höhe von 1,00 € und einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 3,20 €.

 

Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten (sog. Kinderfrau) entfällt der Sachkostenanteil.

 

Zukünftig wird bei der Zahlung des Pflegegeldes zwischen einer Betreuung während des Tages oder während der Nachtzeit unterschieden.

 

Die Regelung „Mit der Geldleistung sind sämtliche Kosten abgegolten, die der Tagespflegeperson im Zusammenhang mit der Tagespflege entstehen. Eine zusätzliche Erstattung von materiellen Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, erfolgt nicht“ entspricht der 

bislang geübten Verwaltungspraxis. Sie wird zur Klarstellung aufgenommen.

 

Bisher war die Übernahme der hälftigen Kosten für eine angemessene Alterssicherung der Tagespflegeperson auf die Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, z. Zt. 39,80 €, begrenzt. Nach der sich zur Kindertagespflege entwickelnden Rechtsprechung wird eine Kappungsgrenze für die einer angemessenen Alterssicherung als nicht mehr zulässig angesehen. Der durch den Rentenversicherungsträger entsprechend dem zu versteuerndem Einkommen der Kindertagespflegeperson festgesetzte gesetzliche Rentenversicherungsbeitrag ist nunmehr stets als angemessen anzusehen. 

 

Ebenso ist die Ergänzung in § 4 Nr. 2 „Die Beiträge werden je Tagespflegeperson nur einmal übernommen“ eine Wiederholung der gesetzlichen Regelung und dient der Klarstellung in der Anwendung der Satzung

 

In § 4 Nr. 3 wird die Formulierung von längstens 4 Wochen/Jahr durch 20 Tage im Jahr gemessen an einer Betreuungszeit von 5 Tagen in der Woche ersetzt. Damit soll in der Verwaltungspraxis eine Umrechung des Weiterzahlungsanspruches bei Betreuungsverhältnissen mit weniger als 5 Tagen in der Woche erleichtert werden.

 

§ 6 Härtefallregelung

 

Eine Härtefallregelung soll in die Satzung aufgenommen werden, um besonderen Bedürfnissen von Eltern oder Kindern im Einzelfall entsprechen zu können.


Finanzierung:

 

P1.361000.200            Erstattung an Gemeinden - Tagespflege


Anlagenverzeichnis:

 

Synopse Richtlinien für Kindertagespflege –

Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege