Betreff
Antrag der Stadt Friesoythe auf Verleihung der Rechtsstellung einer selbständigen Stadt gemäß § 12 Abs. 2 NGO und gleichzeitige Übertragung der Aufgaben der Rechungsprüfung auf den Landkreis gemäß § 122 NGO
Vorlage
V-KA/11/067
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der  Antrag der Stadt Friesoythe auf Verleihung der Rechtsstellung einer selbständigen Stadt gemäß § 12 Abs. 2 NGO wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Dem damit verbundenen Antrag der Stadt Friesoythe auf Rückübertragung der Aufgaben der Rechnungsprüfung gemäß § 122 NGO bzw. ab 01.11.2011 gemäß § 153 Abs.2 NKomVG auf den Landkreis Cloppenburg gegen Entschädigung und damit dem Abschluss eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages (Zweckvereinbarung) – sh. anliegenden Entwurf - wird zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Antrag der Stadt Friesoythe auf Verleihung der Rechtsstellung einer selbständigen Stadt gemäß § 12 Abs. 2 NGO

Städte oder Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können nach § 12 Abs. 2 NGO auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zu selbständigen Städten oder Gemeinden erklärt werden, wenn sie aufgrund ihrer Verwaltungskraft die zusätzlichen Aufgaben übernehmen können und die Erfüllung der Aufgaben vor Ort zweckmäßig ist.

 

Ein solcher Antrag wurde von der Stadt Cloppenburg im Jahr 1993 gestellt und sie erhielt als erste Kommune im Landkreis Cloppenburg zum 01.01.1994 den Status einer selbständigen Stadt.

 

Mit ihren 20.634 Einwohnern zum 30.06.2010 kann die Stadt Friesoythe ebenfalls einen solchen Antrag stellen. Sie wäre dann die zweite Kommune im Landkreis mit dem Status einer selbständigen Stadt.

 

Ein wesentlicher Aspekt für die Stadt Friesoythe, diesen neuen Status zu beantragen, ist die Übernahme von Kreisaufgaben, die dann bürgernaher vor Ort erledigt werden können. Folgende wesentlichen Aufgaben würden vom Landkreis auf die Stadt übergehen:

 

- Ordnungs- und Verkehrsrecht

Durchführung des Waffengesetzes (Waffenbesitzkarte, kleiner Waffenschein, Überwachung Schießstände)

Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz

Aufgaben der Gewerbeordnung und im Gaststättenrecht (z.B. Makler, Reisegewerbe, Gewerbeuntersagungen, Spielwesen)

Weitere Aufgaben im Ordnungsrecht (z.B. Änderung Familiennamen, Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses, Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz, Genehmigung einzelner Begräbnisplätze und Versicherungsaufsicht)

Aufgaben aus dem Bereich Verkehrssicherung und –lenkung (z.B. Schwertransporte, Verkehrsbeschilderungen, Sonn- und Feiertragsfahrverbot)

 

- Durchführung des Wohngeldgesetzes

 

- Wohnungsbauförderung

 

- Aufgaben nach dem Nds. Schulgesetz (Verfolgung von OWI für Grund-, Haupt- u. Realschulen)

 

Die Haushaltslage der Stadt Friesoythe muss als angespannt bezeichnet werden. Im Jahr 2009 belief sich der Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt auf rd. 2 Mill. €. Der erste doppische Haushalt schloss im vergangenen Jahr ebenfalls mit einem Defizit von 1,9 Mill. € ab. Allerdings liegt die Jahresrechnung für das Jahr 2010 noch nicht vor, so dass noch nicht feststeht, ob sich die Haushaltslage nicht doch günstiger als erwartet entwickelt hat. Mit dem Haushaltsjahr 2011 hat die Stadt wieder einen ausgeglichenen Haushalt vorgelegt, in dem ein geringer Überschuss erwirtschaftet wird.

 

Trotz der positiven Entwicklung ist und bleibt die Verschuldung der Stadt hoch. Vergleicht man die Pro-Kopf-Verschuldung von rd. 1.300 € pro Einwohner (zum 31.12.2010) mit dem Durchschnittswert vergleichbar großer Kommunen, so wird dieser Vergleichswert um mehr als das Doppelte überschritten.

 

Aufgrund dieser Haushaltssituation wurde deshalb bereits im Vorfeld sehr kritisch geprüft, ob die Stadt auch in finanzieller Hinsicht in der Lage ist, die zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen.

 

Für die Übernahme der neuen Aufgaben erhält die Stadt Friesoythe, wie alle selbständigen Städte und Gemeinden, höheren FAG-Zuweisungen vom Land. Für die Stadt belaufen sich diese Mehreinnahmen auf voraussichtlich rd. 168.000 €.

 

Nach Ermittlungen der Stadt steht diesen Einnahmen ein Mehraufwand an Personal- und Sachkosten für 1,5 zusätzliche Stellen in Höhe von rd. 90.000 € gegenüber. Die Stadt erwartet Synergieeffekte, dass heißt sie kann insbesondere für kleinere, weniger umfangreichere Aufgaben ihr vorhandenes Personal aufgrund vorhandener Kapazitäten einsetzen und muss nur teilweise neue Kräfte einstellen.

 

Gemeinsam mit den Fachämtern hat die Kreisverwaltung einen Mehrbedarf von 2,5 Stellen ermittelt, wenn die Aufgaben übergehen und keine Synergieeffekte bestehen würden. Somit müsste die Stadt Friesoythe rd. 150.000 € zusätzlich an Personal- und Sachkosten aufwenden. Doch auch unter diesen ungünstigen Bedingungen würde sich die Aufgabenübernahme für die Stadt rechnen.

 

Trotz der angespannten Haushaltslage unterstützt die Kreisverwaltung daher den Antrag der Stadt Friesoythe, da eine Mehrbelastung durch die Aufgabenübertragung nicht festgestellt werden konnte.

 

Die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises wird durch die Aufgabenverlagerung auf die Stadt Friesoythe nicht beeinträchtigt. Aufgrund des stetigen Aufgabenzuwachses und des damit verbundenen ständig steigenden Personalbedarfs können die auf die einzelnen Arbeitsplätze entfallenden – teilweise geringen – Aufgabenanteile für den Bereich der Stadt Friesoythe kompensiert werden. In Aufgabenbereichen mit einem höheren personellen Anteil wie z.B. Wohngeld wird das freigesetzte Personal für andere Aufgaben in der Kreisverwaltung eingesetzt.

 

Der Antrag der Stadt Friesoythe wurde mit einer entsprechenden Stellungnahme des Landkreises an das Nds. Innenministerium weitergeleitet. Es wird eine zügige Entscheidung erhofft, um entsprechend die Aufgabenübertragungen vorbereiten zu können.

 

 

Übertragung der Rechnungsprüfung gemäß § 122 NGO bzw. ab 01.11.2011 gemäß § 153 Abs. 2 NKomVG

 

Gemäß § 117 NGO sind selbständige Städte und Gemeinden grds. verpflichtet, ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Die selbständige Stadt Cloppenburg hat dem Landkreis diese Aufgabe gemäß § 122 NGO übertragen. Wie die anderen kreisangehörigen Städte und Gemeinden zahlt die Stadt Cloppenburg hierfür eine Entschädigung.

 

Auch die Stadt Friesoythe hat eine entsprechende Wahrnehmung dieser Aufgabe weiterhin durch den Landkreis beantragt.

 

Über den Antrag muss der Kreistag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 16 NLO entscheiden, da es sich um die Übernahme einer freiwilligen Aufgabe handelt. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte dem Antrag entsprochen werden. Ohne Übernahme dieser Aufgabe durch den Landkreis wäre im übrigen der Antrag auf Verleihung einer Rechtsstellung einer selbständigen Stadt für die Stadt Friesoythe aufgrund der zusätzlichen Personal- und Sachkosten für ein eigenes Rechnungsprüfungsamt unwirtschaftlich.

 

Die Übertragung soll in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Zweckvereinbarung) geregelt werden. Ein Entwurf ist als Anlage beigefügt. Da die Umsetzung erst nach Inkrafttreten des NKomVG zum 01.11.2011 erfolgen wird, sind im Entwurf bereits die entsprechenden neuen Vorschriften berücksichtigt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf öffentlich-rechtlicher Vertrag (Zweckvereinbarung)