Betreff
Antrag der Stiftung Edith Stein auf einen Zuschuss von jährlich 419.069,68 € pro Jahr für die Jahre 2021, 2022 und 2023
Vorlage
V-SOZ/20/125
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, der Stiftung Edith Stein für die Fachstelle Sucht und Prävention für die Jahre 2021, 2022 und 2023 einen Zuschuss in Höhe von jährlich 419.069,68 € als Defizitausgleich zu gewähren. 


Sachverhalt:

 

Bezug: Vorlage V-SOZ/18/084

 

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) ist u. a. die Suchtkrankenhilfe eine Verpflichtung für den Landkreis Cloppenburg. Er kann diese Verpflichtung selber übernehmen oder sie auf geeignete Dritte übertragen.

 

Der Landkreis Cloppenburg hat diese Aufgabe mit Vereinbarung des 15.08.2003 der Stiftung Edith Stein übertragen und die damit zusammenhängende Aufgabe der Finanzierung übernommen. Die Stiftung selber erbringt zudem jährlich eine angemessene Eigenleistung.

 

Im Jahre 2019 und 2020 wurde jeweils ein Zuschuss in Höhe von 363.737,57 € gewährt.

 

Die Stiftung beantragt einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 419.069,68 € für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Ein entsprechender Wirtschaftsplan wurde seitens der Stiftung vorgelegt.

 

Hinsichtlich des Umfangs der Aufgaben und die Wichtigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Stiftung Edith Stein wird auf die Vorlage V-SOZ/18/084 der Sitzung vom 02.11.2018 verwiesen.

 

Die erhöhte Bezuschussung wird lt. Mitteilung der Stiftung aus nachfolgenden Gründen erforderlich:

 

- Höhere Kosten für angemietete Räumlichkeiten

- Allgemeine Preissteigerungen bei den Sachkosten

- Tarifsteigerungen bei den Personalkosten

- Höhere Ausgaben für die Datenverarbeitung im Zuge der Digitalisierung

- Größerer Fortbildungsbedarf

- Intensivierung von Supervisionssitzungen

 

Mögliche Kostenersparnisse an anderer Stelle können die höheren Ausgaben derzeit nicht auffangen. Sie sind plausibel dargelegt und unterliegen zudem der Nachprüfung im Rahmen der Ergebnisrechnung.

 

Die Gewährung eines Zuschusses erfolgt als Defizitausgleich. Sollte im Rahmen der Ergebnisrechnungen festgestellt werden, dass in einem Jahr der Zuschuss bis zu einem gewissen Betrag nicht erforderlich gewesen ist, so erfolgt im Folgejahr eine entsprechende Anrechnung.


Finanzierung:

PSP-Element (Produkt)  P1.367500


Anlagenverzeichnis:

Antrag der Stiftung Edith Stein