Betreff
Gewährung von Zuschüssen aus der Kreisschulbaukasse für inklusionsbedingte Baumaßnahmen sowie Anpassung der "Richtlinie zur Förderung des Schulbaus durch die Kreisschulbaukasse des Landkreises Cloppenburg"
Vorlage
V-SCHUL/20/165
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

Inklusionsbedingte Baumaßnahmen an Schulen werden ab dem 01.01.2020 nicht mehr aus der Kreisschulbaukasse bezuschusst.
Die Richtlinie zur Förderung des Schulbaus durch die Kreisschulbaukasse des Landkreises Cloppenburg wird rückwirkend zum 01.01.2020 – wie vorgeschlagen - angepasst. Gleichzeitig erfolgen in der Richtlinie einige redaktionelle Änderungen.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Landkreis Cloppenburg beteiligt sich gem. § 117 NSchG in dem durch die „Richtlinie zur Förderung des Schulbaus durch die Kreisschulbaukasse“ festgelegten Umfange an den Baukosten der Schulen im Kreisgebiet.

 

Nach § 117 Abs. 1 NSchG können Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse für notwendige Schulbaukosten bei Schulgebäuden, Sporthallen und Sportfreianlagen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen gewährt werden. Aus der Kreisschulbaukasse erhalten die Schulträger im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von einem Drittel und in den Sekundarbereichen Zuwendungen in Höhe von der Hälfte der notwendigen Schulbaukosten im Sinne von § 117 Abs. 1 und 2 NSchG.

 

Entsprechend der derzeit gültigen Richtlinie zur Förderung des Schulbaus durch die Kreisschulbaukasse des Landkreises Cloppenburg sollen Umbaumaßnahmen immer dann mit Neubaumaßnahmen gleichgesetzt werden, wenn sie das Ziel haben, den für den Schulbetrieb notwendigen Bedarf (z.B. Inklusion, Ganztagsschule) zu realisieren. Für reine Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen kann keine Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse gewährt werden.

Zudem hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg bezüglich notwendiger Aufwendungen für Brandschutzmaßnahmen, die im Zuge von Baugenehmigungsverfahren für die Schulen gefordert werden, beschlossen, dass solche Maßnahmen grundsätzlich bezuschussungsfähig sind.

 

Auf der Grundlage der gültigen Richtlinie wurden zurückliegend alle inklusionsbedingten Baumaßnahmen wie z.B. Türöffnungssysteme, Aufzüge, Behindertentoiletten und barrierefreie Rettungswege aus der Kreisschulbaukasse bezuschusst.

 

Die Ausstattung von Schulräumen mit Akustikdecken wurde immer dann als inklusionsbedingte Maßnahme bezuschusst, wenn dies nachweislich für ein konkretes Kind mit festgestelltem Unterstützungsbedarf „Hören“ erforderlich war. Genauso wurden bisher für die Ausstattung von Decken mit LED-Beleuchtung lediglich dann Zuschüsse aus der Kreisschulbaukasse gewährt, wenn die konkrete Notwendigkeit für ein Kind mit festgestelltem Unterstützungsbedarf „Sehen“ nachgewiesen wurde.

 

Aufgrund einer unterschiedlicher Handhabung in den Städten und Gemeinden hinsichtlich der Ausstattung von Schulräumen mit Akustikdecken und der oftmals damit gleichzeitig verbundenen Ausstattung der Decken mit einer neuen LED-Beleuchtung ergab sich die Diskussion, ob die Ausstattung mit Akustikdecken als inklusionsbedingte Maßnahmen grundsätzlich präventiv aus der Kreisschulbaukasse bezuschusst werden sollten.

 

Das Thema wurde in der Klausurtagung der Hauptverwaltungsbeamten der Städte und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg am 05./06.02.2020 behandelt. Im Ergebnis empfahlen die Hauptverwaltungsbeamten mehrheitlich, dass ab dem 01.01.2020 keine inklusionsbedingten Maßnahmen aus der Kreisschulbaukasse gefördert werden sollen.

 

Diese Regelung sollte nach Auffassung der Kreisverwaltung für alle Anträge ab dem 01.01.2020 gelten. Für noch vorliegende Anträge aus 2019 sollte wie bisher eine Bezuschussung erfolgen.

 

 


 

 

 


Anlagenverzeichnis:

„Richtlinie zur Förderung des Schulbaus durch die Kreisschulbaukasse des Landkreises Cloppenburg“ mit Änderungen