Betreff
Antrag der FDP-Tabeling Gruppe - Öffnungzeiten und Gebühren der Grünsammelstellen
Vorlage
V-PLA/20/278
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:

 

  1. Die Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen an Samstagen werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt von derzeit 9:00 bis 13:00 Uhr auf 9:00 bis 14:00 Uhr ausgedehnt.

2.    Die beantragte Gebührensenkung/ der Gebührenverzicht für die Anlieferung von Grünschnitt auf den Wertstoffsammelstellen sowie auf den Entsorgungszentren wird abgelehnt.

 


Sachverhalt:

Mit dem o. g. Antrag zielt die FDP / Tabeling Gruppe auf die Veränderung der Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen und der Entsorgungszentren im Landkreis Cloppenburg sowie auf eine deutliche Senkung der Gebühren für Grünabfälle. Daneben wird die Aufnahme der notwendigen Mittel in den Haushalt 2020 sowie für die Folgejahre beantragt. Die Öffnungszeiten sollen demnach am Freitag auf 18:00 Uhr und am Samstag auf 14:00 Uhr erweitert werden. Die Gebührenreduzierung für Grünabfälle soll in einem ersten Schritt zu einer Halbierung und bis 2023 sukzessive zu einer Kostenfreiheit für Mengen in einem haushaltsüblichen Umfang (z. B. 2 m3) führen.

 

Begründet wird der Vorschlag mit insbesondere an Wochenenden erhöhtem Bedarf und einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Bürger.

 

Mit der Umsetzung des Vorschlags zur kostenfreien Anlieferung würde zur Vermeidung von Streit und Ärger zwischen Kommunen und Bürgern so genanntes „öffentliches“ Laub durch Bürger abgefahren und kostenfrei entsorgt, womit den Kommunen Arbeitszeit und Steuergelder erspart würden.

 

Die Einführung der kostenfreien Abgabe würde nach Auffassung der Antragsteller auch die illegale Verbringung von Grünabfällen (in die freie Landschaft (Ergänzung der Verwaltung)) vermindern und so den Aufwand zur Beseitigung dieser Abfälle für die öffentliche Hand verringern.

 

Der Antrag verfolgt den Zweck, die Situation zu verbessern und die Grünsammelstellen attraktiver zu gestalten.

 

Zur Einführung veränderter Öffnungszeiten an Freitagen und Samstagen

Derzeit sind die Wertstoffsammelstellen in der Zeit vom 01.04 bis zum 31.10. eines jeden Jahres freitags von 14:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 9:00 bis 13:00 Uhr geöffnet. In der Zeit vom 01.11. bis 31.03. erstrecken sich die Öffnungszeiten für die vorgenannten Tage von 13:00 bis 17:00 Uhr und von 9:00 bis 13:00 Uhr.

 

Die Öffnungszeiten der Entsorgungszentren sind ganzjährig freitags auf die Zeit von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 13:00 bis 16:30 Uhr und samstags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgelegt.

 

Was die Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen betrifft, so ist zu sagen, dass dem Wunsch der FDP / Tabeling Gruppe zur Verlängerung der Öffnungszeiten an Freitagen bis 18:00 Uhr in der Zeit von Anfang April bis Ende Oktober bereits entsprochen wird. Nach hiesiger Feststellung werden die Wertstoffsammelstellen in den Wintermonaten nach 16:00 Uhr nur noch von sehr wenigen Kunden angefahren, so dass eine Verlängerung der Freitagsöffnungszeiten für die Zeit von Anfang November bis Ende März seitens der Verwaltung nicht empfohlen werden kann.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass nach einer im Jahr 2013 durchgeführten Kundenbefragung zu Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen nur lediglich 3 % der Befragten mit den Öffnungszeiten „weniger zufrieden“ waren.

 

Statt über die Verlängerung der Öffnungszeiten an Samstagen bis 14:00 Uhr kann auch über ein Hinausschieben der Öffnung der Wertstoffsammelstellen von derzeit 9:00 bis 13:00 auf 10:00 bis 14:00 Uhr nachgedacht werden. Während bei einer Verlängerung die Personalkosten steigen, wäre dies bei einer Verschiebung nicht der Fall. Die Verlängerung der Arbeitszeit hätte daneben eine Anpassung der zwischen den Wertstoffhofwärtern und dem Landkreis bestehenden Arbeitsverträge zur Folge, die zwar aufgrund der Teilzeitbeschäftigung prinzipiell möglich ist, jedoch der Zustimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedarf.

 

Hingewiesen sei darauf, dass eine entsprechende Anpassung für die elf Wertstoffsammelstellen auch den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Saterland und der Stadt Cloppenburg zugutekäme, die aufgrund der Nähe zu den Entsorgungszentren zwar über keine eigenen Wertstoffsammelstellen verfügen, jedoch die in unmittelbarer Nähe gelegenen Wertstoffsammelstellen der Nachbarkommunen zur Entsorgung ihrer Grünabfälle mitnutzen können.

 

Die Verlängerung der Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen an Samstagen um eine Stunde, würde eine Erhöhung der Personalkosten um rund 15.000 Euro pro Jahr verursachen.

 

Anders verhält es sich bei den Beschäftigten der Entsorgungszentren, die, von einer Ausnahme abgesehen, durchweg mit Vollzeitarbeitsverträgen beschäftigt sind. Die Öffnungszeiten der Entsorgungszentren sind auf die zur Verfügung stehenden Arbeitszeiten abgestimmt. Verlängerungen der Öffnungszeiten wirken sich unmittelbar auf den Personalbedarf dieser Betriebsteile aus. Hinzu kommt, dass für den Betrieb eines Entsorgungszentrums während der Öffnungszeiten nicht nur ein, sondern mindestens drei Mitarbeiter erforderlich sind. Mit Blick auf die bereits heute in Teilen angespannte Personalsituation, die durch zunehmende Anforderungen z. B. in den Bereichen Annahme von Elektroaltgeräten, strengere Überwachung der ordnungsgemäßen Wertstofftrennung, Betrieb der Schadstoffsammelstelle sowie sich stetig verändernder gesetzlicher Vorschriften gekennzeichnet ist, kann eine Verlängerung der Öffnungszeiten für die Entsorgungszentren aus Sicht der Verwaltung nur unter gleichzeitiger Erhöhung des Personalbestandes erfolgen.

Derzeit wird seitens des Umweltamtes der Personalbedarf auf den Entsorgungszentren auch unter Berücksichtigung verlängerter Öffnungszeiten an Samstagen ermittelt. Sobald diese Bewertung abgeschlossen ist, werden die Ergebnisse dem Ausschuss für Planung und Umwelt zur Beratung vorgelegt.

 

 

Zur Gebührenreduzierung

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) hat gemäß § 12 Abs. 1 NAbfG für die ihm übertragene Abfallbewirtschaftung Gebühren nach den Vorschriften des NKAG unter Beachtung der Maßgaben des § 12 Abs. 2 bis 8 NAbfG zu erheben. Das Gebührenaufkommen soll alle Aufwendungen des örE für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufwendungen decken – kostendeckend kalkuliert sein. Ferner sind die Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Gebührenpflichtiger ist also derjenige, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Gebühren sollen so gestaltet sein, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert werden (§ 12 Abs. 2 NAbfG).

 

Hingewiesen wird darauf, dass § 5 Abs. 1 NKAG, nach dessen Satz 3 Kommunen niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen können, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, in der Abfallbewirtschaftung keine Anwendung findet.

 

Zwar könnte unter bestimmten Voraussetzung über eine sogenannte Quersubventionierung nachgedacht werden – aber auch diese setzt eine entsprechende Gegenleistung voraus, die zumindest theoretisch jeder Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit einräumt, von der subventionierten Leistung Gebrauch zu machen. Ein Beispiel dafür ist die in einem begrenzten Rahmen (zweimal jährlich, max. 4 m3) kostenfreie Sperrmüllentsorgung, welche über die Gebühr der Restmülltonne finanziert wird. Hier darf davon ausgegangen werden, dass jeder Haushalt im Laufe einer gewissen Zeit das Angebot der kostenfreien Sperrmüllabfuhr nutzt und somit eine Gegenleistung erhält. Diese Annahme ist schon mit Blick auf die in jedem Haushalt vorhandenen Möbel und Elektrogroßgeräte plausibel.

 

Gerade dies trifft bei der Anlieferung von Grünabfällen jedoch nicht zu, hier muss davon ausgegangen werden, dass nur die Bürgerinnen und Bürger Grünabfälle anliefern, die auch über entsprechende Gärten oder sonstige begrünte Freizeitanlagen verfügen. Annähernd alle Bürgerinnen und Bürger, deren Wohnungen sich z. B. in Mehrfamilienhäusern befinden, könnten diesen Vorteil für  sich nicht in Anspruch nehmen, wären aber mit der Zahlung ihrer Gebühren an den Kosten beteiligt. Damit ist die Quersubventionierung der kostenlosen Annahme von Grünabfällen jeder Art ausgeschlossen.

 

Was das „öffentliche“ Laub im Herbst betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle von öffentlichen Grundstücken die Grundstückseigentümer zuständig sind. Für die städtischen/gemeindlichen Grundstücke demnach die Städte und Gemeinden. Ungeachtet dessen, sind diese seit Jahren dazu übergegangen, ihren Bürgerinnen und Bürgern in den Herbstmonaten Sammelsysteme für die Entsorgung des anfallenden „öffentlichen“ Laubes zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist dem Wunsch der Antragsteller bezüglich eines kostenfreien Entsorgungsweges unter Beachtung der tatsächlichen Zuständigkeiten Rechnung getragen.

 

Mit Blick auf die oben bereits erwähnte Vermeidung und Verwertung von Abfällen sei an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen, dass Laub im Garten nicht nur den Weg der Entsorgung gehen kann. Vielmehr finden sich vielfältige, dem Garten nutzbringende Verwendungen, wie beispielsweise die Kompostierung, die Nutzung  als Mulchmaterial oder als Dämmschicht zum Schutz von Stauden und freiliegenden Wurzeln. Auch als Unterschlupf für Tiere im Garten eignet sich das Material hervorragend. Es darf gerne auch mit Zweigen und Ästen durchsetzt sein, um eine Belüftung zu gewährleisten. Schon ein leeres Beet im Herbst für diesen Zweck hergerichtet, kann für Igel, Kröten, Insekten und Vögel das Überwintern erleichtern. Die offensichtlich mögliche Verwertung des Materials ist also zumindest teilweise möglich und wird durch die Einsparung der Entsorgungsgebühr gefördert.

 

Zur mit der Gebührenfreistellung beabsichtigten Eindämmung der illegalen Abfallentsorgung ist zu sagen, dass die illegale Müllentsorgung mindestens eine Ordnungswidrigkeit und unter bestimmten Voraussetzung eine Straftat darstellt. Die Tatsache, dass ein örE für die Annahme eines Abfalls eine Gebühr erhebt, kann weder als Rechtfertigung noch als Entschuldigung des illegalen Verhaltens vorgetragen werden.

Dem Vorschlag entgegen der oben dargestellten Unzulässigkeit dennoch folgend, käme aus Sicht der Verwaltung eher die kostenfreie Annahme von Fahrzeugreifen, Altholz der Kategorie A IV, Bauschutt oder anderer, die Umwelt deutlich mehr schädigender Abfälle in Betracht.

 


Finanzierung:

 

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P1.537100