Betreff
Änderung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Cloppenburg
Vorlage
V-SCHUL/11/027
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 24.03.2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) verabschiedet.

Das Gesetz ist rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft getreten.

§ 28  SGB II und § 34 SGB XII regeln die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

 

Nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII besitzen Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, einen Anspruch auf Übernahme der dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

 

Die Aufwendungen des Landkreises Cloppenburg für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket werden vom Land für das Jahr 2011 mittels einer Pauschale und ab dem Jahr 2012 entsprechend einer anteiligen Quote, die nach der Höhe tatsächlichen Aufwendungen berechnet wird, erstattet.

 

Nach § 9 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Cloppenburg wird der Beförderungsanspruch für Vollzeitschülerinnen und -schüler des  Sekundarbereichs II unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung (zur Zeit 370,00 Euro) erweitert (freiwillige Leistung des Landkreises Cloppenburg).

 

Für Bezieher bestimmter Sozialleistungen wird keine Eigenbeteiligung erhoben.

Diesem Personenkreis würde nunmehr nach § 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB XII der gleiche  Anspruch erwachsen, sofern insoweit der Anspruch nach § 9 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung, der im Sinne des SG B eine Leistung eines Dritten darstellt, entfallen würde.

 

Daher sollte dem § 9 Abs. 1der Schülerbeförderungssatzung folgender Satz 2

angefügt werden:

Ausgenommen vom erweiterten Beförderungsanspruch nach Satz 1 sind Schülerinnen und Schüler bzw. Schülerinnen und Schüler deren Eltern, die einen Beförderungsanspruch nach § 24 Abs. 4 Sozialgesetzbuch II oder § 34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XII besitzen.

Weiter sind in § 3 der Schülerbeförderungssatzung nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen zur Einführung der Oberschule und zur Klarstellung nachfolgende Änderungen vorzunehmen:

§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

bei Schulformen gemäß § 5 Abs. 2 Ziffern 1 a - f und h NSchG (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule und Förderschule) für Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und Sekundarbereich I nicht mehr

als 45 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.          
  

§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.

Aufgrund der erheblich gestiegenen Kosten für Kraftstoffe sollten zudem die in

§ 6 der Schülerbeförderungssatzung  festgelegten Entfernungskilometerpauschalen für Nutzer privater Kraftfahrzeuge angepasst werden. Damit kann erreicht werden, dass Eltern vermehrt selber die Beförderung übernehmen, was sich für den Landkreis Cloppenburg kostengünstiger darstellt.

Vorgeschlagen wird, dass in § 6 Abs. 1 Satz 2 zweiter Unterpunkt der Betrag 0,50 Euro durch den Betrag 0,80 Euro und der Betrag 0,05 Euro durch den Betrag 0,10 Euro und

in § 6 Abs. 1 Satz 2 dritter Unterpunkt der Betrag 0,10 Euro durch den Betrag 0,20 Euro ersetzt wird. 

 

Die Schülerbeförderungssatzung ist beigefügt.