Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ahlhorner Fischteiche“ in den Gemeinden Garrel und Emstek, Landkreis Cloppenburg, und der Gemeinde Großenkneten, Landkreis Oldenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreistags des Landkreises Oldenburg beschlossen.

 


Sachverhalt:

Der Landkreis Cloppenburg hat die Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung der FFH-Gebietskulisse für das Kreisgebiet mit Ende des Jahres 2018 abgeschlossen, soweit sie in dessen eigener federführenden Zuständigkeit lagen. Lediglich zwei Teilgebiete des FFH-Gebietes 012 „Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche und Lethe“ an der östlichen Kreisgrenze zum Landkreis Oldenburg wurden bisher nicht entsprechend den Vorschriften der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in geltender Fassung gesichert.

 

Eines der genannten Teilgebiete ist das Naturschutzgebiet (NSG) Ahlhorner Fischteiche. Die Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren zur Neuausweisung dieses Gebietes als Naturschutzgebiet wurde mit Erlass des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 13.05.2009 auf den Landkreis Oldenburg übertragen.

 

Der Verordnungsentwurf über die geplante Neuausweisung des NSG „Ahlhorner Fischteiche“ hat nun in der Zeit vom 15.03.2019 – 18.04.2019 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden.

Das geplante NSG „Ahlhorner Fischteiche“ ist weitgehend deckungsgleich mit dem bestehenden Naturschutzgebiet „Ahlhorner Fischteiche“, das schon am 22.11.1993 unter Naturschutz gestellt wurde.

Das Gebiet der Ahlhorner Fischteiche ist vor ca. 100 Jahren künstlich gestaltet worden. Die Senken der ehemaligen hügeligen Landschaft wurden zu Fischteichen ausgebaut und werden durch die Staatliche Teichwirtschaft bewirtschaftet. Über ein umfangreiches Zuleitersystem versorgt die Lethe die einzelnen Teiche mit Wasser. Aufgrund der naturnahen Ausprägung der Teiche und der Letheniederung hat dieses Feuchtgebiet u. a. ein für das nordwestliche Niedersachsen einzigartiges Amphibien-Vorkommen und ist zugleich Brutvogelgebiet von regionaler Bedeutung.

Zweck der Unterschutzstellung ist die langfristige Erhaltung und Entwicklung dieses Feuchtgebietskomplexes mit seinen Still- und Fließgewässern und ferner die Wiederherstellung der durchgängigen biologischen Funktionsfähigkeit der Lethe.

Das geplante NSG befindet sich zum größten Teil im Eigentum der Landesforstverwaltung.

 

Nach Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die zu dem Verordnungsentwurf eingegangenen Einwendungen und Anregungen vom Landkreis Oldenburg als federführende Ausweisungsbehörde und - soweit erforderlich - unter Beteiligung des Landkreises Cloppenburg ausgewertet. Sofern die Einwendungen stichhaltig und begründet waren, führten sie zu einer Änderung des Verordnungsentwurfs.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist deutlich geworden, dass die im ausgelegten Entwurf vorgesehene Einbeziehung der in den Karten (Anlage 3) gekennzeichneten Betriebsgebäude der Staatlichen Teichwirtschaft und einer ehemaligen Hofstelle nicht beibehalten werden kann. Der Grund liegt darin, dass der Landkreis Oldenburg die auf seiner Seite betroffenen derzeit außerhalb des NSG liegenden Bereiche (Blockhaus und Schöpfwerk an der Lethe) trotz gleich gelagerter Situation nicht in das Schutzgebiet aufnimmt. Eine ungleiche Behandlung ähnlich gelagerter Bereiche in einer gemeinsamen Verordnung kann nicht begründet werden und wäre anfechtbar. Die Betriebsgebäude der Staatlichen Teichwirtschaft werden daher ebenso wie die ehemalige Hofstelle aus dem geplanten NSG herausgenommen. Einvernehmlich mit den betroffenen Eigentümern, der Staatlichen Teichwirtschaft und den Eigentümern der ehemaligen Hofstelle, wird das in § 3 Abs. 1 Ziffer 5 der Verordnung (Anlage 1) aufgeführte Verbot, bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu ändern, für diese nun außerhalb des NSG liegenden Bereiche in die neue Naturschutzgebietsverordnung übernommen. Die Freistellung aus der noch geltenden Verordnung, die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen aller Art nur unter Zustimmungsvorbehalt der unteren Naturschutzbehörde für diese aus dem NSG herausgenommenen Bereiche vornehmen zu dürfen, gilt damit unverändert fort und ist in 4 Absatz 2 Ziffer 11 geregelt.

Nicht wesentliche Änderungen der betroffenen Bereiche bedürfen somit wie bisher nicht der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde.

 

Daneben wurde von mehreren Stellen, darunter der Gemeinde Garrel, dem Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre, den Heimatvereinen Baumweg Lethe/Ahlhorn, Halen und Bühren und den Bürgervereinen Ahlhorn und Beverbruch, die Streichung von Wanderwegen, insbesondere des Baumweges südlich der Betriebsgebäude der Staatlichen Teichwirtschaft, kritisiert. Es wurde vorgetragen, dass die Freizeit- und Erholungsnutzung stark eingeschränkt wird und das Naturschutzgebiet in diesem Bereich nicht mehr zugänglich ist.

Dieser Anregung zur Öffnung des Baumweges wird teilweise gefolgt.

Nach Rücksprache mit den beteiligten Akteuren kann der als Baumweg bezeichnete Weg zu einem größeren Teil als in den Unterlagen dargestellt als Fuß- und Radweg genutzt werden.

Ein Teil muss jedoch aus Gründen des Artenschutzes der touristischen Nutzung entzogen werden.

Wege können für die Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden, wenn es hierfür Gründe gibt, die gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Freizeit- und Erholungsnutzung dieser Wege überwiegen. Im vorliegenden Fall sind nach Mitteilung der Staatlichen Vogelschutzwarte und nach Kenntnis der Anstalt der Niedersächsischen Landesforsten Vorkommen bzw. Ausbreitungstendenzen geschützter Vogelarten im NSG bekannt. Das artentypisches Verhalten dieser Vögel sowie deren Bedarf an Ruhezonen sind für deren Vorkommen bzw. deren Ansiedlung von hoher Bedeutung. Da zu diesem Teilstück der Wegeverbindung gute bis sehr gute Alternativen bestehen, wird dem Artenschutz hier der Vorrang eingeräumt.

 

Diese und die weiteren im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Einwendungen, Anregungen und Hinweise sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Daneben enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung.

 

Dieser Vorlage als Anlage beigefügt sind der Entwurf über das Naturschutzgebiet „Ahlhorner Fischteiche“ im Landkreis Cloppenburg in den Gemeinden Garrel und Emstek und im Landkreis Oldenburg in der Gemeinde Großenkneten (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die Karten zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ahlhorner Fischteiche“ (Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen Einwendungen, Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Ahlhorner Fischteiche “ (Anlage 4).

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: NSG Ahlhorner Fischteiche Verordnung 

Anlage 2: NSG Ahlhorner Fischteiche Begründung

Anlage 3: NSG Ahlhorner Fischteiche Karten

-          Übersichtsplan

-          Detailkarte 2.1

-          Detailkarte 2.2

-          Detailkarte 2.3

-          Detailkarte 2.4

-          Detailkarte 3.1

-          Detailkarte 3.2

-          Detailkarte 3.3

-          Detailkarte 3.4

Anlage 4: NSG Ahlhorner Fischteiche Tabelle Zusammenstellung Einwendungen, Anregungen und Hinweise