Beschlussvorschlag:
Dem
Kreistag wird empfohlen, die Änderung der Richtlinie über die Abgrenzung des
Geschäfts der laufenden Verwaltung bei der Vergabe von Lieferungen und
Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL, zukünftig
Unterschwellenverordnung) und der Vergabe von Bauleistungen nach der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) entsprechend der beigefügten Anlage
zu beschließen.
Sachverhalt:
Der Kreistag des
Landkreises Cloppenburg hat zuletzt am 26.07.2007 die Richtlinien über die
Abgrenzung des Geschäfts der laufenden Verwaltung bei der Vergabe von
Lieferungen und Leistungen angepasst. Grundlage dieser Richtlinie ist § 58 Abs.
1 Nr. 2 NKomVG (früher § 36 Abs. 1 Nr. 2 NLO).
Aktuell gilt
folgende Regelung:
„
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 NLO hat der Kreistag des
Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 26.04.2007 beschlossen, dass die
Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Haushaltsmittel bis zur
nachstehend aufgeführten Höhe als Geschäfte der laufenden Verwaltung angesehen
werden, für die der Landrat zuständig ist:
a) Vergaben von Lieferungen und Leistungen nach der
VOL bis zur Höhe von 50.000,00 €
b) Vergabe von Leistungen nach der VOB bis zur Höhe
von 150.000,00 €
Das Nähere regelt eine Dienst- und
Geschäftsanweisung für das Vergabewesen.“
Vergaben, welche
die vorgenannten Grenzen überschreiten, sind dem Kreisausschuss zur
Beschlussfassung vorzulegen.
Festzustellen ist,
dass dem Kreisausschuss bei seiner Entscheidungsfindung in Bezug auf Vergaben
kein Spielraum verbleibt. Die Vergaben sind nach den Vorgaben der
Dienstanweisung für das Vergabewesen bzw. den gesetzlichen Vorgaben
durchzuführen. Hier besteht ein umfangreiches allgemein gültiges und
verbindliches Regelwerk. Dies hat zu Folge, dass nach erfolgtem
Vergabeverfahren und entsprechender Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ein
Vergabevorschlag unterbreitet wird, von dem nicht abgewichen werden kann. Es
handelt sich somit um eine gebundene Entscheidung, auf deren Ergebnis kein
Einfluss mehr genommen werden kann.
Dementsprechend
stellt sich die Frage, ob für die Zustimmung zum Vergabevorschlag – und zwar
unabhängig von der Auftragssumme – überhaupt eine Entscheidung durch den
Kreisausschuss erforderlich ist oder ob diese Entscheidung auch durch den
Landrat getroffen werden kann. Der Kreisausschuss sollte in diesem Fall in
seiner nächsten Sitzung über die erfolgten Vergaben unterrichtet werden.
In der Praxis ist
regelmäßig festzustellen, dass es aufgrund von Eilbedürftigkeit in der
Umsetzung von Maßnahmen oder aber aufgrund der zu berücksichtigenden
Angebotsfristen regelmäßig zu Eilentscheidungen im Vergabebereich kommt. Über
diese Eilentscheidungen wird de Kreisausschuss in seiner nächsten Sitzung
informiert.
Im Übrigen wäre
eine Entscheidung im Vergabebereich durch den Landrat begrenzt auf Vergaben,
für die entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass keine haushaltsrelevanten Vergabeprozesse initiiert werden
könnten, ohne dass im Vorfeld eine politische Beratung erfolgt ist.
Es wird daher
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die bisherige Richtlinie zur Abgrenzung des
Geschäfts der laufenden Verwaltung bei der Vergabe von Lieferungen und
Leistungen, dahingehend anzupassen, dass künftig über alle Vergaben im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch den Landrat entschieden wird.
Der Kreisausschuss ist in seiner nächsten Sitzung über die erfolgten Vergaben
zu informieren. Ein Entwurf für eine geänderte Richtlinie ist als Anlage
beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf Änderung
Abgrenzungsrichtlinie Vergabe