Betreff
Heranziehung der Städte und Gemeinden für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für die Jahre 2020 und 2021
Vorlage
V-SOZ/19/100
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Sozialausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

„Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, die Heranziehung der Städte und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) entsprechend des vorliegenden Vereinbarungsentwurfes fortzusetzen.“


Sachverhalt:

Bezug: Sitzung des Sozialausschusses am 20.11.2018 (Vorlage-Nr. SOZ/048/2018)

 

 

Die seit dem 01.01.2019 geltende Heranziehungsvereinbarung für die Durchführung der Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz wurde auf Wunsch der Bürgermeister der Städte und Gemeinden nur für ein Jahr abgeschlossen.

 

In 2019 sollten die Kosten der Wohngeldsachbearbeitung und damit die Auskömmlichkeit der pauschalen Kostenerstattung überprüft werden. Hintergrund war u.a. der Verwaltungsaufwand für das Vier-Augen-Prinzip[1] sowie die Vertretung der Sachbearbeitung.

 

Im Vorfeld der Heranziehung der Städte und Gemeinden in 2011 war vereinbart worden, dass der Erstattung für die Personal- und Sachkosten die Aufwendungen zugrunde gelegt werden, die der Landkreis durch die Heranziehung der Städte und Gemeinden einspart.

 

In einer Besprechung des HVB-Arbeitskreises „Soziales“ am 21.05.2019 wurde einvernehmlich geklärt, dass der Aufwand für das Vier-Augen-Prinzip sowie für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung von der Kreisverwaltung weiterhin nicht zusätzlich übernommen wird.

 

Die weitere Überprüfung ergab jedoch einen Änderungsbedarf, der eine Anhebung der Pauschale erfordert.

 

Wie vorstehend ausgeführt, werden vom Landkreis die Kosten übernommen, die dem Landkreis bei eigener Sachbearbeitung entstehen würden.

 

Mit den Hauptverwaltungsbeamten wurde vereinbart, dass eine Bearbeitungsquote von 290 Zahlfällen/Vollzeitstelle zugrunde gelegt werden könne. Soweit diese Fallzahl tatsächlich nicht erreicht werde (z.B. wegen fehlender Synergieeffekte), sei dies der Interessenquote der Städte und Gemeinden an einer Sachbearbeitung vor Ort zuzurechnen.

 

Ausgehend von 1.549 tatsächlichen Zahlfällen in 2018 (ohne die Städte Cloppenburg und Friesoythe) würden sich bei einer Bearbeitungsquote von 290 Zahlfällen/Vollzeitstelle rechnerisch 5,34 Vollzeitstellen für die Wohngeldsachbearbeitung beim Landkreis Cloppenburg ergeben. Zuvor war von 300 Zahlfällen/Vollzeitstelle ausgegangen worden, was sich aufgrund der komplexer gewordenen Materie nicht aufrechterhalten lässt.

 

Zudem wurde im Einvernehmen mit den Hauptverwaltungsbeamten auf die Anpassung der Kostenerstattung durch Übertragung der Tariferhöhungen verzichtet. Künftig werden die KGSt-Kostensätze[2] angewandt.

 

Des Weiteren war zu beachten, dass aufgrund der Rechtsprechung bei der Vergütung für eine vollumfängliche Wohngeldsachbearbeitung eine Stellenbewertung nach E 8/E 9a (Beamte vergleichbar A 8) anzusetzen ist. Von den Städten und Gemeinden wird hierzu im Gegenzug erwartet, dass entsprechend qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter/-innen auch tatsächlich in der Wohngeldsachbearbeitung eingesetzt werden. Diese Erwartung wurde in die Vereinbarung aufgenommen.

 

Die vorstehend beschriebenen Eckpunkte ergeben folgende Berechnung der Pauschale zur Erstattung der Personal- und Sachkosten für die Wohngeldstellen der Städte und Gemeinden in 2020 und 2021.

 

 

Berechnung der Kostenpauschale:

 

 

Anzahl der Mitarbeiter/innen

 

5,34

Vergütungsgruppe

(Mischkalkulation:  50% E 8 / 50% E 9a)

 

 

E 8 / E 9a

Personalkosten lt. KGSt, Euro/Jahr

 

 

317.812,07 €

Sachkostenpauschale inkl. EDV

(9.700 €/Arbeitsplatz)

+

51.811,38 €

 

Gemeinkosten (20 % der Personalkosten)

+

63.562,42 €

 

Verwaltungsaufwand insgesamt

=

433.185,87 €

 

Anzahl der Zahlfälle in 2018

 

1.549

 

 

 

Verwaltungsaufwand pro Zahlfall

= Kostenpauschale (gerundet)

 

280 €

 

 

Die Berechnung ergibt einen pauschalen Erstattungsbetrag für die Personal- und Sachkosten der Städte und Gemeinden von 280 EUR pro Zahlfall.

 

Die Kostenpauschale von 280 EUR pro Zahlfall wird von den Bürgermeistern der herangezogenen Städte und Gemeinden als auskömmlich angesehen und mitgetragen.

 

In den Entwurf der Heranziehungsvereinbarung wurden neben der neuen Kostenpauschale und deren Kalkulationsgrundlagen insbesondere die vorgenannte Stellenbewertung und der Einsatz entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter/-innen eingefügt (siehe gelb unterlegte Textstellen).

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die jährliche Pauschale für Personal- und Sachkosten wird von bislang 230 € (in 2019) auf 280 € pro Zahlfall angehoben. Durch den Bezug auf den jeweiligen Zahlfall ist weiterhin gewährleistet, dass eine Änderung der Fallzahlzahlen und damit eine Änderung des Verwaltungsaufwandes sachgerecht berücksichtigt werden.

 

 

Zahlfälle in 2020

(Schätzung)

Pauschale

ab 2020

Voraussichtlicher Aufwand

ab 2020

Wohngeld

1.800

280 €

504.000 €

 

Entgegen der Erwartung im Vorjahr sind die aktuellen Fallzahlen im Wohngeld rückläufig. Aufgrund der Anhebung des Wohngeldes zum 01.01.2020 ist im kommenden Jahr von einem Anstieg auszugehen. Das „Starke-Familien-Gesetz“ wird über den höheren Kinderzuschlag dazu führen, dass ALG II-Bezieher ab Herbst 2019 zum Wohngeld wechseln können. Auch dadurch können sich mehr Fallzahlen beim Wohngeld ergeben.



[1] Die Wohngeldstellen haben sicherzustellen, dass ein zweiter Sachbearbeiter die Wohngeldentscheidungen zumindest stichprobenartig (etwa 20 %) prüft. 

[2] Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt). Ansätze für Personal-, Sach- und Gemeinkosten aus dem KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes 2018/2019“.


Finanzierung:

Haushaltsstelle:

P1.346000  SK: 445200   (Wohngeld)


Anlagenverzeichnis:

Entwurf der Heranziehungsvereinbarung Wohngeld für die Jahre 2020 bis 2021